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Vorbeifahren oder Überholen – was ist der Unterschied?

Ob ein Fahrer an einem Fahrzeug vorbeifährt oder es überholt, klingt nach einer Feinheit – rechtlich macht es aber einen großen Unterschied.
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07.08.2026
ca. 6 Minuten
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Drei Autos auf schmaler Landstraße
Titelbild: KI-generiert

Ob ein Vorbeifahren (§ 6 StVO) oder ein Überholen (§ 5 StVO) vorliegt, entscheidet über die Sorgfaltspflichten, die ein Fahrer beachten muss, darüber wer Vorrang hat und welche Folgen ein Verstoß nach sich ziehen kann.

Beim Überholen stellt das Gesetz besonders strenge Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Beim Vorbeifahren gelten teils mildere Maßstäbe. Schon deshalb lohnt sich ein genauerer Blick, denn eine Situation kann je nach Einordnung ganz unterschiedlich bewertet werden.

Der folgende Beitrag zeigt, wann ein Vorbeifahren vorliegt, wie es sich vom Überholen abgrenzt und welche Regeln sich daraus ergeben.

Was bedeutet „Vorbeifahren“?

Vorbeifahren bedeutet, links an einem Hindernis vorbeizufahren, beispielsweise an einer Fahrbahnverengung, einem Gegenstand auf der Fahrbahn oder einem Fahrzeug, das nicht verkehrsbedingt hält, also beispielsweise an einem geparkten Auto. Geregelt ist das in § 6 StVO.

Was regelt § 6 StVO?

§ 6 StVO besteht aus drei Sätzen, die das Vorbeifahren an einem stehenden Hindernis regeln.

  • Wer links an einem Hindernis vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge zuerst durchfahren lassen (§ 6 Satz 1 StVO). Ob es sich bei dem Hindernis um eine Fahrbahnverengung, einen Gegenstand auf der Fahrbahn oder ein haltendes Fahrzeug handelt, spielt dabei keine Rolle.
  • Wer dafür ausscheren muss, hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Ausscheren und Wiedereinordnen sind durch blinken anzukündigen (§ 6 Satz 3 StVO). Insoweit gilt hier dasselbe wie beim Überholen.

Typische Hindernisse in diesem Sinn sind parkende, haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge, Baustellen, Container, abgestellte Arbeitsmaschinen oder Unfallstellen.

Abgrenzung: Vorbeifahren (§ 6 StVO) oder Überholen (§ 5 StVO)?

Der Bundesgerichtshof ordnet das Überholen als rein tatsächlichen Vorgang ein. Danach überholt, wer von hinten an einem Fahrzeug vorbeifährt, das auf derselben Fahrbahn in dieselbe Richtung fährt oder nur verkehrsbedingt hält (BGH, Beschl. v. 28.03.1974, Az. 4 StR 3/74; v. 03.05.1968, Az. 4 StR 242/67).

Daraus folgt die entscheidende Trennlinie:

  • Wer an einem verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug vorbeifährt, etwa vor einer roten Ampel, überholt. Es gilt § 5 StVO.
  • Steht das Fahrzeug dagegen aus anderen Gründen, d.h. parkt es, ist es liegengeblieben oder wird be- oder entladen, handelt es sich um ein Vorbeifahren nach § 6 StVO. Dasselbe gilt bei einem Anhalten zum Ein- oder Aussteigen.

Wer ein im Stau haltendes Fahrzeug passiert, fährt daher nicht einfach vorbei, sondern er überholt es (BVerwG, Urt. v. 18.05.1994, Az. 11 C 51.92; LG Münster, Urt. v. 11.07.2024, Az. 8 O 7/22).

Ebenso überholt, wer an einem Fahrzeug vorbeizieht, das nur kurz anhält, um einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren zu lassen (OLG Köln, Urt. v. 04.12.1998, Az. 19 U 83/98).

Wann wird aus einem Vorbeifahren ein Überholen?

Allerdings kann sich die Einordnung während des Manövers ändern. Fährt das zunächst stehende Fahrzeug an, während man neben ihm ist, wird aus dem Vorbeifahren ein Überholen – mit den strengeren Pflichten des § 5 StVO.

Umgekehrt darf, wer erkennt, dass das vorausfahrende Fahrzeug gleich vor einem Hindernis halten muss, nicht auf ein gefahrloses Überholen vertrauen. In einer derartigen Situation kann eine unklare Verkehrslage vorliegen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Anwendungsbereich: Einseitige Engstelle

§ 6 StVO gilt nur für die einseitige Engstelle. Das Hindernis muss die eigene Spur so weit blockieren, dass man nur links – auf der Gegenfahrbahn – daran vorbeikommt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.01.2014, Az. 4 U 405/12). Ist die Fahrbahn dagegen breit genug, dass zwei Fahrzeuge auch bei Gegenverkehr aneinander vorbeipassen, ohne auf die Gegenspur auszuweichen, greift § 6 StVO nicht. Dann gelten die allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten (§§ 1, 2 StVO), und beide Seiten teilen sich den Platz.

Vorrang des Gegenverkehrs

Muss man ausweichen, ist die Grundregel des § 6 Satz 1 StVO klar: Vorrang hat, wer die freie Spur vor sich hat. Wer wegen des Hindernisses auf die Gegenfahrbahn hinüber muss, ist wartepflichtig und muss den Gegenverkehr zuerst durchlassen. Erzwingen darf man diesen Vorrang aber nicht. Die allgemeine Rücksichtnahmepflicht (§ 1 Abs. 2 StVO) gilt stets parallel.

Ergänzend sei hier Stelle darauf hingewiesen, dass wenn die Umfahrung eines Hindernisses andernfalls nicht möglich ist, ausnahmsweise auch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) überfahren werden darf, wenn dies zur Umfahrung erforderlich ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2016, Az. 4 U 109/15).

Lässt sich die Strecke nicht weit genug überblicken, muss das Tempo deutlich zurückgenommen werden und es muss notfalls sofort angehalten werden, sobald Gegenverkehr auftaucht. Regeln die Zeichen 208 oder 308 den Vorrang ausdrücklich, geht die Beschilderung der Grundregel vor (§ 6 Satz 2 StVO).

Sonderfall: Beidseitige Fahrbahnverengung (Zeichen 120)

Davon zu unterscheiden ist die beidseitige Fahrbahnverengung, die das Gefahrzeichen 120 („Verengte Fahrbahn“, Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) ankündigt. Hier laufen zwei Fahrstreifen derselben Richtung zu einem zusammen.. § 6 StVO passt hier nicht.

Es gibt keinen festen Vorrang, etwa für das rechts fahrende Fahrzeug, sondern es zählt allein die gegenseitige Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Dies gilt insbesondere und gerade dann, wenn beide gleichzeitig an der Engstelle ankommen.

Anders als bei der einseitig verengten Fahrbahn (Zeichen 121), wo eine Spur endet und die durchgehende Vorrang hat, gilt hier auch das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) nicht (BGH, Urt. v. 08.03.2022, Az. VI ZR 47/21). Mehr dazu in unserem Beitrag „Beiderseitige Fahrbahnverengung – wer hat Vorfahrt?“.

Pflichten gegenüber dem nachfolgenden Verkehr

Wer zum Vorbeifahren ausschert, muss nach § 6 Satz 3 StVO auf den nachfolgenden Verkehr achten und sowohl das Ausscheren als auch das Wiedereinordnen – ankündigen, also blinken.

Der Maßstab ist hier allerdings etwas milder als beim Überholen. Während eine Gefährdung des “Hintermanns” beim Überholen sicher ausgeschlossen sein muss (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO), genügt es hier, auf den rückwärtigen Verkehr zu „achten“. Praktisch sind die Gefahren aber ähnlich. Wer ohne den Blick in den Rückspiegel oder über die Schulter ausschert, begeht einen Verstoß.

Ein Beispiel: der Fahrer eines Traktorgespanns scherte aus, um an einem geparkten Pkw vorbeizufahren. Dabei und übersah er ein Fahrzeug, das bereits zum Überholen angesetzt hatte.

Das OLG Saarbrücken wertete dies als Verstoß gegen § 6 Satz 3 StVO. Eine unklare Verkehrslage zulasten des Überholenden sah es dagegen nicht.

Die Folge war eine 100 %ige Haftung des Gespanns. Selbst die Betriebsgefahr des überholenden Pkw – d.h. der Haftungsanteil, den ein Kraftfahrzeug schon allein durch seinen Betrieb mitbringt – trat vollständig zurück (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2017, Az. 4 U 100/16).

Seitenabstand beim Vorbeifahren

Die Pflicht, beim Vorbeifahren genügend Abstand zu halten, folgt aus § 1 Abs. 2 StVO. Allerdings sprechen die Gerichte von der „Abstandsregelung des § 6 StVO“ (OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2021, Az. I-7 U 21/20).

Eine feste Vorgabe in cm oder Meter nennt § 6 StVO für den Seitenabstand nicht. Wie viel jeweils notwendig ist, ist einzelfallabhängig, insbesondere von Faktoren wie Geschwindigkeit, Fahrbahnbreite, Art der Fahrzeuge sowie Sicht und Wetter.

Beim Vorbeifahren darf der Abstand im Einzelfall geringer sein als die rund 1,0 m, die beim Überholen und im Begegnungsverkehr üblicherweise verlangt werden (OLG Köln, Beschl. v. 10.07.2014, Az. I-19 U 57/14). An geparkten Autos sollte aber so viel Platz bleiben, dass sich eine Tür noch einen Spalt öffnen lässt. Wer zu eng vorbeifährt, haftet bei einem Türöffner-Unfall mit (BGH, Urt. v. 16.09.1986, Az. VI ZR 151/85; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.01.2014, Az. 16 U 103/13). Ausführlich dazu unser Beitrag „Der Abstand entscheidet!“.

Strenge Maßstäbe gelten bei Bussen und Straßenbahnen:

An Fahrzeugen des öffentlichen Nahverkehrs, die an einer Haltestelle halten, darf man nach § 20 StVO nur vorsichtig und mit so viel Abstand vorbeifahren, dass keine Fahrgäste gefährdet werden. Blinkt der Warnblinker, gilt Schrittgeschwindigkeit.

Bußgeld und Haftung

Ein Verstoß gegen § 6 StVO ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 StVO i. V. m. § 24 StVG). Wer das Ausscheren oder Wiedereinordnen nicht ankündigt, zahlt nach dem Bußgeldkatalog zunächst nur ein niedriges Verwarnungsgeld. Kommt es zu einer Gefährdung oder zu einem Sachschaden, steigen die Beträge.

Zivilrechtlich entscheidet die Einordnung über die Haftungsquote – also darüber, wer nach einem Unfall welchen Anteil des Schadens trägt. Wer beim Vorbeifahren den Vorrang des Gegenverkehrs missachtet oder ohne Blick zurück ausschert, trägt meist den größeren Teil. Umgekehrt kann auch der Halter mithaften, der ein Hindernis verkehrswidrig abstellt – etwa ein liegengebliebenes Fahrzeug, das im Dunkeln nicht ausreichend abgesichert ist (§ 15 StVO).

Zusammenfassung und Fazit

Ob ein Fahrer an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt oder es überholt, ist keine bloße Begriffsfrage. Die Einordnung entscheidet darüber, welche Sorgfaltspflichten gelten, wer Vorrang hat und wie ein Unfall rechtlich bewertet wird. In der Praxis kommt es gerade an Engstellen, bei parkenden Fahrzeugen oder haltenden Fahrzeugkolonnen zu Problemen und eben auch Unfällen.

Hier entscheiden dann nicht zuletzt auch die konkreten Umstände des Einzelfalls!

Wer nach einem Unfall seine Ansprüche durchsetzen will, sollte nichts dem Zufall überlassen, sondern uns kontaktieren.

Gerade bei komplizierten Sachverhalten zeigt sich, wie wichtig die richtige rechtliche Einordnung ist: Voigt regelt!

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