hello world!
hello world!

Haftungsprivileg

Informationen
06.08.2026
Kategorien

Der Begriff des Haftungsprivilegs bezeichnet eine gesetzlich angeordnete Ausnahme von den allgemeinen Haftungsregeln: Wer an sich für einen Schaden einzustehen hätte, haftet aufgrund einer besonderen Vorschrift gar nicht oder nur eingeschränkt.

Das Privileg ist gewissermaßen die Kehrseite der Gefährdungshaftung. Während diese die Einstandspflicht ausweitet, nimmt das Privileg sie in eng umgrenzten Fällen zurück. Und da es von dem Grundsatz abweicht, dass jeder für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen hat, legen die Gerichte Haftungsprivilegien durchweg eng aus.

Welche Grundgedanken liegen den Haftungsprivilegien zugrunde?

Die einzelnen Privilegien werden insbesondere von zwei unterschiedlichen Erwägungen getragen.

  • Schutzwürdige Personen (z.B. Kinder oder Eltern), deren volle Haftung als unbillig empfunden würde, sollen entlastet werden.
  • Da der Schaden bereits durch ein anderes Sicherungssystem aufgefangen wird (z.B. die gesetzliche Unfallversicherung), kann die zivilrechtliche Haftung zurücktreten.

Wichtige Fallgruppen

– Kinder im motorisierten Verkehr (§ 828 BGB)

Wer noch nicht sieben Jahre alt ist, ist von vornherein nicht deliktsfähig und haftet für keinen von ihm verursachten Schaden (§ 828 Abs. 1 BGB).

Für Kinder zwischen sieben und zehn Jahren ordnet § 828 Abs. 2 BGB ein auf den Verkehr zugeschnittenes Privileg an.

Diese Kinder haften nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder einer Schwebebahn verursachen – es sei denn, sie handeln vorsätzlich. Begründet wird dies damit, dass Kinder Geschwindigkeiten und Entfernungen im schnellen, motorisierten Verkehr regelmäßig noch nicht zuverlässig einschätzen können.

Das Privileg greift nur, wenn sich gerade diese typische Überforderung durch den motorisierten Verkehr verwirklicht.

Der Bundesgerichtshof hat es deshalb verneint, als ein Kind mit einem Tretroller gegen ein bereits geparktes – also ruhendes – Fahrzeug fuhr. Hier fehlte der Bezug zur besonderen Dynamik des fließenden Verkehrs (BGH, Urt. v. 21.12.2004, Az. VI ZR 276/03; v. 30.11.2004, Az. VI ZR 335/03).

Hingegen hat er das Privileg bejaht, als ein Kind sein Fahrrad losließ, das dann gegen ein vorbeifahrendes Auto rollte. In dieser Konstellation stand die Gefahr des bewegten Kraftverkehrs im Vordergrund (BGH, Urt. v. 16.10.2007, Az.VI ZR 42/07).

– Zusammenwirken auf gemeinsamer Betriebsstätte (§§ 104–106 SGB VII)

Erleidet ein gesetzlich unfallversicherter Beschäftigter einen Arbeitsunfall, ist die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers (§ 104 SGB VII) und die von Arbeitskollegen desselben Betriebs (§ 105 SGB VII) für Personenschäden grundsätzlich ausgeschlossen.

An die Stelle des Schadensersatzes treten die Leistungen der Unfallversicherung. § 106 Abs. 3 SGB VII dehnt diesen Ausschluss auf Beschäftigte verschiedener Unternehmen aus, die vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind.

Erforderlich ist dafür mehr als ein bloßes Nebeneinander: Die Tätigkeiten müssen bewusst und gewollt ineinandergreifen, sich also ergänzen oder unterstützen, sodass eine echte Gefahrengemeinschaft entsteht, in der typischerweise jeder Beteiligte zugleich zum Schädiger und zum Geschädigten werden kann (grundlegend BGH, Urt. v. 17.10.2000, Az. VI ZR 67/00).

Ein rein zufälliges Zusammentreffen auf z.B. derselben Baustelle reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 22.01.2013, Az. VI ZR 175/11). Wie weit der Ausschluss reicht, verdeutlicht eine neuere Entscheidung: Erfasst wird auch der Anspruch Hinterbliebener auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB (BGH, Urt. v. 08.02.2022, Az. VI ZR 3/21).

Elternprivileg (§ 1664 BGB)

Bei der Ausübung der elterlichen Sorge müssen Eltern ihrem Kind gegenüber nur diejenige Sorgfalt aufwenden, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 1664 Abs. 1 BGB). Dieser mildere Maßstab kann auch im Straßenverkehr gelten, solange die Schädigung mit der Betreuung des Kindes zusammenhängt.

Da die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit das Privileg entfallen lässt, stets von der jeweiligen Norm abhängt und nicht pauschal beantwortet werden kann, hat z.B. das OLG Bamberg das Privileg einer Mutter zugebilligt, die beim Überqueren der Fahrbahn zu Fuß eine Verkehrslage falsch einschätzte; ihr Kind deutete eine Bewegung als Freigabe zum Loslaufen und wurde erfasst (OLG Bamberg, Urt. v. 14.02.2012, Az. 5 U 149/11).

Entscheidend ist die Grenze: Verstößt der Elternteil selbst als Kraftfahrer gegen Verkehrsregeln, greift das Privileg nicht – dann geht es nicht mehr um typische Fürsorge, sondern um allgemeines Fehlverhalten im Verkehr, für dessen Folgen die Kfz-Haftpflichtversicherung einzustehen hat.

Unterschiedliche Grenzen der Privilegien

Haftungsprivilegien greifen grundsätzlich nie bei vorsätzlicher Schädigung, unabhängig von der jeweiligen Norm. Darüber hinaus sind die Grenzen aber nicht einheitlich, sondern normspezifisch – ein häufiger Irrtum ist die pauschale Annahme, jede grobe Fahrlässigkeit lasse das Privileg entfallen.

Bei § 828 Abs. 2 BGB entfällt das Privileg allein, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeiführt. Bei den §§ 104 ff. SGB VII lebt der Direktanspruch des Verletzten nur bei Vorsatz sowie beim versicherten Wegeunfall wieder auf; grobe Fahrlässigkeit beseitigt den Haftungsausschluss gegenüber dem Verletzten hingegen nicht, sondern eröffnet lediglich den Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den Schädiger (§ 110 SGB VII). Das Elternprivileg schließlich deckt von vornherein keine grobe Fahrlässigkeit ab (§ 277 BGB) und endet dort, wo der Elternteil den Bereich der Fürsorge verlässt.

Ob im Einzelfall grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist stets sorgfältig anhand der konkreten Umstände zu prüfen. Nicht jeder objektiv schwere Verstoß erfüllt bereits diese gesteigerte Schuldform.

Bedeutung in der Unfallschadenregulierung

Ein Haftungsprivileg kann darüber entscheiden, ob und gegen wen ein Geschädigter überhaupt Ansprüche hat. Gerade bei Unfällen mit Kindern oder im beruflichen Umfeld lohnt deshalb die genaue Prüfung, ob die engen Voraussetzungen eines Privilegs tatsächlich erfüllt sind – oder ob es an ihnen fehlt und die Haftung nach den allgemeinen Regeln bestehen bleibt.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Bundestag am 09.07.2026 beschlossen hat, das Haftungsprivileg langsam fahrender Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG für Elektrokleinstfahrzeuge aufzuheben (s.a. Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (BT-Drs. 21/5871).

FAQs

Was ist ein Haftungsprivileg?

Ein Haftungsprivileg ist eine gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Haftungsregeln. Wer an und für sich für einen Schaden haften müsste, haftet aufgrund einer besonderen Vorschrift gar nicht oder nur eingeschränkt. Gerichte legen solche Privilegien eng aus.

Haften Kinder für einen Verkehrsunfall?

Kinder unter sieben Jahren haften nie (§ 828 Abs. 1 BGB). Kinder von sieben bis unter zehn Jahren haften nach § 828 Abs. 2 BGB nicht für Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn – es sei denn, sie handeln vorsätzlich.

Was ist eine gemeinsame Betriebsstätte?

Eine gemeinsame Betriebsstätte liegt vor, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen bewusst und gewollt zusammenwirken (§ 106 Abs. 3 SGB VII). Ein bloßes zufälliges Zusammentreffen genügt nicht (BGH, VI ZR 175/11). Dann ist die Haftung für Personenschäden ausgeschlossen; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Unfallversicherung.

Kann das Haftungsprivileg entfallen?

Es gilt der Grundsatz: Vorsatz hebt jedes Privileg auf. Bei den §§ 104 ff. SGB VII lebt der Anspruch des Verletzten allerdings nur bei Vorsatz und beim versicherten Wegeunfall wieder auf; grobe Fahrlässigkeit führt hier nicht zum Direktanspruch, sondern nur zum Regress des Unfallversicherungsträgers (§ 110 SGB VII).

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner