Als Fahrbahn bezeichnet man den Teil einer Straße, der dem fließenden Fahrzeugverkehr dient. Anders als beim Fahrstreifen, wird die Fahrbahn in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht ausdrücklich definiert. Wo der Begriff mit Pflichten verknüpft wird, wird er quasi „vorausgesetzt“.
So begründet z.B. § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO die Pflicht, die Fahrbahn zu benutzen, und bei zwei getrennten Richtungsfahrbahnen die rechte.
Das eigentliche Rechtsfahrgebot ergibt sich allerdings aus § 2 Abs. 2 StVO. Was zur Fahrbahn gehört, folgt aus ihrer Funktion – der Abwicklung des rollenden Verkehrs – sowie aus Gesetz und Rechtsprechung.
Was nicht zur Fahrbahn gehört
Die StVO grenzt die Fahrbahn vor allem über das ab, was gerade nicht zu ihr zählt.
Ausdrücklich bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO, dass Seitenstreifen nicht zur Fahrbahn gehören. Der Randstreifen – auf Autobahnen der Standstreifen – gehört also nicht dazu und darf nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen befahren werden.
Flächen, die anderen Verkehrsarten vorbehalten sind, zählen ebenfalls nicht zur Fahrbahn:
Maßgeblich sind stets die bauliche Anlage und die verkehrsrechtliche Zweckbestimmung der Fläche.
Fahrbahn und Fahrstreifen
Fahrbahnen können in mehrere Fahrstreifen unterteilt sein.
Dabei ist der Fahrstreifen in § 7 Abs. 1 S. 2 StVO – anders als die Fahrbahn – gesetzlich definiert: Er ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt. Entscheidend ist damit die tatsächliche Breite der Fläche, nicht ihre Markierung. Fahrstreifen können durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) sichtbar gemacht werden – zwingend ist eine solche Markierung für das Vorliegen eines Fahrstreifens jedoch nicht.
Autobahn: Standstreifen, Ein- und Ausfädelungsstreifen
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen bleibt der Standstreifen als Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn.
Eine Sonderstellung nehmen Ein- und Ausfädelungsstreifen ein (Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen): Sie dienen allein dem Beschleunigen und Einordnen bzw. dem Verlassen der durchgehenden Fahrbahn und sind deshalb kein Richtungsfahrstreifen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO (OLG Celle, Urt. v. 23.06.2021, Az. 14 U 186/20).
Verkehrsrechtlich werden sie eigenständig behandelt: Auf ihnen darf schneller gefahren werden als auf der durchgehenden Fahrbahn (§ 7a StVO), und der durchgehende Verkehr hat gegenüber dem einfädelnden Fahrzeug Vorfahrt (§ 18 Abs. 3 StVO).
Sonderfall Parkplatz: nicht jede befahrbare Fläche ist Fahrbahn
Dass eine Fläche befahren werden kann, macht sie noch nicht zur Fahrbahn im Sinne der Vorfahrtsregeln.
So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise für öffentliche Parkplätze entschieden, dass die Regel „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) dort ohne ausdrückliche Beschilderung grundsätzlich nicht gilt, solange die vorhandenen Fahrgassen keinen eindeutigen Straßencharakter aufweisen (BGH, Urt. v. 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21).
Daraus folgt wiederum, dass ein Parkplatz als Ganzes keine Straße ist, sondern eine Fläche, die in verschiedene Richtungen befahren werden darf.
Und da die Vorfahrtsregel auf den fließenden Verkehr abzielt, tritt an die Stelle von „rechts vor links“ daher eben das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) und Fahrgassen auf Parkplätzen und in Parkhäusern sind daher regelmäßig keine Fahrbahnen im rechtlichen Sinne.
Etwas anderes gilt nur, wenn sie baulich eindeutig als Straße ausgestaltet sind.
Die Einordnung als Fahrbahn ist nicht banal!
Ob eine Fläche als Fahrbahn gilt, hat handfeste Folgen.
Die Einordnung entscheidet über
Wer z.B. unberechtigt den Seitenstreifen befährt oder eine dem Radverkehr vorbehaltene Fläche nutzt, verstößt gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht und muss mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld sowie mit Nachteilen bei der Schadensregulierung rechnen.