
Nach Unfallreparaturen lesen Werkstätten häufig den Fehlerspeicher aus, löschen die unfallbedingten Einträge und stellen den Arbeitsschritt in Rechnung. Die Haftpflichtversicherer des Unfallgegners streichen die Position aber gerne mit der Begründung, sie sei „in den Gemeinkosten enthalten“. Die Gerichte sehen das regelmäßig anders.
Wer ein unfallbeschädigtes Fahrzeug instand setzen lässt, muss es verkehrssicher und fehlerfrei zurückerhalten. Moderne Fahrzeuge speichern nach einem Anstoß Fehlercodes, etwa von Sensoren oder Assistenzsystemen. Um festzustellen, ob die Reparatur gelungen ist, müssen diese erst ausgelesen und gelöscht werden. Das ist erforderlicher Aufwand, dessen Kosten der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat.
Das AG Gießen hat die Ersatzfähigkeit bejaht: „Sowohl die Durchführung einer Probefahrt als auch das Auslesen eines Fehlerspeichers sind für ein Reparaturunternehmen mit entsprechenden Personalkosten verbunden, die nachvollziehbar an den Auftraggeber weitergegeben werden“ (Urt. v. 12.10.2018, Az. 45 C 37/18).
Ob ein Betrieb eine Leistung einzeln abrechnet oder in seine Stundensätze einpreist, entscheidet er selbst. So sah es z. B. das LG Karlsruhe für die Probefahrt nach einer umfangreichen Reparatur (Anerkenntnisurt. v. 04.10.2021, Az. 19 S 81/20). In seiner Hinweisverfügung vom 14.09.2021 hat das Gericht drei Punkte klargestellt:
Beim Auslesen des Fehlerspeichers liegt die gesonderte Abrechnung besonders nahe: Es fällt eben nicht durchgängig, sondern nur bei bestimmten Schäden an und lässt sich daher genau zuordnen.
Sieht schon das Gutachten die Position vor, sind die Kosten zu ersetzen (AG Überlingen, Urt. v. 03.02.2017, Az. 1 C 215/16).
Auch das OLG Stuttgart zählt das Auslesen des Fehlerspeichers und die Probefahrt zu den notwendigen Kosten für die Beseitigung des Unfallschadens (Urt. v. 16.02.2023, Az. 2 U 226/21). Gekürzt hat es nur, weil die Geschädigte zugleich einen älteren Schaden am Stoßfänger beheben ließ. Arbeitsschritte, die beiden Reparaturen dienten (358,88 Euro), hat das Gericht zur Hälfte angerechnet. Lässt ein Geschädigter den Vorschaden allerdings unrepariert, kommt eine solche Anrechnung nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Rechnet ein Sachverständiger das höchste Grundhonorar ab, darf er das Auslesen des Fehlerspeichers nach Ansicht des LG Saarbrücken nicht zusätzlich berechnen (Urt. v. 27.08.2026, Az. 13 S 54/26, Revision zugelassen). Anders kann es liegen, wenn er ein niedrigeres Grundhonorar wählt und die Arbeitsschritte einzeln ausweist; das dürfte ihm nach Auffassung der Kammer nicht zu verweigern sein. Rechnet er nach Zeitaufwand ab, stellt sich die Frage nach dem Urteil gar nicht erst. Genau so rechnen Werkstätten in der Regel ab. Auf Werkstattrechnungen lässt sich das Urteil deshalb kaum übertragen.
Trifft den Geschädigten bei Auswahl und Überwachung der Werkstatt kein Verschulden, muss er die Erforderlichkeit nicht beweisen. Da Geschädigte in der Regel keinen Einfluss auf die Arbeit der Werkstatt haben, muss der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auch die Positionen bezahlen, die unnötig oder zu teuer waren. Dieses Werkstattrisiko liegt beim Schädiger (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22). Daran ändern auch Prüfberichte nichts.
Entscheidend ist, an wen gezahlt wird. Ist die Rechnung bereits bezahlt, kann der Geschädigte den Betrag an sich selbst verlangen. Ist sie noch offen, kann er die Zahlung an die Werkstatt verlangen und im Gegenzug seine Ansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer abtreten. Verlangt er das Geld stattdessen auf das eigene Konto, muss er beweisen, dass die Arbeiten ausgeführt und erforderlich waren.
Beispiel: Die Werkstatt berechnet 4.860 Euro, der Unfallgegner haftet voll. Der Versicherer streicht 149 Euro für Fehlerspeicher und Probefahrt. Die Rechnung ist noch offen. Die Geschädigte verlangt die 149 Euro zur Zahlung an die Werkstatt und muss nicht nachweisen, dass das Auslesen nötig war.
Viele Werkstätten lassen sich die Ansprüche ihrer Kunden abtreten und machen sie dann im eigenen Namen geltend. Das hat allerdings einen Nachteil: Als Abtretungsempfängerin kann sich die Werkstatt nicht auf das Werkstattrisiko berufen, sondern muss es stets selbst tragen (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22). Bestreitet der Versicherer die Position, muss sie beweisen, dass das Auslesen technisch nötig war. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt zugleich vor späteren Rückforderungen, wie sie das LG Saarbrücken bei ungeprüft übernommenen Arbeitszeiten zugelassen hat (Urt. v. 30.10.2025, Az. 13 S 18/25).
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