Nach einem Unfall müssen die Kosten für die Abmeldung eines totalbeschädigten Fahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung übernommen werden.
Hat das Fahrzeug durch einen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten und ist es danach nicht mehr fahrbereit oder verkehrssicher, hat der Geschädigte keine echte Wahl mehr zwischen Reparatur und Ersatzbeschaffung.
In diesem Fall ist eine Reparatur entweder technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll, sodass der Geschädigte auf die Ersatzbeschaffung verwiesen wird und nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert verlangen kann (§ 251 Abs. 1, 2 BGB).
Da der Schadenersatz auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist, wird dem Geschädigten rechtlich faktisch vorgegeben, das alte Fahrzeug abzumelden und ein Ersatzfahrzeug anzumelden. Die damit verbundenen Kosten gehören daher zum ersatzfähigen Unfallschaden (AG Oberkirch, Urt. v. 23.02.2021, Az. 1 C 100/20).
Die Rechtsprechung und Literatur stellen klar, dass die Kosten der Ab- und Anmeldung grundsätzlich zu ersetzen sind, da sie unmittelbar durch den Unfall bedingt werden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich sind.
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten konkret angegeben werden müssen. Eine pauschale Schätzung ist nur zulässig, wenn die genaue Bezifferung nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre (vgl. OLG Köln, Urteil v. 19.06.1991, Az. 2 U 1/91).
Die Kosten für ein Wunschkennzeichen werden nur dann erstattet, wenn das verunfallte und totalbeschädigte Fahrzeug nachweislich ebenfalls ein Wunschkennzeichen hatte. Andernfalls handelt es sich um eine private Zusatzentscheidung, die nicht von der gegnerischen Versicherung übernommen werden muss (z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 22.02.2019, Az. 13 S 146/18).