Teil 1: Das Gewährleistungslabel im Autohandel

Es ist davon auszugehen, dass die einschlägig bekannten Abmahnvereine ihre Internet-Scanner bereits scharfgeschaltet haben, um das Netz ab der ersten Minute gezielt nach abmahnfähigen Verstößen zu durchforsten. Gerade in der Anfangszeit dürften sie zudem verstärkt verdeckte Kontrolleure in die Betriebe schicken.
Die gute Nachricht: Wer weiß, worauf es ankommt, hat die Vorgaben in wenigen Handgriffen umgesetzt und ist auf der sicheren Seite. Das gilt für den stationären Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen ebenso wie für den Onlinehandel.
Eine Schonfrist gibt es übrigens nicht. Die Pflicht greift am Stichtag und ohne Übergangszeitraum.
Grundlage ist ein neuer Artikel 22a der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), Dieser wurde durch die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 eingefügt und macht wonach zwei voneinander unabhängige Informationen erforderlich:
Dieser Beitrag beschränkt sich auf das Gewährleistungslabel. Das GARAN-Label wird Gegenstand des Folgebeitrags sein.
Wichtig ist, dass beide Label die üblichen Unterlagen nicht ersetzen, sondern sie lediglich ergänzen. AGB, Widerrufsbelehrung und individuelle Garantiebedingungen bleiben also unverändert nötig.
Wer meint, bis September 2026 sei noch Zeit, sei auf Folgendes hingewiesen:
Die Optik des Labels (Text, Farben, Form, Schriftart) gibt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vor. Sie gilt, wie die DSGVO, unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und braucht keine deutsche Umsetzung.
Die Pflicht, das Label bereitzustellen, folgt dagegen aus Artikel 22a der Verbraucherrechte-Richtlinie und damit aus deutschem Umsetzungsrecht: Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts (Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28) passt BGB, EGBGB und UWG an und tritt zum selben Stichtag in Kraft.
Eine Übergangs- oder Schonfrist gibt es in keinem der beiden Fälle.
Beim Verkauf an Verbraucher (B2C) ist das Gewährleistungslabel Pflicht. Dies gilt unabhängig von Betriebsgröße, Umsatz oder Sortiment. Wer aber ausschließlich an Unternehmer verkauft (reines B2B-Geschäft), ist von der Pflicht befreit.
Das Gewährleistungslabel erklärt in Kurzform das gesetzliche Gewährleistungsrecht und ist bei Neu- wie bei Gebrauchtwagen Pflicht. Vorgeschrieben sind vor allem:
Hier gibt es keinen Spielraum: Text, Farben, Form und sogar die Schriftart schreibt die Durchführungsverordnung zwingend vor. Für Deutschland existiert eine amtliche deutschsprachige Fassung. Eigene Anpassungen – ein „passend gemachtes“ Label – sind unzulässig. Den QR-Code muss der Betrieb übrigens nicht selbst pflegen; er ist Teil der amtlichen Vorlage und führt auf das von der EU betriebene Portal.
Ein Detail zur Farbe: Der stationäre Aushang darf farbig oder schwarz-weiß gehalten sein. Für das Online-Angebot legt Erwägungsgrund 14 der Durchführungsverordnung nahe, dass die Mitteilung farbig dargestellt werden soll. Wörtlich heißt es dort: „Soll der Vertrag jedoch über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, so sollten sowohl die Mitteilung als auch die Kennzeichnung farbig sein.“ Die im selben Erwägungsgrund zusätzlich erwähnte „verschachtelte“ Darstellung ist allein dem GARAN-Label vorbehalten; für das Gewährleistungslabel ist sie nicht zulässig.
Der Kunde muss die Information zur Kenntnis nehmen können, bevor er den Vertrag schließt. Das Label ist deshalb gut sichtbar zu platzieren; die Verordnung verlangt mindestens DIN-A4-Größe. Im Autohaus genügt ein Aushang im Verkaufsraum – etwa neben dem Fahrzeug oder am Verkaufstresen. Ein Abdruck auf dem Kaufbeleg ist nicht nötig.
Bei Online-Angeboten sind die technischen Vorgaben für die Anzeige – insbesondere die vollständige Sichtbarkeit beim ersten Klick – unbedingt zu beachten. Die Erfahrung mit dem Energielabel hat gezeigt, dass die einschlägig bekannten, auf Abmahnungen spezialisierten Organisationen hier kein Pardon kennen.
Fehlt das Label oder ist es falsch dargestellt, ist das kein Kavaliersdelikt. Es geht um das Vorenthalten einer wesentlichen Information und um den Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel – abmahnbar nach § 5a sowie § 3a UWG, flankiert vom Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG. Wer das Label eigenmächtig „anpasst“ und dadurch einen falschen Eindruck erweckt, riskiert zusätzlich den Vorwurf der Irreführung nach § 5 UWG.
Beim Gebrauchtwagen sorgt das Label leicht für Missverständnisse. Es nennt zwei Jahre als Mindestdauer und darf nicht verändert werden. Trotzdem bleibt es zulässig, die Verjährungsfrist beim Verkauf an Verbraucher auf ein Jahr zu verkürzen (§ 476 Abs. 2 BGB). Weniger geht aber nicht: Eine Verkürzung auf weniger als ein Jahr ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Der Haken: Die Verkürzung wirkt nur, wenn der Käufer vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens über die Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt wird (§ 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB) und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB).
Die Verkürzung gehört also nicht auf das Label, sondern in den Vertrag – und zwar gesondert, klar und verständlich. So entsteht kein Widerspruch zwischen dem prominenten Zwei-Jahres-Label und der individuellen Abrede. Wer den Ausschluss dagegen im Kleingedruckten neben dem groß hervorgehobenen Label „versteckt“, lädt Abmahnungen geradezu ein. Wie eine wirksame Verkürzung im Kaufvertrag konkret aussieht, zeigt unser Beitrag zur Verkürzung der Verjährungsfrist beim Autokauf.
Das Gewährleistungslabel ist nur ein Baustein. Dasselbe Umsetzungsgesetz ordnet zugleich die vorvertraglichen Informationspflichten neu: Es nimmt die neuen Pflichten – etwa zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht, zu Haltbarkeitsgarantien sowie zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit – in die Kataloge des Art. 246 und Art. 246a EGBGB auf, die ebenfalls ab dem 27.09.2026 gelten.
Wichtig zur Einordnung: Die Informationspflicht im EGBGB unterscheidet sich von der Kennzeichnungspflicht nach der Durchführungsverordnung. Das eine ist die Pflicht, den Kunden zu informieren, das andere die zwingend vorgeschriebene Optik des Labels.
Wer seine Abläufe ohnehin anfasst, kann AGB, Widerrufsbelehrungen, Preisangaben und Angebotsvorlagen gleich mit aktualisieren.