§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung empfiehlt Fahrern von Pkw sowie anderen Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren.
Die Empfehlung bezieht sich auf
sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf
Sie gilt nicht, soweit nach der StVO oder durch Zeichen 274 eine Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. Wer schneller als 130 km/h fährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit und muss kein Bußgeld befürchten.
Obgleich die Richtgeschwindigkeit nur eine Empfehlung ist, führt eine deutliche Überschreitung dazu, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs auch eines schuldlos an einem Verkehrsunfall Beteiligten zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 17.03.1992, Az. VI ZR 62/91; OLG Schleswig, Urt. v. 30.07.2009, Az. 7 U 12/09). Der BGH begründet das mit der Erfahrung, dass andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit eines schnell herannahenden Fahrzeugs oft unterschätzen, vor allem beim Fahrstreifenwechsel.
Ein Verschulden liegt in der Überschreitung nicht. Das OLG Düsseldorf hält aber fest, dass das Fehlen von Sanktionen „nicht die rechtliche Irrelevanz auch für das Haftungsrecht“ bedeutet (Urt. v. 21.11.2017, Az. I-1 U 44/17). Die erhöhte Betriebsgefahr fließt in die Haftungsabwägung nach § 17 StVG ein.
Bei Geschwindigkeiten um 200 km/h haben Gerichte in mehreren Entscheidungen Mithaftungsquoten von 20 bis 30 % angenommen. Das OLG Düsseldorf bestätigte 30 %, das OLG München 25 % (Urt. v. 01.06.2022, Az. 10 U 7382/21 e). Das OLG Schleswig erhöhte bei rund 200 km/h, also einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um etwa 70 km/h, die vom Landgericht angesetzten 10 % auf 25 % (Urt. v. 15.11.2022, Az. 7 U 41/22).
Die Beantwortung der Frage, ab wann eine deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit gegeben ist, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gerichte entscheiden nach den Umständen des Einzelfalls, eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht. Maßgeblich ist insbesondere, ob sich die erhöhte Geschwindigkeit im konkreten Unfallgeschehen ausgewirkt hat.
Das OLG München hat eine deutliche Überschreitung bei 150 km/h verneint (Urt. v. 02.02.2007, Az. 10 U 4976/06). Selbst innerhalb des OLG Hamm finden sich unterschiedliche Bewertungen einer Geschwindigkeit von 160 km/h:
Nein. Auf die Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG kann sich zwar grundsätzlich nur berufen, wer die Richtgeschwindigkeit eingehalten hat. Wer sie überschritten hat, muss darlegen und beweisen, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall gekommen wäre, und zwar mit vergleichbar schweren Folgen.
Unabhängig davon kann die Betriebsgefahr in der Abwägung vollständig hinter den Verursachungsbeitrag des Unfallgegners zurücktreten (vgl. OLG München, Urt. v. 02.06.2021, Az. 10 U 7288/20). Das OLG Hamm lehnte eine Mithaftung bei rund 150 km/h ab, weil der Vorausfahrende ohne Blinker und ohne Blick nach hinten auf die linke Spur gewechselt war. Wer den rückwärtigen Verkehr gar nicht beachtet, kann dessen Geschwindigkeit auch nicht unterschätzen (Beschl. v. 06.02.2018, Az. 7 U 39/17).
Hinweis: Die gefahrene Geschwindigkeit muss beweisen, wer sich auf sie beruft. Behauptet der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine erhebliche Überschreitung, trägt er dafür die Beweislast, in der Regel durch ein unfallanalytisches Gutachten.
Achtung: Ältere Entscheidungen verorten die Unabwendbarkeit in § 7 Abs. 2 StVG. Das ist die bis Juli 2002 geltende Fassung. Heute regelt § 7 Abs. 2 StVG die höhere Gewalt, die Unabwendbarkeit steht in § 17 Abs. 3 StVG.
Betroffene müssen gegenüber der Polizei grundsätzlich keine Angaben zur Unfallursache oder zur gefahrenen Geschwindigkeit machen. Verpflichtend sind lediglich die Angaben zur Person (§ 111 OWiG), die in § 34 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorgesehenen Angaben und Nachweise sowie die Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen am Unfallort (§ 142 StGB).
Spontane Angaben werden später oft gegen den Fahrer verwendet. Im Fall des OLG Düsseldorf hatte er gegenüber der Polizei etwa 200 km/h genannt. Seine spätere Behauptung von nur 150 km/h hielt das Gericht für nicht glaubhaft. Eine Stellungnahme zur Sache muss nicht am Unfallort abgegeben werden. Für die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts ist danach noch Zeit.
Gegenüber dem eigenen Versicherer gilt etwas anderes. Dort verlangt die Aufklärungsobliegenheit vollständige und wahrheitsgemäße Angaben.
Siehe auch: Unfall mit mehr als 130 km/h! Ist die Mitschuld unvermeidbar?
Was bedeutet die Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen?
Was ist die maximal zulässige Geschwindigkeit auf deutschen Autobahnen?