Bevor die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO anordnet, muss sie zunächst alle im konkreten Fall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ausschöpfen. Siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 23.06.1989, Az. 7 B 90/89; v. 17.07.1986, Az. 7 B 6/86).
Dazu gehören insbesondere:
Die Behörde muss den Fahrer zwar ernsthaft und sorgfältig ermitteln. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, jeder theoretischen Spur nachzugehen oder einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu betreiben.
Entscheidend ist, ob die Behörde die Maßnahmen ergriffen hat, die ihr nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar waren (BVerwG, s.o.).
Allerdings trifft auch den Halter des Fahrzeugs eine Mitwirkungspflicht.
Dies bedeutet insbesondere, er muss
Kommt der diesen Pflichten nicht nach, muss die Behörde regelmäßig keine weitergehenden oder aufwendigen Ermittlungen durchführen und die fehlende Mitwirkung kann dann die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen (s.a. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2024, Az. BVerwG 3 B 6.23; Urt. v. 17.12.1982, Az. 7 C 3.80).
Eine Fahrtenbuchauflage ist nur dann rechtmäßig, wenn
Eine Fahrtenbuchauflage kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde naheliegende Ermittlungsansätze ungenutzt lässt, etwa:
„Zumutbare Ermittlungen“ sind alle angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen, die der Behörde im konkreten Fall zur Fahrerfeststellung möglich sind. Bleibt die Fahrerermittlung trotz dieser Maßnahmen erfolglos, kann eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig angeordnet werden.
Bevor die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO anordnen darf, muss sie zunächst alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergreifen.
Die Behörde muss ernsthaft und zielgerichtet ermitteln. Sie darf sich nicht darauf beschränken, lediglich ein Anhörungsschreiben zu versenden, ansnsonsten aber untätig zu bleiben.
Zu den zumutbaren Ermittlungen gehören regelmäßig:
Nein.
Nach der Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die nach den Umständen des Einzelfalls möglich, erfolgversprechend und verhältnismäßig sind. Die Behörde muss nicht jeder theoretischen Spur nachgehen und keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“ durchführen.
Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Insbesondere muss er Angaben dazu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt genutzt hat.
Werden entsprechende Auskünfte verweigert oder macht der Halter keine verwertbaren Angaben, darf die Behörde dies bei der Beurteilung berücksichtigen. In diesen Fällen sind regelmäßig keine umfangreichen weiteren Ermittlungen erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1989, 7 B 90/89).
Eine Fahrtenbuchauflage kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde naheliegende Ermittlungsansätze ungenutzt lässt, etwa:
Ob die Ermittlungen ausreichend waren, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen!
Ob die Ermittlungen ausreichend waren, ist immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.