Das Opportunitätsprinzip ist in § 47 Abs. 1 OWiG geregelt.
Es bedeutet, dass die zuständige Behörde bei einer Ordnungswidrigkeit (z. B. einem Verkehrsverstoß) nicht jeden Verstoß zwingend verfolgen muss. Sie kann nach den Umständen des Einzelfalls entscheiden, ob sie ein Verfahren einleitet, fortführt oder einstellt.
Die Behörde muss ihre Entscheidung sachlich und fair treffen. Dabei können beispielsweise die Schwere des Verstoßes, die Umstände des Falls und das öffentliche Interesse an einer Ahndung berücksichtigt werden.
Im Unterschied dazu gilt im Strafverfahren grundsätzlich das Legalitätsprinzip.