Eine Sperrfläche ist eine Fahrbahnmarkierung aus einer von einer durchgehenden weißen Linie umrandeten und mit weißen Schrägstrichen schraffierten Fläche – umgangssprachlich als „Schrägstrichgatter“ bezeichnet. Fahrzeuge dürfen sie nicht benutzen: weder befahren noch auf ihr halten oder parken. Die Markierung ist dabei selbst das Verkehrszeichen; ein zusätzliches Schild gibt es nicht.
Die Sperrfläche gehört zu den Vorschriftzeichen. Maßgeblich ist § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2, dort laufende Nummer 72 (Zeichen 298). Die Anordnung ist knapp gefasst: Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen. Das Verbot gilt für sämtliche Fahrzeuge – also auch für Krafträder, Fahrräder und E-Scooter.
Sperrflächen halten Fahrbahnbereiche frei, in denen ein Befahren typischerweise gefährlich wäre: Kreuzungen und Einmündungen, Fahrbahnverengungen und -aufweitungen, Abbiegebereiche sowie Auffahrten und Verflechtungsstrecken.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schützt die Sperrfläche – ebenso wie die durchgezogene Linie – in erster Linie den Gegen- und Längsverkehr; auf diesen Schutzzweck ist sie jedoch nicht beschränkt (BGH, Urteil vom 28.04.1987, Az. VI ZR 66/86). Ein Überholverbot spricht Zeichen 298 nicht unmittelbar aus. Faktisch wirkt es aber häufig wie eines, weil ein Überholvorgang ohne Inanspruchnahme der Fläche nicht möglich ist.
Untersagt ist jede Benutzung mit einem Fahrzeug, insbesondere:
Fußgänger erfasst der Wortlaut nicht. Ein Recht auf ein gefahrloses Überqueren begründet die Sperrfläche für sie aber ebenfalls nicht: Sie ist rechtlich kein besonders für Fußgänger ausgewiesener Bereich, weshalb sich auch die Verkehrssicherungspflicht nach den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs richtet (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.10.2007, Az. 1 U 100/07).
Ein Befahren kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist – etwa als unvermeidbares Ausweichmanöver. Die Gerichte legen diesen Ausnahmefall eng aus. Wer sich durch eigenes verkehrswidriges Verhalten erst in die Lage bringt, ausweichen zu müssen, kann sich auf ihn nicht berufen.
Verstöße gegen Zeichen 298 sind Ordnungswidrigkeiten; Punkte im Fahreignungsregister fallen nicht an. Es gelten die Regelsätze des Bußgeldkatalogs:
| Tatbestand (Zeichen 298) | Regelsatz | Punkte |
| Sperrfläche mit einem Fahrzeug benutzt (überfahren) | 10 EUR | keine |
| Auf einer Sperrfläche geparkt | 25 EUR | keine |
| … mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 35 EUR | keine |
| … länger als 3 Stunden | 35 EUR | keine |
| … länger als 3 Stunden und mit Behinderung | 55 EUR | keine |
Stellt das Fahrzeug eine Behinderung oder Gefährdung dar, kommt zusätzlich ein Abschleppen auf Kosten des Halters in Betracht.
Praktisch weit wichtiger als das Verwarnungsgeld sind die zivilrechtlichen Folgen. Kommt es auf oder neben einer Sperrfläche zum Unfall, fließt der Verstoß gegen Zeichen 298 in die Haftungsabwägung nach § 17 StVG und § 254 BGB ein – regelmäßig als gewichtiger, häufig sogar als grob fahrlässiger Verursachungsbeitrag.
Das Oberlandesgericht München hat bei einem Überholen über Sperrfläche und durchgezogene Linie hinweg selbst gegenüber einem Vorfahrtverstoß der Gegenseite eine hälftige Haftungsverteilung angenommen (OLG München, Urt. v. 15.03.2019, Az. 10 U 2655/18). Je nach Sachlage kann die Betriebsgefahr der Gegenseite auch vollständig zurücktreten. Umgekehrt darf jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Sperrfläche nicht befahren wird – ein Vertrauensschutz, der dem Unfallgegner zugutekommt.
Wird nach einem Unfall der Vorwurf erhoben, eine Sperrfläche befahren zu haben, lohnt die genaue Prüfung: Waren Markierung und Umfang zum Unfallzeitpunkt tatsächlich erkennbar – oder standen Abnutzung, Nässe, Dunkelheit oder Verschmutzung entgegen? War die Fläche ordnungsgemäß angeordnet? Und lag der Kollisionsort wirklich innerhalb der Markierung? Diese Fragen entscheiden in der Praxis häufig über mehrere Zehn Prozentpunkte Haftungsquote.
Nein. § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 72 verbietet Fahrzeugführern jede Benutzung der Sperrfläche.
Das Überfahren einer Sperrfläche wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet, ohne Punkte in Flensburg.
Das Parken auf einer Sperrfläche kostet 25 Euro, bei einer Behinderung 35 Euro. Ein Abschleppen auf Halterkosten ist möglich.
Ein Verstoß gegen das Benutzungsverbot der Sperrfläche wird bei einem Unfall als gewichtiger Verursachungsbeitrag in die Haftungsabwägung nach § 17 StVG und § 254 BGB eingestellt. Selbst bei einem Vorfahrtverstoß der Gegenseite kann eine Haftungsquote von 50:50 entstehen (vgl. OLG München, Az. 10 U 2655/18). Das Befahren einer Sperrfläche wird regelmäßig als grob verkehrswidrig und haftungsbegründend gewertet.
Das Verbot nach Zeichen 298 gilt nur für Fahrzeugführer. Für Fußgänger ist die Sperrfläche kein besonderer Schutzbereich; sie begründet kein gefahrloses Überquerungsrecht (vgl. OLG Frankfurt a. M., Az. 1 U 100/07). Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich insoweit nach den Bedürfnissen des Fahrzeugverkehrs, nicht speziell nach denen der Fußgänger.
Stand: 21.07.20026