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Abnahme

Informationen
17.04.2026
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Die Abnahme spielt im Werkvertragsrecht eine zentrale Rolle. Eine Abnahme liegt vor, wenn der Kunde nach Abschluss einer Reparatur, Inspektion oder sonstigen Werkstattleistung erklärt oder erkennbar zum Ausdruck bringt, dass z.B. die Autowerkstatt die geschuldete Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht hat. Die maßgebliche Norm ist § 640 BGB.

Die Abnahme ist nicht einfach nur die Abholung des Fahrzeugs dar, sondern eine rechtliche Billigung der erbrachten Werkleistung.

Rechtsfolgen der Abnahme bei Fahrzeugreparaturen

Mit der Abnahme des Fahrzeugs treten mehrere wichtige Rechtsfolgen ein:

  • Fälligkeit der Werkstattrechnung: Erst mit der Abnahme kann die Kfz‑Werkstatt die vereinbarte Vergütung verlangen (§ 641 Abs. 1 BGB).
  • Gefahrübergang: Ab diesem Zeitpunkt trägt der Kunde das Risiko für zufällige Schäden oder den Untergang des Fahrzeugs (§ 644 Abs. 1 BGB).
  • Beweislast: Nach der Abnahme muss der Kunde beweisen, dass ein Mangel auf einer nicht korrekt durchgeführten Reparatur beruht.
  • Beginn der Verjährung: Die Frist für Mängelansprüche wegen Reparaturfehlern beginnt mit der Abnahme.

Abnahme trotz Mängeln?

Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn keine wesentlichen Mängel an der Reparaturleistung vorliegen. Kleinere oder unwesentliche Mängel berechtigen nicht dazu, die Abnahme zu verweigern. Als wesentlich gelten Mängel insbesondere dann, wenn das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist oder der vereinbarte Reparaturerfolg nicht erreicht wurde.

Wird das Werk trotz bekannter Mängel abgenommen, muss sich er Besteller seine Rechte wegen dieser Mängel ausdrücklich vorbehalten, da er sie sonst verliert (§ 640 Abs. 3 BGB).

Formen der Abnahme im Werkstattalltag

In der Praxis kann die Abnahme erfolgen, wie folgt:

  • Ausdrücklich, etwa durch Unterschrift auf der Reparaturrechnung oder einem Abnahmeprotokoll
  • Konkludent, z. B. durch vorbehaltlose Abholung und Nutzung des Fahrzeugs
  • Fiktiv, wenn der Kunde das Fahrzeug nach Fertigstellung trotz Aufforderung nicht abholt oder keine Abnahme erklärt (§ 640 Abs. 2 BGB)

Eine unberechtigte Verweigerung der Abnahme kann rechtliche Nachteile für den Kunden haben.

Fingierte Abnahme

Die Abnahme kann auch fingiert werden. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme setzt und der Besteller die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Bedeutung der Abnahme im Kfz‑Werkvertrag

Die Abnahme markiert den rechtlichen Übergang von der Herstellungs‑ zur Gewährleistungsphase. Sie ist entscheidend für die Durchsetzbarkeit der Werkstattvergütung, den Gefahrübergang sowie die Beurteilung und Durchsetzung von Mängelansprüchen nach einer Fahrzeugreparatur.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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