Der Europäische Unfallbericht ist ein europaweit einheitliches Formular zur Dokumentation von Verkehrsunfällen. Die Beteiligten halten darin unmittelbar an der Unfallstelle fest, wer beteiligt war, welche Fahrzeuge und Versicherer betroffen sind und wie sich der Unfall ereignet hat. Der Aufbau und die Nummerierung sind in allen Sprachfassungen identisch. So kann z.B. ein deutscher Fahrer kann deshalb auch das Formular eines spanischen oder französischen Unfallgegners ausfüllen und umgekehrt, wenn er seine eigene Sprachfassung danebenlegt und die Felder vergleicht.
Das Muster stammt vom europäischen Versichererverband Insurance Europe. Ein Gesetz schreibt den Bericht nicht vor, und auch die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie 2009/103/EG erwähnt ihn nicht. Seine Wirkung ergibt sich allein aus dem allgemeinen Beweisrecht.
Der Name legt nahe, das Formular sei für Unfälle im Ausland gedacht. Es passt jedoch auf jeden Unfall, vom Parkplatzrempler vor der Haustür bis zum Kaskoschaden ohne Unfallgegner. So steht es in den Ausfüllhinweisen der deutschen Fassung. Am meisten bringt der Bericht dort, wo keine Polizei kommt: Die nummerierten Felder sorgen dafür, dass am Ende mehr vorliegt als ein Kennzeichen auf einem Zettel.
Für jedes Fahrzeug gibt es eine eigene Spalte (A und B). Die Felder 1 bis 5 erfassen Datum, Uhrzeit, Ort, Verletzte, Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen und Zeugen. Die Felder 6 bis 9 erfassen Versicherungsnehmer, Fahrzeug, Versicherer und Fahrer, die Felder 10 und 11 den ersten Anstoßpunkt und die sichtbaren Schäden. Herzstück ist Feld 12 mit 17 vorformulierten Unfallumständen zum Ankreuzen, etwa „fuhr rückwärts“ oder „fuhr auf“. Am Ende tragen die Beteiligten dort die Zahl der gesetzten Kreuze ein. Es folgen eine Skizze (Feld 13), eigene Bemerkungen (Feld 14) und die Unterschriften beider Fahrer.
Die Angabe der Gesamtzahl der gesetzten Kreuze ist mehr als eine Formalität. Sie soll verhindern, dass nach der Trennung der Durchschläge weitere Angaben ergänzt werden. Nach Unterschrift und Trennung der Exemplare darf am Bericht nichts mehr verändert werden. Wer mit der Schilderung des Gegners nicht einverstanden ist, schreibt das in Feld 14, statt eine Darstellung zu unterschreiben, die nicht stimmt.
Viele Fassungen tragen den Aufdruck, der Bericht sei kein Schuldanerkenntnis, sondern eine Wiedergabe des Unfallhergangs. Das stimmt, soweit es um ein rechtlich bindendes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB geht. Ein solches setzt nach dem OLG Düsseldorf zweierlei voraus: Zwischen den Beteiligten besteht Streit oder subjektive Ungewissheit über die Schuld, und sie wollen diese gerade durch ihre Erklärung beseitigen (Urt. v. 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07). Wer am Unfallort ein Formular ausfüllt, will Tatsachen festhalten. Einen Vertrag über die Haftung will er nicht abschließen.
Um seinen Versicherungsschutz muss niemand fürchten, der unterschreibt. Früher verboten die AKB dem Versicherungsnehmer, ohne Zustimmung des Versicherers Ansprüche anzuerkennen; das OLG Düsseldorf stützte seine Auslegung noch auf diese Klausel. Seit 2008 ist eine solche Vereinbarung unwirksam (§ 105 VVG). Den Haftpflichtversicherer bindet ein Anerkenntnis seines Versicherungsnehmers allerdings nicht ohne Weiteres. § 106 Satz 1 VVG knüpft die Freistellung an ein Anerkenntnis „mit bindender Wirkung für den Versicherer“.
Der unterschriebene Bericht ist eine Privaturkunde. Er beweist, dass die Unterzeichner die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben haben (§ 416 ZPO). Ob die Angaben inhaltlich stimmen, würdigt das Gericht frei (§ 286 ZPO). Bei dieser Würdigung hat der Bericht erhebliches Gewicht.
Das OLG Düsseldorf wertete die Selbstbezichtigung eines Fahrers auf einem Notizzettel als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst. Damit hatte die Erklärung Indizwirkung für ein Verschulden des Fahrers (a. a. O.).
Das OLG Dresden ging für den von beiden Beteiligten unterschriebenen Unfallbericht einen Schritt weiter (Teilurt. v. 09.12.2009, Az. 7 U 949/09). Der Unfallgegner hatte im Bericht festgehalten, er habe das haltende Fahrzeug des Klägers schlecht erkennen können, weil seine Scheiben verschmiert gewesen seien. Nach Ansicht des Senats musste der Kläger den im Bericht festgehaltenen Hergang deshalb nicht weiter beweisen. Es war Sache des Unfallgegners und seines Haftpflichtversicherers, die Unrichtigkeit dieser Erklärung nachzuweisen.
Diesen Nachweis führte der Haftpflichtversicherer nicht. Weder der Polizeivermerk noch eine Zeugin noch das gerichtliche Sachverständigengutachten widerlegten den Bericht. Das Landgericht hatte den Bericht nicht beachtet. Der Senat änderte das Urteil ab und verurteilte den Versicherer allein, weil über das Vermögen des Fahrers inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet war. Von einem Gesamtschaden von 14.537,14 Euro erhielt der Kläger 75 Prozent, also 10.902,86 Euro. Die übrigen 25 Prozent musste er selbst tragen, weil die Betriebsgefahr seines aus einer Ausfahrt in die Fahrbahn ragenden Fahrzeugs nicht vollständig zurücktrat.
Das OLG Nürnberg hat diese Linie fortgeführt und weiterentwickelt (Urt. v. 29.03.2022, Az. 3 U 4188/21). Einer schriftlichen Einlassung am Unfallort kommt danach als nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis Bedeutung bei der Beweiswürdigung zu. Wer sich später von seiner Erklärung lösen will, muss nach Auffassung des Senats nachvollziehbar erklären, warum er am Unfallort objektiv falsche Angaben gemacht hat. Das falle umso schwerer, je konkreter seine Erklärung war. Zu Lasten des Erklärenden zählt auch, wenn der Gegner im Vertrauen auf die Erklärung keine Polizei gerufen hat. Die pauschale Behauptung des Fahrers, er habe nach dem Unfall neben sich gestanden, genügte dem Senat nicht. Statt der vom Landgericht angenommenen Teilung von 50:50 haftete die Gegenseite deshalb zu 85 Prozent, und zwar der Fahrer zusammen mit seinem Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner.
Das LG Hechingen hat sich dem angeschlossen. Die Beweislast für die Unrichtigkeit eines am Unfallort gefertigten und unterschriebenen Berichts trägt, wer ihn unterschrieben hat (Urt. v. 08.10.2025, Az. 1 O 234/24).
Achtung: Ein angekreuztes Feld wie „fuhr rückwärts“ oder „fuhr auf“ ist eine konkrete Tatsachenerklärung mit erheblichem Beweisgewicht. Von ihr kann sich der Unterzeichner später nur schwer lösen. Wer unterschreibt, sollte deshalb nur bestätigen, was sicher zutrifft.
Hat der Unfallgegner angekreuzt, dass er rückwärts fuhr oder auffuhr, kann sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht ohne Weiteres auf einen ungeklärten Unfallhergang berufen. Will er vom Bericht abweichen, muss er beweisen, dass die Angaben seines Versicherungsnehmers falsch sind. Wie hoch diese Hürde liegt, zeigt der Dresdner Fall: Dort reichte nicht einmal ein gerichtliches Sachverständigengutachten, um den Bericht zu entkräften. Den Direktanspruch gegen den Versicherer stützt der Bericht damit unmittelbar.
Die Kehrseite: Die Erklärung des einen, er sei schuld, sagt nichts darüber, ob nicht auch den anderen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Im Düsseldorfer Fall hatte der Vordermann sich als „Verursacher“ bezeichnet und ohne zwingenden Grund stark gebremst. Den auffahrenden Hintermann traf trotzdem der Anscheinsbeweis eines Abstandsverstoßes. Von einem Gesamtschaden von 6.908,46 Euro erhielt der Geschädigte bei einer Quote von einem Drittel 2.302,82 Euro. Die übrigen 4.605,64 Euro musste er selbst tragen.
Achtung: Bei gestellten Unfällen setzen die angeblich Geschädigten den Unfallgegner nicht selten unter Druck, einen vorbereiteten Bericht mit belastenden Kreuzen zu unterschreiben (siehe Unfallmanipulation / gestellter Unfall). Mitunter liegt dabei schon ein vorbereiteter, ausgefüllter Europäischer Unfallbericht zur Unterschrift bereit. Wer den geschilderten Hergang nicht sicher bestätigen kann, sollte nicht unterschreiben. In diesem Fall sollte er die Polizei rufen, Fotos machen und Zeugen notieren.
Wer gemeinsam mit dem Geschädigten an der Unfallstelle den Bericht ausfüllt und dabei seine Beteiligung angibt, ermöglicht die Feststellungen im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ist der Geschädigte nicht vor Ort, hilft ein hinter den Scheibenwischer geklemmter Bericht nicht weiter. Dann gelten die Wartepflicht und die Pflicht, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen (siehe Unfallflucht).
Eine Schadenanzeige ist der Bericht ebenfalls nicht. Den eigenen Versicherer muss der Versicherungsnehmer gesondert informieren (siehe Anzeigepflicht). Der Geschädigte muss dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners das Schadensereignis innerhalb von zwei Wochen in Textform anzeigen (§ 119 Abs. 1 VVG). Das übernimmt in der Regel der beauftragte Anwalt; eine Kopie des Berichts gehört zu dieser Anzeige.
Hinweis für Werkstätten: Bringt ein Kunde einen ausgefüllten Bericht mit, sollte die Werkstatt eine Kopie zur Auftragsakte nehmen. Ist dort ein für den Kunden ungünstiges Feld angekreuzt oder fehlt die Unterschrift des Gegners, sollte sie den Kunden auf eine frühe anwaltliche Prüfung hinweisen. Das gilt, bevor Reparatur und Abrechnung auf die volle Haftung des Gegners ausgerichtet werden. Ergänzungen oder Korrekturen am Bericht durch die Werkstatt verbieten sich.
Anmerkung Auslandsunfall: Bei einem Unfall im Ausland ändert der Bericht nichts daran, welches Recht für Haftung und Beweis gilt. Die Richtlinie 2009/103/EG erleichtert nur die Durchsetzung der Ansprüche: Geschädigte können sie in ihrem Wohnsitzstaat gegenüber einem Schadenregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers geltend machen (Art. 21). Das anzuwendende Recht bleibt davon unberührt (Erwägungsgrund 35). Bei einem Unfall in Deutschland mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug ist regelmäßig das Deutsche Büro Grüne Karte Ansprechpartner. Dafür sind die Versicherungsangaben in Feld 8 des Berichts unverzichtbar.
Siehe auch: