Ein materieller Schaden ist ein Vermögensschaden. Bei einem Unfall muss ihn der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nach Maßgabe des § 249 BGB ersetzen. Gemeint ist jede wirtschaftliche Einbuße, die sich in Geld ausdrücken lässt, vom Wertverlust am Fahrzeug bis zum entgangenen Verdienst. Was gehört zum materiellen Schaden? Beim Sachschaden am Fahrzeug sind das regelmäßig:
Je nach Fall kommen weitere Positionen hinzu, etwa Abschleppkosten, Standkosten, die Kosten einer Notreparatur oder Finanzierungskosten, wenn der Geschädigte die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann.
Auch der Nutzungsausfall ist ein Vermögensschaden, obwohl dabei kein Geld abfließt. Das hat der Große Senat für Zivilsachen des BGH bereits 1986 entschieden (BGH, Beschl. v. 09.07.1986 – GSZ 1/86). Nach Auffassung des BGH ist schon die ständige Verfügbarkeit eines privat genutzten Pkw ein Vermögenswert.
Zu den materiellen Schäden bei einem Personenschaden zählen insbesondere Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall sowie Aufwendungen wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 11 Satz 1 StVG; für die Haftung aus unerlaubter Handlung ebenso § 842 BGB und § 843 BGB). Anders verhält es sich mit Schmerzensgeld, das zum immateriellen Schaden gehört (vgl. § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB).
Die Unterscheidung hat praktische Folgen: Materielle Schäden werden anhand konkreter Positionen nachgewiesen und berechnet. Das Schmerzensgeld bestimmt das Gericht dagegen nach Billigkeit.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Kann er die Kosten beeinflussen, muss er im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg wählen (Wirtschaftlichkeitsgebot). Beurteilt wird das aus seiner Sicht, also nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Das Wissen eines Schadenregulierers ist nicht der Maßstab (subjektbezogene Schadensbetrachtung).
Umsatzsteuer ist nur zu ersetzen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Der Schädiger. Gibt der Geschädigte das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt und trifft ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden, sind die Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Werkstatt unwirtschaftlich gearbeitet hat.
Der BGH hat diese Grundsätze zum Werkstattrisiko mit fünf Urteilen vom 16.01.2024 fortentwickelt (u. a. Az. VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22). Danach umfasst das Werkstattrisiko auch Arbeiten, die zwar berechnet, tatsächlich aber nicht ausgeführt wurden, sofern der Geschädigte dies nicht erkennen konnte.
Ist die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt und will der Geschädigte das Werkstattrisiko nicht selbst tragen, kann er Zahlung nur an die Werkstatt verlangen. Das geschieht Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger. Hat er seinen Anspruch an die Werkstatt abgetreten, kann sich die Werkstatt nicht auf das Werkstattrisiko berufen (VI ZR 239/22).
Für überhöhte Kostenansätze des Sachverständigen gilt dasselbe (BGH, Urt. v. 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22). Auf Mietwagenkosten überträgt der BGH diese Grundsätze dagegen nicht (BGH, Urt. v. 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25; dazu Mietwagenrisiko).
Der Geschädigte kann auf Basis der Rechnung (konkret) oder auf Basis des Gutachtens abrechnen. Bei der fiktiven Abrechnung erhält er die Nettokosten.
Lässt er später doch reparieren, fachgerecht und im Umfang des Gutachtens, und bleibt die Rechnung unter dem Gutachtenbetrag, bilden die tatsächlichen Bruttokosten die Obergrenze. Gutachten-Netto zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer gibt es dann nicht (BGH, Urt. v. 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13).
Liegen Reparaturkosten und Wertminderung zusammen um bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte reparieren lassen. Voraussetzung ist, dass vollständig und fachgerecht nach Gutachten repariert wird und er das Fahrzeug weiter nutzt (130-Regel).
Das gilt auch, wenn der Sachverständige mehr als 130 % prognostiziert hat, die Werkstatt die Reparatur aber fachgerecht und im Umfang des Gutachtens innerhalb der Grenze schafft, etwa mit Gebrauchtteilen. In diesem Fall kommt es auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten an, nicht auf die ursprüngliche Prognose des Sachverständigen (BGH, Urt. v. 16.11.2021, Az. VI ZR 100/20). Ein nicht näher begründeter Rabatt der Werkstatt reicht dafür nicht aus (BGH, Urt. v. 08.02.2011, Az. VI ZR 79/10).