Das Legalitätsprinzip ist im Strafverfahren in § 152 Abs. 2 StPO geregelt.
Es verpflichtet die Staatsanwaltschaft, bei einem ausreichenden Verdacht auf eine Straftat tätig zu werden.
Sie muss Ermittlungen einleiten und kann nicht frei entscheiden, ob sie den Fall verfolgt oder nicht. sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (sog. Anfangsverdacht). Erhält das Strafverfolgungsorgan Kenntnis von dem Anfangsverdacht einer Straftat, dann hat es den Sachverhalt zu erforschen, also zu ermitteln.
Abgesehen von den in §§ 153 ff. StPO geregelten Fällen des Opportunitätsprinzips – kein Ermessen, ob eingeschritten werden soll oder nicht (vgl. BFH, Urt. v. 29.04.2008, Az. VIII R 5/06).
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich behandelt werden.