OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 11.06.2026, Az. 4 U 318/26

Der Versicherer des Pkw hatte den Schaden zunächst vollumfänglich reguliert. Als er aber vom Halter des Lkw bzw. dessen Versicherer eine Beteiligung an den Schadenskosten verlangte, stieß er auf Ablehnung.
Das Landgericht Chemnitz (Az. 4 O 1654/23) hatte ihm diesbezüglich einen einen Anspruch in Höhe von zwei Drittel zugesprochen. Da ihm dies jedoch nicht genügte, verfolgte er seinen Anspruch vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) weiter, wo er scheiterte.
Das OLG schloss sich der Vorinstanz dahingehend an, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG für Schäden haftet, die „beim Betrieb“ seines Fahrzeugs entstehen. Dazu zählt auch das Parken zum Entladen.
Unter Bezugnahme auf den BGH (Urt. v. 12.12.2023, Az. VI ZR 76/23) führte es aus, dass die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an der Unfallstelle allein nicht genügt, sondern dass sich der Betrieb auch auf den Unfall ausgewirkt haben muss. Dies war bei dem Lkw gegeben.
Denn schließlich hatte ja erst die Blockade des Gehwegs das Kind zur Benutzung der Fahrbahn gezwungen. Ein weiterer Aspekt war die – durch den Lkw verursachte – Sichtbehinderung.
Auf Seiten des Lkws berücksichtigte das Gericht den Parkverstoß auf dem Gehweg (§ 12 StVO) und die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB).
Die Pkw-Fahrerin musste sich wiederum einen Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) und gegen die besondere Sorgfalt gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2a StVO) zurechnen lassen. Denn – obwohl das Kind zuvor sichtbar gewesen war und mit weiteren Fußgängern zu rechnen war – hatte sie an der erkennbar unübersichtlichen Stelle erneut beschleunigt, statt langsam und bremsbereit.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob Parkverbote auf Gehwegen auch den Schutz des fließenden Verkehrs bezwecken. Für die Haftungsabwägung war dies im konkreten Fall aber auch nicht entscheidend.
Vielmehr war der Fahrfehler der Autofahrerin so gravierend schwer, dass er auch bei voller Berücksichtigung des Parkverstoßes deutlich überwog. Schließlich war die Fahrbahn mit 5,6 m breit genug und die Behinderung des Gehwegs wäre während des Ladevorgangs ohnehin eingetreten. Abgesehen davon war das Entladen als solches nicht verkehrswidrig.
Nach Abwägung dieser Umstände sah das Landgericht zwei Drittel der Haftung bei der Pkw-Fahrerin und ein Drittel beim Lkw-Halter (Abwägung nach § 17 StVG).
Das OLG kündigte an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, und riet zur Rücknahme.
Es stellte klar: Wer als Pkw-Fahrer an einer durch einen Lkw blockierten Stelle vorbeifährt, muss besonders vorsichtig und bremsbereit sein – insbesondere, wenn mit Kindern zu rechnen ist. Lkw-Fahrer, die Gehwege blockieren, haften mit, allerdings meist nur mit der einfachen Betriebsgefahr.
Die Hauptlast trägt jedoch derjenige, der die Gefahrenlage durch unangepasstes Verhalten (hier Beschleunigen) verschärft.
Autofahrer sollten an Gefahrenstellen, wie beispielsweise einem entladenden LKW, einem verstellten Gehweg oder eingeschränkter Sicht, das Tempo drosseln und bremsbereit fahren.
Für Liefer- und Lkw-Fahrer gilt: Wer den Gehweg blockiert und Fußgänger auf die Fahrbahn zwingt, haftet mit – wenn auch meist nur mit der einfachen Betriebsgefahr.
Die Entscheidung bestätigt, dass es weder den einfachen Verkehrsunfall gibt, noch selbst Versicherer bei der Haftungsverteilung immer wieder unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Geschädigte, die vollständigen Schadenersatz erhalten wollen, sollten ihr Glück daher nicht auf eigene Faust versuchen, sondern uns kontaktieren!