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Verwarngeld / Verwarnungsgeld

Informationen
21.07.2026

Das Verwarnungsgeld ist ein Geldbetrag zwischen 5 und 55 Euro, den die Behörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten anbietet, um die Sache ohne förmliches Verfahren zu erledigen. Wirksam wird es nur, wenn der Betroffene einverstanden ist und fristgerecht zahlt. Geregelt ist es – wie das Bußgeld – im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in § 56 OWiG.

Wann und wie hoch?

Bei kleinen Verstößen erlaubt das Gesetz eine Abkürzung des Verfahrens: Die Behörde verwarnt den Betroffenen und verzichtet gegen Zahlung eines kleinen Geldbetrages auf die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Der Rahmen reicht von 5 bis 55 Euro. Die konkrete Höhe folgt den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs (Anlage zur BKatV) und ist in Fünf-Euro-Schritten gestaffelt (5, 10, 15 … 55 Euro). Für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer gilt eine Besonderheit: Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 15 Euro betragen – ab dem 1. März 2027 auch bei Führern von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scootern) (§ 2 Abs. 4 BKatV).

Liegt der Regelsatz über 20 Euro, kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen bis auf 20 Euro ermäßigt werden (§ 2 Abs. 5 BKatV).

Eine “kostenfreie” Verwarnung ist möglich (§ 56 Abs. 1 Satz 2 OWiG).

Das Verwarnungsgeld ist keine Strafe

Das Verwarnungsgeld ist keine Strafe. Es erscheint weder im Führungszeugnis noch als Vorstrafe. Umgangssprachlich ist zwar oft vom „Strafzettel” die Rede – rechtlich ist es jedoch lediglich die vereinfachte Erledigung einer Ordnungswidrigkeit.

Nur wirksam mit Zustimmung und Zahlung

Damit die Verwarnung wirksam wird, müssen zwei Dinge zusammenkommen (§ 56 Abs. 2 OWiG):

  • Der Betroffene stimmt nach Belehrung über sein Weigerungsrecht zu, und
  • er zahlt sofort oder innerhalb der gesetzten Frist.

Diese Frist soll eine Woche betragen (§ 56 Abs. 2 OWiG).

Sie ist einzuräumen,

  • wenn eine sofortige Zahlung nicht möglich ist oder
  • der Betrag über 10 Euro liegt.

Fehlt eines von beidem, gibt es keine wirksame Verwarnung. Das „Knöllchen” hinter dem Scheibenwischer ist deshalb noch keine Verwarnung im Rechtssinne. Es ist lediglich ein Angebot. Die Zahlung ist dessen Annahme.

Mehrere Verstöße auf einmal

Verwirklicht ein und dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten, liegt eine sogenannte Tateinheit vor (vgl. § 52 StGB).

In diesem Fall wird nur ein Verwarnungsgeld erhoben, und zwar das höchste der in Betracht kommenden (§ 2 Abs. 6 BKatV). Bei mehreren Handlungen wird dagegen für jeden Verstoß getrennt verwarnt (§ 2 Abs. 7 BKatV).

Erledigung durch Zahlung

Mit der Zahlung ist die Sache endgültig erledigt und die Tat kann danach nicht mehr verfolgt werden (§ 56 Abs. 4 OWiG). Zusätzliche Kosten fallen nicht an: Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben (§ 56 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Keine Punkte in Flensburg!

Eine Eintragung ins Fahreignungsregister setzt ein Fahrverbot oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro voraus (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Da das Verwarnungsgeld bei 55 Euro endet, bleibt es punktefrei. Ein „Herunterhandeln” rettet den Punkt allerdings nicht: Wird die Geldbuße allein wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse unter den Regelsatz gesenkt, bleibt für die Eintragung der Regelsatz maßgebend (§ 28a StVG).

Folgen der Nichtzahlung

Einen Einspruch gegen das Verwarnungsgeld gibt es nicht. Wer nicht einverstanden ist, zahlt einfach nicht.

Wurde die Verwarnung mangels Zahlung nicht wirksam, darf die Behörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Grund für die unterbliebene Zahlung ist dabei irrelevant (OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2011, Az. III‑5 RBs 254/10).

Das Bußgeldverfahren wird dann teurer: Zum Bußgeld (ab 60 Euro) kommen eine Gebühr von 5 %, mindestens 25 Euro sowie Auslagen hinzu (§ 107 OWiG); gegen den Bußgeldbescheid ist binnen zwei Wochen Einspruch möglich (§ 67 OWiG). Dieser Weg lohnt sich vor allem, wenn der Vorwurf inhaltlich falsch ist oder eine Eintragung ins Fahreignungsregister droht.

Verwarnungsgeld und Bußgeld im Vergleich

VerwarnungsgeldBußgeld
Anlassgeringfügige OWischwerere OWi
Höhe5–55 Euroab 60 Euro (Regelsätze BKat)
Zustimmung nötig?janein
Zusätzliche KostenkeineGebühr 5 %, mind. 25 Euro, plus Auslagen
Rechtsbehelfkein Einspruch (einfach nicht zahlen)Einspruch binnen zwei Wochen
Punkteneinab 60 Euro möglich
FormVerwarnung mit Bescheinigungförmlicher Bußgeldbescheid

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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