Als Tatgericht wird das Gericht der Tatsacheninstanz bezeichnet.
Es ist die Instanz, die den Sachverhalt aufklärt, Beweise erhebt und über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach eigener Überzeugung entscheidet. Es beantwortet die Frage, was tatsächlich geschehen ist, und legt damit die Grundlage für die rechtliche Bewertung des Falles.
Im Verkehrs- und Bußgeldrecht ist das Tatgericht regelmäßig das Amtsgericht: Es verhandelt nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und entscheidet erstinstanzlich über Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten (§ 68 OWiG).
Die Entscheidung des Gerichts ergeht auf der Grundlage und gemäß der freien richterlichen Überzeugung. Im Strafverfahren beruht sie auf § 261 StPO, im Zivilverfahren auf § 286 ZPO. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren beruht sie – über die Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG – gleichfalls auf § 261 StPO.
Starre Beweisregeln bestehen für das Tatgericht nicht. Die erhobenen Beweise müssen jedoch vollständig, widerspruchsfrei und unter Beachtung der Denkgesetze sowie gesicherter Erfahrungssätze gewürdigt werden. Bloße Vermutungen können eine Verurteilung ebenso wenig tragen wie eine Würdigung, die wesentliche Beweisergebnisse unberücksichtigt lässt.
Das Rechtsmittelgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts gebunden und überprüft ausschließlich die richtige Rechtsanwendung (BGH, Urt. v. 25.08.2022, Az. 3 StR 359/21). Seine eigene Beweiswürdigung darf es daher nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2022, Az. III-5 RBs 38/22, zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung).
Die Beweiswürdigung ist deshalb nur dann angreifbar, wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist, gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt.
Das Gewicht dieser Aufgabenteilung, zeigt sich im Verkehrsrecht besonders beim standardisierten Messverfahren.
Hat das Amtsgericht ein anerkanntes, geeichtes Messsystem ordnungsgemäß angewandt, sind die Anforderungen an die Urteilsgründe reduziert (grundlegend BGH, Urt. v. 19.08.1993, Az. 4 StR 627/92).
Wer die Geschwindigkeitsmessung in der Rechtsbeschwerde angreifen möchte, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vortragen. Die lediglich abstrakte Möglichkeit eines Fehlers zwingt das Tatgericht nicht zu weiterer Aufklärung. Ob am Ende eine Ordnungswidrigkeit feststeht, entscheidet sich daher maßgeblich danach, was in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht festgestellt – und was dort versäumt wird.