Das Ordnungswidrigkeitenverfahren („Bußgeldverfahren“) ist das behördliche und gerichtliche Verfahren zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 OWiG, also rechtswidrigen und vorwerfbaren Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich von Straftaten durch ihren geringeren Unrechtsgehalt und werden nicht mit Kriminalstrafe, sondern mit einer Geldbuße geahndet; sie dienen in erster Linie der sogenannten “nachdrücklichen Pflichtenmahnung” und nicht der ethischen Schuldzuweisung.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des OWiG und lehnt sich in weiten Teilen an das Strafprozessrecht an, ist jedoch durch das Opportunitätsprinzip und vereinfachte Verfahrensabläufe geprägt.
Typische Anwendungsbereiche sind insbesondere Verkehrsverstöße (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße), aber auch Verstöße gegen arbeitsrechtliche, steuerliche oder sonstige verwaltungsrechtliche Vorschriften.
Die Verfolgung erfolgt in der Regel durch Verwaltungsbehörden, die einen Bußgeldbescheid erlassen können; gegen diesen kann der Betroffene Einspruch einlegen, woraufhin das Verfahren vor dem Amtsgericht fortgesetzt wird. Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, geht das Strafrecht vor (§ 21 OWiG).
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist damit ein eigenständiges, von den Strafverfahren abzugrenzendes Verfahren zur Ahndung geringfügiger Gesetzesverstöße,
Typische Anlässe für die Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind eine zu hohe Geschwindigkeit, das Missachten einer roten Ampel oder ein zu geringer Abstand.
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