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Risse in der Bremsscheibe – verkehrsunsicher?

Mit Rissen in der Bremsscheibe ist nicht zu spaßen. Denn selbst kleine Risse können sich schnell zu einem verkehrsgefährdenden Risiko entwickeln! Für Fuhrparkbetreiber gilt auch hier: Organisation ist (fast) alles!
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25.08.2026
ca. 5 Minuten
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Gerissene Bremsscheibe
Titelbild: KI-generiert

Ein Urteil des Amtsgerichts Landstuhl verschärft die Anforderungen an Fuhrparkbetreiber. Ein weiteres Urteil zeigt, wo die Grenzen behördlicher Vorwürfe verlaufen.

Das Wichtigste vorab

  • Wer eine mangelfrei bestandene Hauptuntersuchung (HU) oder die externe Delegation der Wartung als Entlastung erwartet, wird enttäuscht. Wer weder wirksame Stichprobenkontrollen organisiert noch diese dokumentiert, riskiert eine Haftung wegen Organisationsverschuldens (AG Landstuhl, Urt. v. 15.03.2022, Az. 2 OWi 4211 Js 1018/22).
  • Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge, die Fahrer regelmäßig mit nach Hause nehmen. Auch und gerade diese Fahrzeuge müssen in die Kontrollroutinen eingebunden sein.
  • Nicht jeder sichtbare Mangel an der Bremsanlage macht ein Fahrzeug gleich „verkehrsunsicher“. Die Behörde muss die Voraussetzungen der Verkehrsunsicherheit nach den Vorgaben der HU-Richtlinie nachweisen und fachlich einordnen (AG Landstuhl, Urt. v. 31.05.2017, Az. 2 OWi 4286 Js 1481/17).

Entscheidend ist die Dokumentation: Prüfgutachten können überzogene Vorwürfe entkräften. Dokumentierte Kontroll- und Stichprobensysteme können Halter entlasten.

Zwei Urteile, ein Gericht, zwei Botschaften.

Die Entscheidungen betreffen Bremsmängel an Lkw und beruhen im Kern auf § 31 Abs. 2 StVZO. Demnach dürfen weder Halter noch Fuhrparkleiter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs zulassen, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein muss, dass es nicht vorschriftsmäßig ist und sich daher nicht für den Straßenverkehr eignet. Für Fahrer gilt § 23 Abs. 1 StVO entsprechend.

Beide Urteile verdeutlichen die Bandbreite der Pflichten: Fahrer müssen den konkreten Fahrzeugzustand vor Fahrtantritt überprüfen, Halter müssen ein wirksames Organisations- und Kontrollsystem einrichten.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2022 verdeutlicht die organisatorischen Anforderungen an den Halter. Die Entscheidung aus dem Jahr 2017 begrenzt dagegen die Vorwürfe, die die Behörde tatsächlich beweisen muss.

Der Halter steht in der Pflicht: AG Landstuhl, Urteil vom 15.03.2022

Bei der Kontrolle einer Sattelzugmaschine mit Auflieger fiel zunächst lediglich Flugrost an den Felgen auf. Das wäre an und für sich auch nicht weiter tragisch gewesen. Beim näheren Hinsehen fiel allerdings auf, dass die Bremsbeläge der ersten Achse bereits bis auf die Trägerplatten verschlissen waren. Sie rieben daher direkt auf der Bremsscheibe, was den Flugrost erklärte und zu entsprechendem Metallabrieb führte.

Der Geschäftsführer des Flottenbetreibers (ca. 300 Fahrzeuge) führte im Bußgeldverfahren sowie vor Gericht insbesondere drei Argumente zu seiner Entlastung ins Feld:

  • Der Sattelzug hatte die Hauptuntersuchung wenige Monate zuvor mangelfrei bestanden.
  • Die Wartung war an einen externen Dienstleister delegiert worden.
  • Der Defekt konnte ohne besondere technische Hilfsmittel, insbesondere ohne Endoskopkamera, nicht erkannt werden.

Ein weiterer Punkt war, dass der Fahrer das Fahrzeug regelmäßig mit nach Hause nahm und täglich eine etwa 15-minütige Abfahrtskontrolle durchführte.

Dem Gericht genügte dies nicht und es verhängte gegen den Geschäftsführer ein Bußgeld in Höhe von 270 Euro.

Entscheidend war dabei nicht allein der Mangel, sondern auch die Umstände, die auf eine Verletzung der Organisations- und Überwachungspflichten schließen ließen.

Die Auslagerung von Wartungsarbeiten entlastet den Halter nicht.

Das Gericht betonte: Wer Pflichten delegiert, muss deren Einhaltung überwachen und sicherstellen!

Konkret bedeutet dies:

  • Selbst bei funktionierenden Wartungsprozessen sind stichprobenartige Überprüfungen erforderlich. Dazu gehören insbesondere gelegentliche und unangekündigte Kontrollen.
  • Fahrzeuge, die Fahrer mit nach Hause nehmen, dürfen nicht aus dem Kontrollsystem herausfallen, sondern müssen in das Stichprobenkonzept einbezogen werden.
  • Die Überwachungspflicht beschränkt sich nicht auf Weisungen an Fahrer. Vielmehr muss der Halter durch geeignete Kontrollen sicherstellen, dass Melde- und Prüfvorgaben tatsächlich eingehalten werden.
  • Sichtbare Auffälligkeiten können eine zusätzliche Kontrollpflicht auslösen. Der festgestellte Flugrost war nach Auffassung des Gerichts ein solcher Hinweis, dem nachgegangen werden musste.

Angesichts dessen hielt das Gericht die Frage, ob der konkrete Defekt tatsächlich nur mit einer Endoskopkamera erkennbar gewesen wäre, für unerheblich. Denn der Vorwurf richtete sich nicht auf das Fehlen eines bestimmten Prüfgeräts, sondern auf die fehlende Organisation wirksamer Kontrollen.

Die eigentliche Botschaft der Entscheidung lautete daher: Eine bestandene HU dokumentiert lediglich den Fahrzeugzustand am Tag der Prüfung. Mängel können jederzeit im laufenden Betrieb entstehen. Deshalb besteht die Halterpflicht aus § 31 Abs. 2 StVZO unabhängig von der HU und ausgelagerten Wartungsleistungen fort.

Nicht jeder Mangel führt automatisch zur Verkehrsunsicherheit

So streng die Anforderungen an den Halter sind, so klar zieht die zweite Entscheidung eine Grenze für behördliche Vorwürfe.

Im Verfahren aus dem Jahr 2017 wurden bei einer Kontrolle Risse in den Bremsscheiben festgestellt. Die Kontrollbeamten werteten diese unmittelbar als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

Dem AG Landstuhl genügte dies jedoch nicht.

Das Gericht stellte klar, dass Risse in Bremsscheiben zwar einen erheblichen Mangel darstellen können. Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs.

Für die Einstufung als „verkehrsunsicher“ bedarf es einer konkreten Bewertung nach den Vorgaben der HU-Richtlinie. Dabei sind unter anderem Länge, Breite und Tiefe der festgestellten Risse sowie deren technische Auswirkungen auf die Betriebssicherheit entscheidend.

Eine reine Sichtprüfung genügt daher nicht, um ein vorhandenes Prüfgutachten oder eine technische Bewertung ohne Weiteres zu widerlegen.

Schild, Schwert und die Beweisbarkeit

Zusammengenommen ergeben beide Entscheidungen ein klares Bild. Das Urteil aus dem Jahr 2017 zeigt, welche Nachweise die Behörde erbringen muss. Es bildet somit das „Schild“ Betroffener gegen überzogene Vorwürfe.

Das Urteil aus dem Jahr 2022 beschreibt dagegen, welche organisatorischen Anforderungen an den Halter gestellt werden. Es bildet somit das „Schwert“ der Behörden bei der Verfolgung von Organisationsmängeln.

Im Verfahren von 2017 profitierte der Betroffene von einem vorhandenen Prüfgutachten. Im Verfahren von 2022 fehlte dem Halter hingegen der Nachweis tatsächlich durchgeführter Stichprobenkontrollen. Die Behauptung, die Fahrzeuge würden „regelmäßig kontrolliert“, genügte dem Gericht nicht.

Dies ist insbesondere für gewerbliche Fuhrparkbetreiber von erheblicher Bedeutung. Wiederholte Verstöße können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern im Güterkraftverkehr auch Auswirkungen auf die Beurteilung der unternehmerischen Zuverlässigkeit haben.

Fazit: Beide Entscheidungen markieren die Ober- und Untergrenze der Fuhrparkverantwortung.

Das Urteil aus dem Jahr 2017 schützt vor unbegründeten Vorwürfen und macht deutlich, dass nicht jeder Mangel automatisch zur Verkehrsunsicherheit führt. Das Urteil aus dem Jahr 2022 zeigt dagegen, dass HU-Berichte und ausgelagerte Wartung die eigene Verantwortung des Halters nicht ersetzen.

Fuhrparkbetreiber sollten daher folgende zentrale Erkenntnis verinnerlichen: Wer Wartung und Kontrolle delegiert, muss auch die Kontrolle der Kontrolle organisieren.

Sicherheit entsteht nicht allein durch Werkstattbesuche oder bestandene Hauptuntersuchungen, sondern durch ein dokumentiertes und nachvollziehbares Kontrollsystem.

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Voigt regelt.

FAQ: Worauf sollten Fuhrparkbetreiber achten? Ws ist zu tun?

Was ist bei Stichproben zu beachten?

Es ist verbindlich festzulegen, wer welche Fahrzeuge in welchen Intervallen kontrolliert. Zusätzlich sind außerplanmäßig unangekündigte Stichproben durchzuführen. Dabei sind Datum, Fahrzeug, Prüfer und das Ergebnis zu dokumentieren. Nur dokumentierte Kontrollen können im Streitfall entlasten.

Was gilt für Fahrzeuge „beim Fahrer”?

Fahrzeuge, die Fahrer mit nach Hause nehmen, müssen ausdrücklich in das Kontrollsystem eingebunden werden. Die Kontrollen können bei Anfahrt, Abfahrt oder am jeweiligen Abstellort erfolgen.

Was ist bei Auffälligkeiten zu tun?

Flugrost, Metallabrieb, ungewöhnliche Geräusche oder andere erkennbare Hinweise auf technische Probleme müssen ernst genommen werden. Solche Auffälligkeiten sollten Anlass für eine gezielte technische Überprüfung sein. Spätere Hinweise, der Mangel sei nur mit Spezialtechnik erkennbar gewesen, helfen dann regelmäßig nicht weiter.

Was gilt bei ausgelagerter Wartung?

Wartungsintervalle, Meldewege und Zuständigkeiten sind eindeutig zu regeln. Ob die vereinbarten Prozesse tatsächlich eingehalten werden, ist in regelmäßigen abständen. Für die Organisation ist der Halter verantwortlich.

Was gilt für HU-Berichte und Prüfgutachten?

HU-Berichte und aktuelle Prüfgutachten sollten jederzeit verfügbar sein. Sie beseitigen zwar keine Mängel, aber sie können helfen, technische Bewertungen der Kontrollbehörden kritisch zu hinterfragen.

Was gilt beim Vorwurf der Verkehrsunsicherheit?

Die Einstufung eines Fahrzeugs als „verkehrsunsicher” sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden. Oft ist entscheidend, ob die Voraussetzungen der HU-Richtlinie tatsächlich erfüllt und fachgerecht dokumentiert wurden. Gerade bei reinen Sichtkontrollen kann es sinnvoll sein, eine technische Vermessung und Bewertung zu verlangen.

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