Wer einen Gebührenbescheid erhält freut sich mitunter darüber, dass krumme Beträge abgerundet worden sind. Der Grund dafür liegt in der Abrundungskompetenz der Behörden, die im Verwaltungsverfahren festgesetzte Gebühren, Beiträge oder sonstige Berechnungsgrößen zugunsten betroffener Person auf volle Einheiten – in der Regel volle Euro oder Cent – abrunden können.
Dass dies zulässig ist, liegt an der Wirkungsrichtung: Eine Abrundung, die entlastet, steht auf anderem Fundament als eine, die belastet.
Eine Abrundung zugunsten der betroffenen Person senkt den von ihr zu tragenden Betrag und greift nicht in ihre Rechte ein. Die Gesetzesbindung der Verwaltung aus Art. 20 Abs. 3 GG steht ihr nicht entgegen, solange sie sich ausschließlich begünstigend auswirkt. Eine eigene Ermächtigungsnorm ist dafür nicht erforderlich.
Wer aufrundet und damit die Zahllast erhöht, greift in die Rechtsposition der betroffenen Person ein. Ein solcher Eingriff unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes und verlangt eine ausdrückliche Ermächtigung. Fehlt sie, ist die Aufrundung rechtswidrig und die Festsetzung insoweit angreifbar.
Im Recht der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber die Rundung ausdrücklich angeordnet. Die im Bundesgesetzblatt bekannt gemachten Freibeträge sind, soweit sie keine vollen Euro ergeben, bis 0,49 Euro abzurunden und ab 0,50 Euro aufzurunden (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO). Die festzusetzenden Monatsraten rundet das Gericht auf volle Euro ab (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – und damit zugunsten der Partei. Wo eine solche Spezialregelung greift, richtet sich die Rundung nach ihr. Ansonsten gilt die allgemeine Unterscheidung zwischen begünstigender und belastender Wirkung.
Setzt eine Behörde Verwaltungsgebühren oder vergleichbare Beträge fest, darf sie zugunsten der betroffenen Person auch ohne ausdrückliche Norm abrunden. Eine Rundung zu deren Lasten bleibt dagegen der gesetzlichen Anordnung vorbehalten. Wer einen Bescheid prüft, sollte deshalb gezielt auf die Rundungsrichtung achten.
Bei geschlossenen Ortschaften bedeutet die Abrundungskompetenz, dass die Straßenverkehrsbehörde den Bereich der geschlossenen Ortschaft geringfügig “abrunden” kann, um auf diese Weise ständige „fliegende Wechsel“ zwischen innerorts und außerorts zu vermeiden. Dies kann etwa durch die Anbringung der Ortstafel etwas vor oder hinter dem tatsächlichen Beginn der Bebauung geschehen.
Die Straßenverkehrsbehörde ist dabei verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und eine willkürliche Benachteiligung der die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Die Abrundungskompetenz ist daher kein Freibrief und im Streitfall entscheidet das Gericht, ob die Merkmale einer geschlossenen Ortschaft vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.1955, Az. VI ZR; 188/54; BGH, Urt. v. 28.01.1952, Az. III ZR 284/51).
Die Abrundungskompetenz ist jedoch kein Freibrief; im Streitfall entscheidet das Gericht, ob die Merkmale einer geschlossenen Ortschaft vorliegen