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Fahrerloser Lkw im Test! Was ist anders als beim Pkw?

Wer haftet, wenn ein selbstfahrendes Auto einen Unfall verursacht? Das haben wir bereits erklärt. Nun fährt in Nordhessen testweise ein Lkw ganz ohne Fahrer. Was gilt bei einem Unfall, und welche Beweise sollten Geschädigte sichern?
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23.10.2026
ca. 5 Minuten
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Autonomer Lieferwagen nachts auf nasser Straße vor Lagerhalle
Titelbild: KI-generiert

In dem Beitrag Selbstfahrendes Auto: Wer haftet bei einem Unfall? ging es um Fahrzeuge, die zwar zeitweise selbst fahren, bei denen aber ein Mensch am Steuer sitzt. In Nordhessen fährt seit August 2026 ein Lkw ohne Fahrerkabine und Lenkrad. Nachts wird er mit höchstens 25 km/h zwischen einem Warenverteilzentrum und einer Filiale des Lebensmittelhandels eingesetzt. Allerdings ist er nicht im Regelbetrieb unterwegs, sondern im Rahmen einer Erprobung. Für Geschädigte ändert dies die Lage an mehreren Stellen.

Welche rechtliche Grundlage ermöglicht den Betrieb des Lkw?

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat am 14. August 2026 eine Erprobungsgenehmigung für Level 4 erteilt. Sie ist bis zum 28. Februar 2027 befristet und als einzige Level-4-Genehmigung der Liste auf einen örtlich festgelegten Erprobungsbereich beschränkt (Liste der Erprobungsgenehmigungen, Stand 18.08.2026). Rechtsgrundlage ist § 1i StVG, nicht der Regelbetrieb nach § 1e StVG.

Wer tritt an die Stelle des Fahrers?

Beim automatisierten Pkw haftet neben dem Halter der Fahrer für vermutetes Verschulden (§ 18 StVG). Beim fahrerlosen Lkw fehlt dieser zweite Anspruchsgegner. An seine Stelle tritt die sogenannte Technische Aufsicht, die das Fahrzeug ständig überwachen und vor Ort anwesend sein muss (§ 1i Abs. 1 Nr. 4 StVG). Im Projekt begleitet sie jede Fahrt in einem eigenen Fahrzeug. Da sie den Lkw nicht führt, haftet sie nicht nach § 18 StVG. Für Geschädigte ist sie vor allem als Zeugin des Unfallhergangs wichtig.

Wer ist hier Halter?

Den Antrag auf Erprobung stellt der Halter (§ 1i Abs. 2 StVG). Laut KBA-Liste ist das der Fahrzeughersteller und nicht der Händler, dessen Waren der Lkw transportiert. Wie beim Pkw haftet der Halter nach § 7 StVG auch ohne Verschulden, wenn der Unfall beispielsweise durch einen Softwarefehler oder einen Fehler der technischen Aufsicht verursacht wurde. Auch im Test muss der Lkw haftpflichtversichert sein. Geschädigte wenden sich direkt an den Versicherer (§ 115 VVG). Weil Halter und Hersteller hier derselben Unternehmensgruppe angehören, werden sich Geschädigte in der Praxis an Halter und Haftpflichtversicherer halten. Die Produkthaftung tritt dabei in den Hintergrund. Die Produkthaftung tritt dabei in den Hintergrund. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels wäre das neue Produkthaftungsgesetz ohnehin noch nicht anwendbar.

Wie wird verteilt, wenn beide Seiten beteiligt sind?

Auch bei einem Unfall, an dem ein fahrerloser Lkw beteiligt ist, wägt das Gericht die Verursachungsbeiträge beider Fahrzeuge gegeneinander ab (§ 17 StVG). Beim Pkw kommt es dabei auf das Fahrverhalten des Fahrers an, beim fahrerlosen Lkw auf die Art und Weise, wie das autonome Fahrsystem den Verkehr bewältigt. Verstößt das System gegen Verkehrsregeln, etwa beim Ausfahren aus einem Betriebsgelände (§ 10 StVO), erhöht das die Betriebsgefahr des Lkw. Spezielle Rechtsprechung zu autonomen Fahrzeugen gibt es bislang nicht. Maßgeblich sind deshalb die allgemeinen Grundsätze der Haftungsabwägung nach § 17 StVG.

Ein Beispiel: Es liegt ein Gesamtschaden von 12.000 Euro (Reparatur, Wertminderung, Gutachten, Nutzungsausfall) vor. Der Fahrer des Pkw war 10 km/h zu schnell. Gewichtet das Gericht den Verstoß des Systems beim Ausfahren mit 75 % und den Beitrag des Pkw mit 25 %, erhält der Halter, dem der Pkw gehört, vom Versicherer des Lkw 9.000 Euro. Die verbleibenden 3.000 Euro muss er zunächst selbst tragen. Besteht eine Vollkaskoversicherung, lässt sich ein Teil davon über das Quotenvorrecht zurückholen.

Kann sich der Halter auf ein unabwendbares Ereignis berufen?

War der Unfall für den Lkw-Halter unabwendbar, muss er dem Halter des Pkw keinen Schadensersatz leisten, auch nicht aus der Betriebsgefahr. muss er dem Halter des Pkw keinen Schadensersatz leisten, auch nicht aus der Betriebsgefahr. Dieser Einwand ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall auf einem Fehler des Fahrzeugs oder dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht (§ 17 Abs. 3 StVG). Hat ein Softwarefehler oder ein ausgefallener Sensor den Unfall verursacht, kann sich der Halter deshalb nicht auf Unabwendbarkeit berufen.

Arbeitet die Technik fehlerfrei, muss das autonome Fahrsystem so reagieren, wie es ein besonders sorgfältiger Fahrer getan hätte. Dafür trägt der Halter die Beweislast. Die erforderlichen Fahrzeug- und Systemdaten liegen in der Regel bei ihm vor.

Der Einwand wirkt zudem nur im Verhältnis zweier Halter zueinander. Gegenüber Fußgängern etwa bleibt die Haftung des Halters bestehen. Dasselbe gilt, wenn der beschädigte Pkw einer Leasinggesellschaft gehört. In diesen Fällen kann sich der Halter nur unter den engen Voraussetzungen der höheren Gewalt entlasten (§ 7 Abs. 2 StVG).

Bekommen Geschädigte die Fahrzeugdaten?

Bei einem automatisierten Pkw muss der Halter gespeicherte Daten nach einem Unfall übermitteln lassen. Für autonome Fahrzeuge gibt es einen weiteren Auskunftsanspruch (§ 1g Abs. 7 StVG). Ob er auch für Erprobungsfahrzeuge gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Geschädigte sollten deshalb Beweise unmittelbar nach dem Unfall sichern.

Haften auch langsame autonome Fahrzeuge?

Gegenüber Fußgängern etwa bleibt die Haftung des Halters bestehen. Dasselbe gilt, wenn der beschädigte Pkw einer Leasinggesellschaft gehört. In diesen Fällen kann sich der Halter nur unter den engen Voraussetzungen höherer Gewalt entlasten (§ 7 Abs. 2 StVG).

Bekommen Geschädigte die Fahrzeugdaten?

Bei einem automatisierten Pkw muss der Halter nach einem Unfall gespeicherte Daten übermitteln lassen. Für autonome Fahrzeuge gibt es einen weiteren Auskunftsanspruch (§ 1g Abs. 7 StVG). Ob dieser auch für Erprobungsfahrzeuge gilt, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Geschädigte sollten deshalb unmittelbar nach dem Unfall Beweise sichern.

Haften auch langsame autonome Fahrzeuge?

Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, sind – derzeit* – normalerweise von der Halterhaftung ausgenommen. Für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion im autonomen Betrieb hat der Gesetzgeber diese Ausnahme jedoch zurückgenommen (§ 8 Nr. 1 StVG). Das betrifft langsame Shuttles und Lieferfahrzeuge. Der Lkw in Nordhessen fährt ohnehin schneller.

Was gilt, wenn der Lkw plötzlich stehen bleibt?

Im Pkw übernimmt der Fahrer, wenn das System an seine Grenzen stößt. Der fahrerlose Lkw hält stattdessen an einer möglichst sicheren Stelle an und schaltet die Warnblinkanlage ein (§ 1d Abs. 4 StVG). Kommt es anschließend zu einem Auffahrunfall, gelten grundsätzlich dieselben haftungsrechtlichen Maßstäbe wie bei anderen liegengebliebenen Fahrzeugen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Betriebsgefahr des Lkw zu berücksichtigen ist.

Gelten dieselben Höchstbeträge wie beim Pkw?

Beim automatisierten Pkw verdoppeln sich die Höchstbeträge, wenn die Fahrfunktion den Schaden verursacht hat. Bei autonomen Fahrzeugen gilt das nach dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 StVG nur für den Betrieb „gemäß § 1e“, also nicht für die Erprobung. Für Testfahrten bleibt es bei 5 Millionen Euro für Personen- und 1 Million Euro für Sachschäden. In der Praxis wird der Unterschied erst bei außergewöhnlich hohen Schäden relevant.

Was sollten Geschädigte beachten?

  • Kennzeichen notieren und die Polizei rufen.
  • Die Technische Aufsicht im Begleitfahrzeug mit Namen und Funktion als mögliche Zeugin festhalten.
  • Fotos von Unfallstelle, Fahrzeugstellung und Warnblinkanlage machen.
  • Den Einwand „Es war nur ein Test.“ nicht hinnehmen: Der Halter haftet auch bei Testfahrten.
  • Eine angebotene Quote nicht ungeprüft annehmen: Verkehrsverstöße des Systems gehen zulasten des Lkw.

Hinweis für Kfz-Betriebe und Flottenbetreiber

Verursacht ein fahrerloses Fahrzeug einen Schaden, fehlen häufig die üblichen Angaben zum Fahrer. Kfz-Betriebe sollten Kunden deshalb frühzeitig darauf hinweisen, Kennzeichen, Polizeivorgangsnummer, Angaben zur Technischen Aufsicht und mögliche Zeugen zu sichern. Im Regelfall lassen sich Halter und Haftpflichtversicherer darüber ermitteln. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich wie bei jedem anderen Haftpflichtschaden. Bei Kürzungen wegen Mithaftung, sollte der Kunde anwaltlich prüfen lassen, was mit Vollkasko und Quotenvorrecht möglich ist.

Wer autonome Fahrzeuge selbst erproben will, stellt den Antrag als Halter und übernimmt damit die entsprechenden Pflichten. Dazu gehören insbesondere die Organisation der Technischen Aufsicht vor Ort sowie die Haftung für Schäden aus dem Fahrzeugbetrieb. Vor einem Pilotprojekt sollte deshalb geklärt sein, wer die Technische Aufsicht stellt, welche Abläufe im Schadensfall gelten und wie die Testfahrten versichert sind.

Sie waren in einen Unfall verwickelt?

Kontaktieren Sie uns frühzeitig: Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie konsequent durch.

Voigt regelt.

Siehe auch:

*siehe: E-Scooter-Unfall: Ab wann haftet der Verleiher?

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