Der Abfallbeauftragte ist ein gesetzlich vorgesehener Betriebsbeauftragter mit Beratungs-, Überwachungs- und Informationsaufgaben im Bereich des betrieblichen Abfallmanagements. Die Pflicht zur Bestellung ergibt sich aus § 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und wird durch die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung, AbfBeauftrV) konkretisiert.
Nach § 59 Abs. 1 KrWG haben insbesondere folgende Unternehmen und Einrichtungen einen Abfallbeauftragten zu bestellen, sofern dies aufgrund der Art oder Größe der Anlagen oder wegen der Bedeutung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich ist:
Welche Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen der Bestellungspflicht unterliegen, bestimmt die AbfBeauftrV. Sie enthält insbesondere mengenbezogene Schwellenwerte. Eine Bestellungspflicht besteht regelmäßig bei Anlagen, in denen jährlich mehr als
anfallen.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 59 Abs. 2 KrWG im Einzelfall die Bestellung eines Abfallbeauftragten anordnen. Umgekehrt kann sie unter den Voraussetzungen des § 7 AbfBeauftrV auf Antrag von der Bestellungspflicht befreien.
Zum Abfallbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die Anforderungen ergeben sich aus § 60 KrWG in Verbindung mit den über die Verweisungsregelungen entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 55 BImSchG sowie den Vorgaben der AbfBeauftrV. Die Fachkunde wird regelmäßig durch eine geeignete berufliche Qualifikation, praktische Erfahrungen im Abfall- und Umweltrecht sowie die Teilnahme an anerkannten Fachkundelehrgängen und Fortbildungen nachgewiesen.
Für Kfz-Werkstätten und Kfz-Betriebe besteht keine generelle Bestellungspflicht allein aufgrund des Betriebszwecks. Maßgeblich ist vielmehr, ob
Typische gefährliche Abfälle im Kfz-Gewerbe sind insbesondere Altöle, Bremsflüssigkeiten, Lösungsmittel, Lack- und Farbreste, Ölfilter sowie Batterien und Akkumulatoren. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen „Kleinbetrieb“ und „Großbetrieb“ existiert nicht; entscheidend sind die gesetzlichen Schwellenwerte und die immissionsschutzrechtliche Einordnung der Anlage.
Die Aufgaben des Abfallbeauftragten ergeben sich aus § 60 KrWG sowie der Anlage 1 zur AbfBeauftrV. Zu seinen wesentlichen Pflichten gehören:
Darüber hinaus besitzt der Abfallbeauftragte ein unmittelbares Vortrags- und Berichtsrecht gegenüber der Betriebsleitung, um auf festgestellte Mängel oder notwendige Maßnahmen hinzuweisen.
Vor der Bestellung eines Abfallbeauftragten ist, soweit ein solcher besteht, der Betriebsrat zu beteiligen. Die Bestellung erfolgt schriftlich und unter Angabe des Aufgabenbereichs.
Die Bestellung und Abberufung des Abfallbeauftragten sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zudem ist dem bestellten Abfallbeauftragten eine Abschrift der Bestellungsurkunde auszuhändigen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 60 Abs. 2 und 3 KrWG in Verbindung mit den entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 55 BImSchG.
Für Unternehmensgruppen enthält § 6 AbfBeauftrV besondere Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung eines gemeinsamen Abfallbeauftragten für mehrere konzernangehörige Unternehmen ermöglichen. Die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten ist möglich (§ 5 AbfBeauftrV).
Nach § 60 KrWG i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 55 bis 58 BImSchG darf der Abfallbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben weder benachteiligt noch behindert werden. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Fachaufgaben weisungsfrei und organisatorisch so zu unterstützen, dass er seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
Hieraus ergeben sich insbesondere:
Die Abberufung des Abfallbeauftragten ist im KrWG nicht eigenständig geregelt. Sie richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen sowie den über die Verweisungsnormen anwendbaren Regelungen des BImSchG.
Die zuständige Behörde kann
Für Kfz-Betriebe ist die Bestellung eines Abfallbeauftragten regelmäßig nur dann erforderlich, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben wird oder die in der AbfBeauftrV festgelegten Mengenschwellen, insbesondere 100 t gefährliche Abfälle pro Jahr, überschritten werden. Kleinere Werkstätten ohne entsprechende Anlagen und ohne relevante Abfallmengen unterliegen grundsätzlich keiner gesetzlichen Bestellungspflicht. Entscheidend ist daher stets eine Einzelfallprüfung anhand der Vorgaben des § 59 KrWG, des § 60 KrWG sowie der AbfBeauftrV.