VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2026, Az. 13 S 649/26

Das auf den Halter zugelassene Fahrzeug wurde am 11.08.2025 rund 160 Kilometer bzw. gut zwei Fahrstunden vom Wohnort entfernt geblitzt. Den Zeugenfragebogen erhielt der Halter erst etwa einen Monat später. Ein Messfoto war nicht beigefügt. Der Halter gab lediglich ein „mögliches verwandtschaftliches Verhältnis“ an. Einen Namen nannte er jedoch nicht. Telefonisch erklärte er später, dass mit dem Fahrzeug „viele Bekannte, Verwandte und Angestellte“ unterwegs seien und er nie wisse, wer fahre. Auf den Hinweis, dass dann ein Fahrtenbuch drohe, antwortete er: „Dann ist es eben so.“ Als das Landratsamt daraufhin eine Fahrtenbuchauflage für 24 Monate anordnete, legte er allerdings – erfolglos – Rechtsmittel ein.
Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO wird verhängt, wenn der verantwortliche Fahrer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht ermittelt werden konnte. Welche Ermittlungen erforderlich sind und wie intensiv die Behörde dabei vorgehen muss, wird durch die Mitwirkungsobliegenheit des Halters und dessen Verhalten beeinflusst. Ist der Fahrer dem Halter bekannt, muss er ihn benennen, zumindest aber den möglichen Täterkreis eingrenzen und im Kreis der Nutzungsberechtigten nachfragen.
Ob dem Halter ein Foto des Fahrers vorliegt oder nicht, ist dabei irrelevant. Denn dieses ist für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit weder zwingend erforderlich noch kann es immer auch gefertigt werden.
In dem hier zugrundeliegenden Fall wertete das Gericht den pauschalen Hinweis auf ein bloß „mögliches“ Verwandtschaftsverhältnis als konkludente Weigerung, an der Aufklärung mitzuwirken. Und da der Behörde aufwendige Ermittlungen nicht zuzumuten sind, solange keine konkreten Anhaltspunkte auf den Fahrer hindeuten, musste sie auch keine weiteren Nachforschungen anstellen.
Auch die Tatsache, dass der Anhörungsbogen nicht innerhalb der üblichen Frist von zwei Wochen zugegangen war, konnte dem Halter nicht helfen. Dies liegt daran, dass eine Verzögerung der Auflage nur dann entgegenstehen kann, wenn sie für die erfolglose Fahrerermittlung ursächlich war.
Gibt der Halter aber zu erkennen, dass er ohnehin nicht mitwirken will, oder beruft er sich erst im späteren Verwaltungsverfahren auf eine fehlende Erinnerung, wird die Verzögerung als unschädlich angesehen.
Am Ende verhängte das Gericht eine Fahrtenbuchauflage. Im Leitsatz der Entscheidung stellte es fest, dass, ein Fahrzeughalter, der von einer Fahrtenbuchanordnung verschont bleiben möchte, verpflichtet ist, an der Feststellung des Fahrzeugführers mitzuwirken. Dies gilt unabhängig davon, ob ihm von der Bußgeldbehörde zusammen mit der Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß ein Foto des Fahrers vorgelegt wurde.
Im Urteilstext heißt es dazu weiter:
“Der Antragsteller hat hier hinsichtlich des Zeugenfragebogens angegeben, es bestehe ein mögliches verwandtschaftliches Verhältnis. Hierdurch beruft er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, dessen Bestehen er durch die Formulierung „mögliches“ noch selbst in Frage stellt. Damit hat er aber zu erkennen gegeben, an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitzuwirken und zwar trotz des Umstandes, dass ein verwandtschaftliches Verhältnis nicht einmal von ihm selbst sicher angenommen wird. Dem Antragsteller hätte es im Rahmen einer ihm zumutbaren Mitwirkung oblegen, hier selbst Nachfragen im möglichen Täterkreis zu stellen. Dem ist er nicht nachgekommen. Aus demselben Grund ist es auch unschädlich, dass mit dem Zeugenfragebogen nicht auch gleich das vorliegende Messfoto des Fahrers übersandt wurde. Der Antragsteller hat nämlich zu erkennen gegeben, dass er an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirken will.”
Ein weiterer Punkt in dem Verfahren war, dass die Beschwerde lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wiederholte und den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO daher nicht gerecht wurde.
Auch ein Zeugenfragebogen ist keine Formsache. Wer ihn unbeantwortet lässt oder nur ausweichend reagiert, riskiert eine Fahrtenbuchauflage. Diese kann sich – abhängig vom Einzelfall – wie hier auch über zwei Jahre erstrecken.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Anordnung eines Fahrtenbuchs als gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme und nicht als Sanktionierung des Halters zu verstehen ist.
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