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Arglist

Informationen
06.07.2026

Arglist im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit gegenüber dem Versicherer in der Absicht verletzt, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen, und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer durch sein Verhalten über gefahrerhebliche Umstände getäuscht wird.

Entscheidend ist das Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass sein Verhalten für den Versicherer von Bedeutung ist, und der Wille, den Versicherer über Tatsachen zu täuschen oder ihm Informationen vorzuenthalten, die für die Entscheidung über den Vertrag oder die Leistungspflicht wesentlich sind 

Rechtsfolgen arglistigen Handelns nach dem VVG

Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit arglistig, ist der Versicherer unabhängig von einer Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Versicherungsfall oder Leistungsumfang vollständig leistungsfrei, § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG.

Das bedeutet, dass der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis, der dem Versicherungsnehmer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung grundsätzlich offensteht, bei Arglist ausgeschlossen ist. Ebenso entfällt in Fällen der Arglist das Belehrungserfordernis nach § 28 Abs. 4 VVG; der Versicherer muss also nicht gesondert auf die Rechtsfolgen hinweisen 

Tatbestandsmerkmale der Arglist:

  • Bewusstes Zuwiderhandeln gegen eine Obliegenheit,
  • mit dem Ziel, den Versicherer über gefahrerhebliche Umstände zu täuschen oder auf dessen Entscheidung Einfluss zu nehmen,
  • wobei es genügt, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer Täuschung billigend in Kauf nimmt (Eventualvorsatz); s.a. BGH, Urt. v. 24.11.2010, Az. IV ZR 252/08; v. 25.10.2007, Az. VII ZR 205/06; LG Hamburg, Urt. v. 21.11.2025, Az. 337 S 14/24.  

Abgrenzung von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Arglist ist von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit abzugrenzen. Während Vorsatz die bewusste Obliegenheitsverletzung voraussetzt, verlangt Arglist zusätzlich die Täuschungsabsicht gegenüber dem Versicherer. Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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