Die Abnahme spielt im Werkvertragsrecht eine zentrale Rolle. Eine Abnahme liegt vor, wenn der Kunde nach Abschluss einer Reparatur, Inspektion oder sonstigen Werkstattleistung erklärt oder erkennbar zum Ausdruck bringt, dass z.B. die Autowerkstatt die geschuldete Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht hat. Die maßgebliche Norm ist § 640 BGB.
Die Abnahme ist nicht einfach nur die Abholung des Fahrzeugs dar, sondern eine rechtliche Billigung der erbrachten Werkleistung.
Mit der Abnahme des Fahrzeugs treten mehrere wichtige Rechtsfolgen ein:
Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn keine wesentlichen Mängel an der Reparaturleistung vorliegen. Kleinere oder unwesentliche Mängel berechtigen nicht dazu, die Abnahme zu verweigern. Als wesentlich gelten Mängel insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist oder der vereinbarte Reparaturerfolg nicht erreicht wurde.
Wird das Werk trotz bekannter Mängel abgenommen, muss sich er Besteller seine Rechte wegen dieser Mängel ausdrücklich vorbehalten, da er sie sonst verliert (§ 640 Abs. 3 BGB).
In der Praxis kann die Abnahme erfolgen, wie folgt:
Eine unberechtigte Verweigerung der Abnahme kann rechtliche Nachteile für den Kunden haben.
Die Abnahme kann auch fingiert werden. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Die Abnahme markiert den rechtlichen Übergang von der Herstellungs‑ zur Gewährleistungsphase. Sie ist entscheidend für die Durchsetzbarkeit der Werkstattvergütung, den Gefahrübergang sowie die Beurteilung und Durchsetzung von Mängelansprüchen nach einer Fahrzeugreparatur.