
Sind Fahrten auf einer Rennstrecke bereits ein Rennen? Über diese Frage verhandelt der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute (Az. IV ZR 251/25, Pressemitteilung Nr. 167/2026). Den Fall haben wir bereits im September in unserem Beitrag „Rennklausel in der Unfallversicherung: BGH entscheidet“ ausführlich vorgestellt.
Ein Motorradfahrer stürzte bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke. Platzierungen oder Wertungen waren nicht vorgesehen. Der Unfallversicherer verweigert dennoch Leistungen. Er beruft sich auf Ziffer 5.1.5 AUB 2012. Danach sind Veranstaltungen ausgeschlossen, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“.
Das Landgericht Bielefeld hatte der Klage stattgegeben (Urt. v. 21.02.2024, Az. 22 O 77/22), das Oberlandesgericht Hamm sie aber abgewiesen (Urt. v. 29.10.2025, Az. 20 U 51/24). Nach dessen Auffassung genügt es für den Risikoausschluss, dass die Teilnehmer die für sie jeweils noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit anstreben. Ein Wettbewerb mit Wertung sei dafür nicht erforderlich.
Bestätigt der BGH die Auffassung des OLG Hamm, könnte der Versicherungsschutz bei zahlreichen Trackdays und Fahrertrainings auf Rennstrecken infrage stehen, sofern die Versicherungsbedingungen eine vergleichbare Klausel enthalten. Folgt er dagegen dem Landgericht Bielefeld, käme es auf die Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung an und nicht darauf, wie schnell einzelne Teilnehmer fahren.
Welche Argumente aus Sicht der Klägerin für eine engere Auslegung der Rennklausel sprechen, erläutern wir in unserem Beitrag Rennklausel in der Unfallversicherung: BGH entscheidet.