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Anhörungsbogen

Informationen
10.04.2026

Wer einen Anhörungsbogen erhält, wird von der Bußgeldbehörde verdächtigt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder eines Rotlichtverstoßes.

Der Anhörungsbogen ist wichtiger Bestandteil des Bußgeldverfahrens und dient dazu, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.

Warum wird ein Anhörungsbogen verschickt?

Die Zusendung des Anhörungsbogens folgt dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft (z. B. einen Bußgeldbescheid erlässt), muss sie dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Die Anhörung ist daher vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durchzuführen.

Im Anhörungsbogen teilt die Behörde mit:

  • welche Tat vorgeworfen wird,
  • wann und wo sie begangen worden sein soll,
  • und welche Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.

Besteht eine Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen?

Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, ist ein zentrales Verfahrensrecht.

Das Schweigerecht – kurz erklärt

Jeder Betroffene hat das Recht zu schweigen. Das bedeutet:

  • Betroffene müssen keine Angaben zum Tatvorwurf machen.
  • Schweigen des Betroffenen darf nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.

Über dieses Schweigerecht muss die Bußgeldbehörde ausdrücklich belehren. Diese Belehrung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 55 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO) und gilt auch bei einem schriftlichen Anhörungsbogen. Die Belehrung muss klar und verständlich formuliert sein.

Die Pflicht zur Belehrung über das Schweigerecht besteht auch bei mündlicher Anhörung. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung kann grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot führen, sofern der Betroffene sein Schweigerecht nicht kannte und die Aussage auf der fehlenden Belehrung beruht.

Die Rechtsprechung differenziert hier allerdings: Ein Verwertungsverbot besteht nicht, wenn der Betroffene das Schweigerecht auch ohne Belehrung kannte (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001, Az. 1 StR 220/01).

Wichtig: Angaben zu den Personalien

Das Schweigerecht gilt nur für Angaben zur Sache, nicht für die Personalien. Angaben wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum müssen gemacht werden (§ 111 OWiG), wenn sie noch nicht feststehen.

Mehr Angaben sind nicht erforderlich.

Was passiert bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung?

Wird der Betroffene nicht ordnungsgemäß über sein Schweigerecht belehrt und macht deshalb Angaben, obwohl er eigentlich schweigen wollte, kann dies im Einzelfall rechtliche Folgen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Aussagen nicht verwertet werden. Ob ein Verwertungsverbot vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was geschieht, wenn der Anhörungsbogen ignoriert wird?

Viele Betroffene entscheiden sich dafür, den Anhörungsbogen nicht zu beantworten. Das ist zulässig.

Die Behörde muss dann prüfen, ob weitere zumutbare Ermittlungen möglich und sinnvoll sind (z. B. Zeugenaussagen, Lichtbildvergleich). Grundsätzlich sind die Ermittlungsbemühungen jedoch begrenzt. Erst wenn keine erfolgversprechenden Ansätze mehr bestehen, darf die Behörde das Verfahren ohne weitere Nachforschungen fortführen.

Liegen allerdings konkrete Hinweise auf den Fahrer oder besondere Umstände vor, kann die Behörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sein.

Unterschied: Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen?

Nicht immer wird der angeschriebene Fahrzeughalter selbst als Fahrer verdächtigt.

  • Anhörungsbogen: richtet sich an den Betroffenen, der verdächtigt wird, selbst gefahren zu sein.
  • Zeugenfragebogen: richtet sich an den Halter, wenn dieser nicht als Fahrer in Betracht kommt.

Pflichten als Zeuge

Die Zusendung eines Zeugenfragebogens stellt noch keine Vernehmung dar. Zudem sind Zeugen erst nach ordnungsgemäßer Ladung zur Aussage verpflichtet sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.2019, Az. 12 ME 170/18; § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 161a StPO).

Als Zeuge besteht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (z. B. bei nahen Angehörigen). Zeugen sind vor ihrer Vernehmung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, sofern ihnen ein solches Recht nach den einschlägigen Vorschriften zusteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2026, Az. GSSt 1/16).

Zusammenfassung

  • Der Anhörungsbogen dient dem rechtlichen Gehör.
  • Es besteht ein Schweigerecht, über das ausdrücklich belehrt werden muss.
  • Angaben zur Sache sind freiwillig.
  • Angaben zur Person sind erforderlich.
  • Eine fehlende Belehrung kann im Einzelfall rechtliche Folgen haben.
  • Schweigen entbindet die Behörde nicht automatisch von Ermittlungen.
  • Anhörungsbogen und Zeugenfragebogen sind rechtlich klar zu unterscheiden.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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