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Zumutbare Ermittlungen

Informationen
05.08.2026

Bevor die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO anordnet, muss sie zunächst alle im konkreten Fall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ausschöpfen. Siehe Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 23.06.1989, Az. 7 B 90/89; v. 17.07.1986, Az. 7 B 6/86).

Dazu gehören insbesondere:

  • zeitnahe Ermittlung und Anhörung des Fahrzeughalters
  • Auswertung vorhandener Beweismittel (z.B. Messfotos)
  • Abgleich des Fahrerfotos mit dem Halter oder bekannten Fahrzeugnutzern
  • Befragung weiterer Personen, soweit diese als Fahrer in Betracht kommen
  • Ausschöpfung naheliegender Ermittlungsansätze

Keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“

Die Behörde muss den Fahrer zwar ernsthaft und sorgfältig ermitteln. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, jeder theoretischen Spur nachzugehen oder einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu betreiben.

Entscheidend ist, ob die Behörde die Maßnahmen ergriffen hat, die ihr nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar waren (BVerwG, s.o.).

Mitwirkungspflicht des Halters

Allerdings trifft auch den Halter des Fahrzeugs eine Mitwirkungspflicht.

Dies bedeutet insbesondere, er muss

  • Angaben zum Fahrer machen,
  • bei der Identifizierung des Fahrers mitwirken und
  • naheliegende Auskünfte nicht verweigern.

Kommt der diesen Pflichten nicht nach, muss die Behörde regelmäßig keine weitergehenden oder aufwendigen Ermittlungen durchführen und die fehlende Mitwirkung kann dann die Anordnung eines Fahrtenbuchs rechtfertigen (s.a. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2024, Az. BVerwG 3 B 6.23; Urt. v. 17.12.1982, Az. 7 C 3.80).

Folge für die Fahrtenbuchauflage

Eine Fahrtenbuchauflage ist nur dann rechtmäßig, wenn

  • die Behörde alle zumutbaren Ermittlungen durchgeführt hat und
  • der verantwortliche Fahrer dennoch nicht festgestellt werden konnte.

Zusammenfassung

Eine Fahrtenbuchauflage kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde naheliegende Ermittlungsansätze ungenutzt lässt, etwa:

  • erkennbare Ermittlungsansätze ohne sachlichen Grund nicht verfolgt,
  • verspätet tätig wird,
  • den Halter nicht rechtzeitig anhört,
  • vorhandene Lichtbilder nicht auswertet.

„Zumutbare Ermittlungen“ sind alle angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen, die der Behörde im konkreten Fall zur Fahrerfeststellung möglich sind. Bleibt die Fahrerermittlung trotz dieser Maßnahmen erfolglos, kann eine Fahrtenbuchauflage rechtmäßig angeordnet werden.

FAQ

Was sind „zumutbare Ermittlungen“?

Bevor die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO anordnen darf, muss sie zunächst alle im Einzelfall möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergreifen.

Was muss die Behörde konkret unternehmen?

Die Behörde muss ernsthaft und zielgerichtet ermitteln. Sie darf sich nicht darauf beschränken, lediglich ein Anhörungsschreiben zu versenden, ansnsonsten aber untätig zu bleiben.

Zu den zumutbaren Ermittlungen gehören regelmäßig:

  • Ermittlung des Fahrzeughalters,
  • zeitnahe Anhörung oder Befragung des Halters,
  • Auswertung vorhandener Beweismittel (insbesondere Mess- und Blitzerfotos),
  • Abgleich des Fahrerfotos mit dem Halter oder bekannten Fahrzeugnutzern,
  • Befragung weiterer in Betracht kommender Fahrer,
  • Ausschöpfung naheliegender Ermittlungsansätze.

Muss die Behörde jede denkbare Ermittlungsmaßnahme durchführen?

Nein.

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Maßnahmen erforderlich, die nach den Umständen des Einzelfalls möglich, erfolgversprechend und verhältnismäßig sind. Die Behörde muss nicht jeder theoretischen Spur nachgehen und keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“ durchführen.

Muss der Fahrzeughalter mitwirken?

Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren an der Fahrerermittlung mitzuwirken. Insbesondere muss er Angaben dazu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt genutzt hat.

Werden entsprechende Auskünfte verweigert oder macht der Halter keine verwertbaren Angaben, darf die Behörde dies bei der Beurteilung berücksichtigen. In diesen Fällen sind regelmäßig keine umfangreichen weiteren Ermittlungen erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1989, 7 B 90/89).

Wann reichen die Ermittlungen der Behörde nicht aus?

Eine Fahrtenbuchauflage kann rechtswidrig sein, wenn die Behörde naheliegende Ermittlungsansätze ungenutzt lässt, etwa:

  • verspätet tätig wird,
  • den Halter nicht rechtzeitig anhört,
  • vorhandene Lichtbilder nicht auswertet oder
  • erkennbare Ermittlungsansätze ohne sachlichen Grund nicht verfolgt.

Ob die Ermittlungen ausreichend waren, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen!


Ob die Ermittlungen ausreichend waren, ist immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.


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Dr. Wolf-Henning Hammer

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