Der Begriff des Sachmangels ist im deutschen Zivilrecht sowohl im Kaufrecht (§ 434 BGB) als auch im Werkvertragsrecht (§ 633 BGB) gesetzlich geregelt.
Von einem Sachmangel spricht man, wenn eine Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Maßgeblich sind dabei insbesondere:
Einem Sachmangel gleichgestellt ist es außerdem, wenn der Verkäufer eine andere Sache als vereinbart oder eine zu geringe Menge liefert.
Im Werkvertragsrecht ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Fehlt eine solche Vereinbarung, muss es sich für die vertraglich vorausgesetzte oder zumindest für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Qualität besitzen, die bei Werken gleicher Art üblich ist und vom Besteller erwartet werden kann.
Auch hier gilt: Stellt der Unternehmer ein anderes als das geschuldete Werk her oder liefert er das Werk in einer zu geringen Menge, wird dies einem Sachmangel gleichgestellt.
Rechtsprechung und juristische Literatur gehen davon aus, dass der Sachmangelbegriff im Kauf- und im Werkvertragsrecht weitgehend übereinstimmt. Entscheidend ist stets, ob die tatsächliche Beschaffenheit der Sache oder des Werks von der vereinbarten oder objektiv erwartbaren Soll-Beschaffenheit abweicht. Dabei können auch öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung, Einfluss auf die geschuldete Beschaffenheit haben. Ein abweichender Meinungsstand zum grundlegenden Mangelbegriff besteht nicht.
Beim Geschäft mit Gebrauchtwagen kommt es immer wieder zu Diskussionen darüber, ob Verschleißerscheinungen einen Sachmangel darstellen können.
In einem Sachverhalt, bei dem es um Rostbefall an der Auspuffanlage eines Gebrauchtwagens ging, hat der BGH in einem Urteil vom 09.09.2020, Az. VII ZR 150/18 entschieden, dass „ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs“ keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB begründet. Dem Gericht zufolge gilt dies auch dann, „wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.“
Siehe auch BGH, Versäumnisurteil v. 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06.
Wer meint das ein gekauftes Fahrzeug mangelhaft sei, ist gut beraten, wenn er dies zunächst dem Verkäufer mitteilen, um ihm Gelegenheit zur Überprüfung und zur Nachbesserung zu geben. Wer dies nicht beachtet, sondern den vermeintlichen oder tatsächlichen Mangel eigenmächtig behebt oder beheben lässt und dem Verkäufer damit die Möglichkeit zur Nachbesserung nimmt, riskiert den Verlust seiner Rechte (vgl. z.B. LG Amberg, Urt. v. 25.02.2025, Az. 11 O 625/24).
Siehe auch: