OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2026, Az. 3 U 51/25

Das Saarländische Oberlandesgericht hat bestätigt, dass eine durchgezogene Linie kein unüberwindbares Hindernis ist, sondern in Ausnahmefällen auch überfahren werden darf. Dies gilt allerdings nur, wenn der Gegenverkehr nicht gefährdet wird und sich das Hindernis anders nicht passieren lässt.
Fahrbahnmarkierungen sind verbindliche Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 5 StVO). Die durchgezogene Linie (Zeichen 295) und die mit ihr verbundenen Ge- und Verbote sind in § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 (lfd. Nr. 68) geregelt.
Trennt die Linie die Richtungsfahrbahnen, dient sie dem Schutz des Gegenverkehrs und der Verhinderung von Frontalkollisionen. Es ist daher rechts von ihr zu fahren. Sie darf – vom Grundsatz her – weder mit den Rädern berührt noch teilweise oder ganz überfahren werden.
Ein „Überfahren“ ist jedoch kein „Vorbeifahren“ im Sinne des § 6 StVO – etwa an einer Fahrbahnverengung oder einem haltenden Fahrzeug. Wer links vorbeifährt, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, den nachfolgenden Verkehr beachten den nachfolgenden Verkehr beachten und sowohl das Ausscheren als auch das Wiedereinordnen ankündigen.
Entscheidend ist: § 6 StVO enthält – anders als § 5 StVO beim Überholen – kein „Vorbeifahrverbot“. Andernfalls käme der Verkehr hinter jedem haltenden Fahrzeug zum Erliegen. Wenn eine Gefährdung ausgeschlossen ist, weil kein Gegenverkehr vorhanden ist, und das Hindernis anders nicht passierbar ist, tritt das Verbot des Überfahrens ausnahmsweise zurück.
Vorbeifahren (§ 6 StVO) meint das Passieren eines stehenden Hindernisses. Überholen (§ 5 StVO) bezeichnet dagegen das Passieren eines Fahrzeugs, das sich in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet.
Wird aus dem Vorbeifahren ein Überholen – etwa weil das vorausfahrende Fahrzeug wieder anrollt –, gelten die strengeren Maßstäbe des § 5 StVO. Bei unklarer Verkehrslage besteht ein faktisches Überholverbot. Vorausfahrende dürfen auf engen Fahrbahnen darauf vertrauen, nicht unter Überfahren der Linie überholt zu werden (OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2021, Az. 7 U 66/20).
Wer diese Grenze überschreitet, riskiert nicht nur ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld nach § 41 StVO. Bei einem Unfall muss er sich zudem ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Das Urteil liegt auf einer Linie mit der gefestigten Rechtsprechung, wonach eine Fahrstreifenbegrenzung mangels Gegenverkehrs nur dann überfahren werden darf, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann und an dem Hindernis sonst nicht vorbeizukommen ist (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 09.09.2014, Az. 16 U 63/14; BayObLG, Beschl. v. 30.09.1985, Az. 1 Ob OWi 300/85; OLG Hamm, Urt. v. 28.08.1959, Az. 3 Ss 410/59).
Allerdings ist die Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn ist auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken (OLG München, Urt. v. 15.03.2019, Az. 10 U 2655/18). Hinzu kommt, dass der Gegenverkehr Vorrang hat und haltende oder kommunale Fahrzeuge nur in unvermeidbaren Ausnahmefällen und nur dann umfahren werden dürfen, wenn der Gegenverkehr nicht gefährdet wird. Ist dies nicht gegeben, muss gewartet werden.
Die konkrete Beschilderung vor Ort kann die Bewertung ändern. Verkehrszeichen und Markierungen werden nach § 45 StVO (insb. Abs. 9) nur angeordnet, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Denn neben der durchgezogenen Linie können daher weitere Verbote bestehen.
So dürfen Sperrflächen (Zeichen 298) – anders als eine bloße Fahrstreifenbegrenzung – nie befahren werden. Ob Zusatzzeichen die geschilderte Ausnahme einschränken oder ausschließen, ist im Einzelfall zu prüfen (§ 42 StVO / Anlage 3 für Richtzeichen, Anlage 2 für Vorschriftzeichen).
Ob die Voraussetzungen der Ausnahme vorlagen – kein Gegenverkehr, keine andere Passiermöglichkeit, eine Beschränkung auf das Mindestmaß –, ist eine Frage des Beweises.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, die es sich anhand aller Umstände bildet – insbesondere Zeugenaussagen, Lichtbilder, Spurenlage und Sachverständigengutachten. Eine zunehmend wichtige Rolle spielen dabei Dashcam-Aufnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17)
Das Überfahren einer durchgezogenen Linie ist grundsätzlich verboten. Nur in seltenen Ausnahmefällen – wenn ein Hindernis wie ein Müllfahrzeug oder Lieferwagen anders nicht umfahren werden kann und der Gegenverkehr nicht gefährdet wird – darf die Linie vorsichtig und auf dem kürzesten Weg überfahren werden.
Dies ist keine gesetzliche Regel, sondern eine von den Gerichten entwickelte Ausnahme, die sehr streng ausgelegt wird. Wichtig ist dabei: Der Verstoß bleibt auch dann bußgeldbewehrt, wenn das Hindernis tatsächlich nicht anders zu umfahren war – die Ausnahme greift erst, wenn zusätzlich jede Gefährdung ausgeschlossen ist. Bei einem Unfall droht zudem ein Mitverschulden. Wer sich nicht sicher ist, muss warten.
Sollten Sie – im Zusammenhang mit einer durchgezogenen Linie oder sonst – in einen Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns!
Grundsätzlich nein. Ausnahmsweise ja, wenn das Hindernis anders nicht zu passieren ist und eine Gefährdung des Gegenverkehrs sicher ausgeschlossen ist. Die Gegenfahrbahn darf dabei nur im unvermeidbaren Mindestmaß in Anspruch genommen werden.
Vorbeifahren (§ 6 StVO) ist das Passieren eines stehenden Hindernisses. Überholen (§ 5 StVO) betrifft ein Fahrzeug, das sich in dieselbe Richtung bewegt oder verkehrsbedingt wartet. Beim Überholen gelten strengere Regeln; bei unklarer Verkehrslage besteht ein faktisches Überholverbot.
Nein. Sperrflächen (Zeichen 298) dürfen – anders als eine bloße Fahrstreifenbegrenzung – nicht befahren werden.
Ja. Der Verstoß bleibt bußgeldbewehrt; die Ausnahme greift erst, wenn zusätzlich jede Gefährdung ausgeschlossen ist. Bei einem Unfall droht außerdem ein Mitverschulden.
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