
Die verbreitete Annahme, ukrainische Fahrzeughalter müssten ihr Fahrzeug in Deutschland nicht versichern, ist falsch. Wer mit einem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland einreist, muss entweder über eine gültige Grüne Karte des ukrainischen Versicherers oder eine Grenzversicherung verfügen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Pflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge (AuslPflVG) in Verbindung mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2009/103/EG.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Personen aus der Ukraine mit einem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt werden, für das kein Versicherungsschutz besteht. Wer in einen solchen Unfall verwickelt sein sollte, geht trotzdem nicht leer aus.
Fehlt beim ukrainischen Unfallgegner die Grüne Karte oder ist die Grenzversicherung abgelaufen, gehen Geschädigte trotzdem nicht leer aus. Wer zahlt, hängt oft von den Unterlagen ab, die an der Unfallstelle gesichert werden.
Nach einem Unfall mit ukrainischem Auto fällt oft ein Satz, der Geschädigte verunsichert: Der Wagen sei in Deutschland gar nicht versichert, da sei nichts zu holen. Das stimmt so nicht. Wer ein in der Ukraine zugelassenes Fahrzeug in Deutschland fährt, braucht eine Grüne Karte seines ukrainischen Versicherers oder eine Grenzversicherung bei einem in Deutschland tätigen Versicherer (§ 3 AuslPflVG). Fehlt beides, springt die Verkehrsopferhilfe ein.
Für Geschädigte geht es deshalb selten um die Frage, ob sie Ersatz bekommen. Entscheidend ist, wer der richtige Anspruchsgegner ist. Das bestimmen die Unterlagen, die an der Unfallstelle vorliegen. Bei Fahrerflucht kann ein nicht notiertes Kennzeichen den ganzen Fahrzeugschaden kosten.
Die Grüne Karte ist der Versicherungsnachweis des ukrainischen Haftpflichtversicherers (§ 13 AuslPflVG). Auf der Karte darf Deutschland (Länderkürzel „D“) nicht gestrichen sein.
An einen Versicherer in der Ukraine müssen sich Geschädigte trotzdem nicht wenden. Sie können ihre Ansprüche in Deutschland und auf Deutsch gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte e.V. geltend machen. Das Deutsche Büro Grüne Karte haftet dabei in gleicher Weise wie der Versicherer einer Grenzversicherung (§ 10 Abs. 1 AuslPflVG). Anspruchsgegner und im Prozess Beklagter ist das Büro selbst, nicht das Unternehmen, das es mit der Regulierung beauftragt. Fahrer, Halter und der ukrainische Versicherer haften daneben weiter.
Das Büro muss im Umfang einer deutschen Pflichtversicherung einschließlich der gesetzlichen Mindestversicherungssummen leisten. Das gilt auch, wenn der ukrainische Versicherer gegenüber seinem eigenen Kunden leistungsfrei wäre oder gar kein Versicherungsvertrag besteht (§ 10 Abs. 2 AuslPflVG). Ansprüche, die über die Mindestsummen hinausgehen, sollten zusätzlich gegen den ukrainischen Versicherer und den Schädiger gerichtet werden (§ 8 AuslPflVG). Praktisch betrifft das nur sehr schwere Personenschäden. Das OLG Frankfurt a. M. hat den Zweck dieses Systems betont: Verkehrsopfer sollen nicht gezwungen sein, Schädiger oder Versicherer im Ausland in Anspruch zu nehmen (Urt. v. 29.04.2025, Az. 9 U 5/24).
Ohne Grüne Karte braucht der Halter eine Grenzversicherung. Sie muss denselben Schutz bieten wie eine deutsche Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 5 AuslPflVG). Den Nachweis bildet die Versicherungsbestätigung.
Anspruchsgegner ist der Versicherer, der in der Bestätigung genannt ist. Gegen ihn haben Geschädigte einen Direktanspruch (§ 115 VVG). Es gelten die deutschen Regulierungsfristen: Spätestens drei Monate nach Zugang der Anspruchsanmeldung muss der Versicherer ein begründetes Angebot vorlegen oder begründet antworten. Ist die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert, muss der Versicherer den Anspruch verzinsen, wenn er nicht fristgerecht ein Angebot vorlegt (§ 3a PflVG).
Nicht sofort. Das Ende des Versicherungsschutzes kann dem Geschädigten erst entgegengehalten werden, wenn zwischen dem Ablaufdatum und dem Unfall fünf Monate vergangen sind. Bei Grenzversicherungen mit einer Laufzeit unter zehn Tagen sind es fünf Wochen (§ 7 AuslPflVG). Für abgelaufene Grüne Karten gilt diese Regel gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte entsprechend (§ 11 AuslPflVG).
Beispiel: Die Grenzversicherung lief laut Bestätigung am 31. März ab, der Unfall passiert am 10. Juni. Der Grenzversicherer muss gegenüber dem Geschädigten noch leisten. Erst für Unfälle ab dem 1. September ist die Verkehrsopferhilfe zuständig.
In dieser Nachhaftung zahlt der Versicherer allerdings nur bis zu den gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Außerdem kann er den Geschädigten an dessen eigene Kaskoversicherung verweisen (§ 117 Abs. 3 VVG). Was die Kasko nicht ersetzt, etwa die Selbstbeteiligung, eine Wertminderung oder den Nutzungsausfall, muss der Versicherer tragen. Die Mindestsummen werden praktisch nur bei sehr schweren Personenschäden erreicht.
Besteht keinerlei Deckung, richten Geschädigte ihre Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds, den die Verkehrsopferhilfe verwaltet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG). Sie zahlt nach denselben Regeln wie ein Haftpflichtversicherer, der gegenüber seinem Versicherungsnehmer leistungsfrei ist (§ 12 Abs. 4 PflVG).
Die Verkehrsopferhilfe zahlt nachrangig. Geschädigte müssen glaubhaft machen, dass sie weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadensversicherer oder dem Deutschen Büro Grüne Karte Ersatz erlangen können. Besteht Vollkaskoschutz, wird der Geschädigte deshalb zunächst auf seine Kaskoversicherung verwiesen. Leistungen eines Sozialversicherungsträgers und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers werden ebenfalls angerechnet.
Der Anspruch gegen die Verkehrsopferhilfe verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die ihn begründen. Solange die Verkehrsopferhilfe den Antrag prüft, ist die Verjährung gehemmt (§ 12 Abs. 3 PflVG).
Flüchtet der Unfallverursacher und kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden, ist ebenfalls die Verkehrsopferhilfe zuständig, aber mit deutlichen Einschränkungen (§ 12 Abs. 2 PflVG):
Rechenbeispiel
Ein Pkw mit ukrainischem Kennzeichen beschädigt beim Ausparken ein abgestelltes Fahrzeug. Verletzt wird niemand. Der Unfallgegner haftet zu 100 Prozent. Der Gesamtschaden beträgt 6.400 Euro:
Der Geschädigte hat eine Vollkasko mit 500 Euro Selbstbeteiligung.
Variante 1: Das Kennzeichen ist notiert, eine Versicherung besteht nicht. Die Vollkasko zahlt die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung, also 4.300 Euro. Die Verkehrsopferhilfe ersetzt den Rest von 2.100 Euro (Selbstbeteiligung, Gutachterkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall). Der Schaden ist vollständig gedeckt. Ohne Vollkasko zahlt die Verkehrsopferhilfe die gesamten 6.400 Euro.
Variante 2: Ein Zeuge hat nur das ukrainische Kennzeichen erkannt, nicht die Nummer. Das Fahrzeug kann nicht ermittelt werden. Die Verkehrsopferhilfe zahlt für den Fahrzeugschaden nichts, weil niemand verletzt wurde. Die Vollkasko zahlt 4.300 Euro, die übrigen 2.100 Euro muss der Geschädigte zunächst selbst tragen. Hinzu kommt die Höherstufung seines Kaskovertrags. Ohne Vollkasko muss er den gesamten Schaden zunächst selbst tragen.
Die notierte Kennzeichennummer entscheidet in diesem Beispiel über Ansprüche von 2.100 Euro, ohne Vollkasko sogar über 6.400 Euro.
Ein ausländisches Fahrzeug darf nur vorübergehend, also bis zu einem Jahr, mit seiner ausländischen Zulassung am Verkehr teilnehmen (§ 46 Abs. 7 FZV). Für ukrainische Fahrzeuge rechnen Bund und Länder derzeit die Jahresfrist ab dem Grenzübertritt (BMV). Danach muss das Fahrzeug in Deutschland zugelassen und haftpflichtversichert werden. Wenn der Halter seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach Deutschland verlegt hat, gilt das unter Umständen auch schon früher, .
Für Geschädigte ist ein ukrainisches Kennzeichen an einem Fahrzeug, das seit Jahren hier gefahren wird, deshalb ein Warnsignal: Grüne Karte oder Grenzversicherung können längst abgelaufen sein. Wer ein solches Fahrzeug ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz fährt oder das zulässt, macht sich strafbar (§ 18 AuslPflVG). Für die Entschädigung des Geschädigten ändert das nichts: Zuerst ist die Nachhaftung des letzten Versicherers zu prüfen, sonst ist die Verkehrsopferhilfe zuständig.
Ukrainische Fahrerinnen und Fahrer finden die Regeln zu Zulassung, Versicherungsnachweis und Führerschein auf dem Hilfeportal Germany4Ukraine.
Bei der Fahrzeugannahme entscheidet sich, ob die Reparatur später voll bezahlt wird. Werkstätten sollten den Kunden deshalb gleich zu Beginn auf diese Punkte hinweisen:
Welche Stelle im Einzelfall eintrittspflichtig ist, lässt sich meist bereits anhand der Unterlagen von der Unfallstelle klären.
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Siehe auch:
Aktualisiert am 21.10.2026