Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft als allgemeine Verkehrssicherungspflicht jedermann – im öffentlichen wie im privaten Bereich (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.01.2025, Az. 4 U 80/24). Wer sie verletzt, haftet auf Schadensersatz. Anspruchsgrundlage ist im Grundsatz § 823 BGB, bei hoheitlichem Handeln § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
Die Verkehrssicherungspflicht ist dabei keine Gefährdungs- oder Zufallshaftung. Einzustehen hat der Verantwortliche nicht für jeden Schaden, der sich aus einer Gefahr verwirklicht, sondern nur für die schuldhafte Verletzung der gebotenen und zumutbaren Sicherung. Umgekehrt entbindet die Pflicht die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht von eigener Sorgfalt.
Maßgeblich ist der Pflichtenmaßstab des primär Verkehrssicherungspflichtigen, der den Verkehr auf der betreffenden Fläche eröffnet hat. Das bedeutet nicht, dass jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet oder absolute Sicherheit gewährleistet werden müsste (KG Berlin, Urt. v. 06.12.2022, Az. 21 U 56/22).
Nicht erforderlich ist, dass der Verantwortliche die Gefahr selbst herbeigeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn die Gefahrenlage bereits vorhanden ist und nichts zu ihrer Beseitigung unternommen wird: Verkehrssicherungspflichtig ist, wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft – gleichgültig, ob er sie selbst herbeiführt oder eine bestehende Gefahr hinnimmt und andauern lässt (BGH, Urt. v. 25.02.2014, Az. VI ZR 299/13; OLG Bremen, Urt. v. 15.11.2023, Az. 1 U 15/23).
Erforderlich sind nur solche Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger, umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 20.09.1994, Az. VI ZR 162/93). Zu treffen sind daher nur Schutzvorkehrungen, die sich unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials mit vertretbarem Aufwand durchführen lassen (OLG Frankfurt, Urt. v. 31.08.2021, Az. 26 U 4/21; BGH, Urt. v. 04.07.2013, Az. III ZR 250/12).
Diesen Maßstab konkretisieren technische Regelwerke und öffentlich-rechtliche Vorschriften – etwa DIN-Normen, Unfallverhütungsvorschriften oder kommunale Satzungen. Ihre Einhaltung spricht regelmäßig für, ihre Missachtung gegen die erforderliche Sicherheit; abschließend bestimmt ist die Verkehrssicherungspflicht damit aber nicht. Maßgeblich bleibt die eigenständige Bewertung der konkreten Gefahrenlage, sodass eine Pflichtverletzung auch bei Beachtung aller einschlägigen Regelwerke in Betracht kommen kann. Soweit solche Vorschriften zugleich dem Schutz Einzelner dienen, können sie Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein und eine Haftung selbstständig begründen.
Für die Träger der Straßenbaulast bedeutet dies: Sie müssen die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anlegen, unterhalten, erweitern oder sonst verbessern. Sind sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand – vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – durch Warnzeichen hinzuweisen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2024, Az. 2 U 21/24; LG Lübeck, Urt. v. 06.09.2024, Az. 10 O 240/23).
Das gilt insbesondere für Gefahren, die für den Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzustellen vermag. Ob sich eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, bestimmt sich im Einzelfall nach der allgemeinen Verkehrsauffassung; zu berücksichtigen sind Art und Häufigkeit der Benutzung sowie die Bedeutung des Verkehrswegs. Im Rahmen des Zumutbaren ist alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urt. v. 18.12.1972, Az. III ZR 121/70).
Wird im öffentlichen Straßenraum gearbeitet, verändert sich das gewohnte Straßenbild und für die übrigen Verkehrsteilnehmer entsteht eine zusätzliche Gefahrenlage. Arbeitsstellen, die sich auf den Verkehr auswirken, dürfen deshalb erst eingerichtet werden, wenn der ausführende (Bau-)Unternehmer zuvor eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde eingeholt und umgesetzt hat (§ 45 Abs. 6 StVO). Sie legt fest, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist.
Verkehrssicherungspflichtig ist, wer die Arbeiten ausführt oder ausführen lässt – im Regelfall das Bauunternehmen. Es hat die Baustelle deutlich zu kennzeichnen und abzusichern (OLG Brandenburg, Urt. v. 24.02.2022, Az. 12 U 254/20). Diese Pflicht besteht neben der des Straßenbaulastträgers: Überträgt dieser die Sicherung auf einen Dritten, wandelt sich seine eigene Pflicht in eine Überwachungspflicht – er muss sich vergewissern, dass der Unternehmer die Sicherung tatsächlich und ausreichend erfüllt. Konkretisiert werden die Anforderungen durch die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21), die in der Normenhierarchie unterhalb der Straßenverkehrs-Ordnung stehen.
Grundsätzlich erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht auf sämtliche Bestandteile, Zubehöre und Einrichtungen der Straße. Wo sie im Einzelfall besteht, richtet sich aber weder nach der verkehrspolizeilichen Regelung – etwa durch Verkehrszeichen – noch nach dem Inhalt der Widmung. Maßgeblich ist der äußere Befund: die äußerlich erkennbaren Merkmale der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Ist ein Grünstreifen nicht für den Fußgängerverkehr eröffnet und auch sonst nicht als für Fußgänger bestimmter Teil der Straße zu verstehen, gelten andere Maßstäbe als bei einem befestigten Gehweg (OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2024, Az. 2 U 60/24).
Wer den sicheren Weg verlässt, um wild bewachsenes, naturbelassenes Gelände zu betreten, muss erhöhte Sorgfalt walten lassen. Er hat mit Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, herumliegenden Ästen oder Maulwurfshügeln zu rechnen und besonders darauf zu achten, wohin er den Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder ein Hinweis hierauf ist nicht erforderlich (OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2017, Az. 9 U 105/17).
Die Verkehrssicherungspflicht ist kein Versprechen lückenloser Sicherheit. Wo eine Gefahr rechtzeitig erkennbar und beherrschbar ist, fehlt es regelmäßig an einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle.
Für einen unbefestigten Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Seitenweg besteht daher keine Verkehrssicherungspflicht. Trennstreifen dienen der Freihaltung eines für Verkehrssicherheit oder Straßengestaltung erforderlichen Zwischenraums und der Aufnahme von Bepflanzung; sie sind in der Regel nicht dem Gemeingebrauch gewidmet und müssen deshalb nicht frei von Hindernissen wie Baumstümpfen sein (OLG Hamm, Beschl. v. 11.08.2022, Az. 11 U 184/21). Anders kann es liegen, wenn sich Baumstümpfe auf einer Freifläche befinden, die an eine asphaltierte Parkfläche angrenzt und nach ihrer Beschaffenheit damit rechnen lässt, dass sie für einen Parkplatz gehalten und genutzt wird (LG Köln, Urt. v. 03.11.2022, Az. 5 O 94/22); dann ist auch dort das im Rahmen des Zumutbaren Mögliche zur Gefahrenabwehr zu leisten.
Strenger ist der Maßstab bei Bodenschwellen, die zur Verkehrsberuhigung in eine für den allgemeinen Fahrzeugverkehr freigegebene Fahrbahn eingebaut werden. Eine solche Schwelle ist eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie so beschaffen ist, dass Motorräder mit einer Bodenfreiheit von 10 cm bei langsamer Überfahrt aufsetzen können (OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2022, Az. 11 U 163/21).
Umgekehrt fehlt ein Abhilfebedürfnis, wenn die Gefahrenstelle rechtzeitig erkennbar und beherrschbar ist – so bei einem 21 cm hohen Bordstein außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein (OLG Hamm, Urt. v. 23.02.2022, Az. 11 U 157/21). Dieselbe Erkennbarkeit kann allerdings beim Geschädigten ein Mitverschulden begründen.
Gleiches gilt für Teererhöhungen, die zur Ableitung des Oberflächenwassers erforderlich sind – jedenfalls dann, wenn sie sich deutlich von der übrigen Fahrbahndecke abheben, etwa dunkler als der umgebende Asphalt sind. Zum Sturz eines Radfahrers über eine solche Erhöhung heißt es im Urteil des LG Köln vom 16.05.2023, Az. 5 O 16/23: „Ein aufmerksamer Radfahrer konnte also erkennen, dass sich dort ein Hindernis befindet. Auch ohne ein Hinweisschild war die etwaige Gefahrenstelle bei Tageslicht ohne weiteres wahrzunehmen.“
Auch eine Rutschgefahr durch jahreszeittypisch feuchtes Laub und nasse Nadeln auf einem Geh- und Radweg im ländlichen Waldgebiet ist für jeden Benutzer leicht erkennbar und bei vorsichtiger Benutzung beherrschbar. Der Verkehrsteilnehmer muss sich darauf einstellen; eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle liegt nicht vor (OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2022, Az. 11 U 49/21). Ebenso wenig ist der Betreiber einer Tiefgarage verpflichtet, die Einfahrt anlasslos täglich zu reinigen oder im Abstand weniger Stunden zu kontrollieren (KG, Urt. v. 24.10.2006, Az. 9 U 185/05).
Saisonale Gefahren wie Schnee und Eis unterliegen eigenen, strengeren Regeln. Mehr dazu unter Räum- und Streupflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht kann auch gegenüber Anliegern bestehen. So kann eine Gemeinde verpflichtet sein, die Benutzung eines Feldwegs nach § 45 Abs. 1 StVO zu beschränken oder zu verbieten, um übermäßige Staubentwicklung zu vermeiden, durch die Pflanzen benachbarter Grundstücke geschädigt werden können (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.01.2025, Az. 4 U 80/24).
Die Verkehrssicherungspflicht endet nicht an der Grenze des öffentlichen Raums. Wer eine Tankanlage betreibt, hat im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für einen ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Anlage zu sorgen (OLG Köln, Urt. v. 04.07.2024, Az. 15 U 217/21).