Von einer Phantombremsung spricht man, wenn ein Fahrzeug automatisch – ohne Zutun des Fahrers – abbremst, ohne dass dies aufgrund der konkreten Verkehrslage oder einer tatsächlich (nicht mehr) vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich ist. Auslöser sind typischerweise Fehlfunktionen von Kamera- oder Radarsystemen, die ein nicht vorhandenes Hindernis oder eine veraltete Verkehrszeicheninformation erfassen und daraufhin eine automatische Notbremsung einleiten.
Für Schäden, die durch eine Phantombremsung verursacht werden, kommen folgende Normen in Betracht:
Für die Kfz-Versicherung ist zu beachten, dass eine durch eine Phantombremsung ausgelöste Gefahrensituation dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist. Sie kann daher nicht als höhere Gewalt oder unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG eingestuft werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine systemimmanente Fehlfunktion handelt.
Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss vom 04.10.2022, Az. 8 U 1627/22 die Anforderungen an die Substantiierung bei Phantombremsungen im Prozess herausgearbeitet.
Das Gericht formulierte folgende Maßstäbe: