Wer einen Anhörungsbogen erhält, wird von der Bußgeldbehörde verdächtigt, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, z.B. wegen zu schnellen Fahrens oder eines Rotlichtverstoßes.
Der Anhörungsbogen ist wichtiger Bestandteil des Bußgeldverfahrens und dient dazu, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.
Die Zusendung des Anhörungsbogens folgt dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes verankert ist. Bevor eine Behörde eine Entscheidung trifft (z. B. einen Bußgeldbescheid erlässt), muss sie dem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Die Anhörung ist daher vor dem Erlass des Bußgeldbescheids durchzuführen.
Im Anhörungsbogen teilt die Behörde mit:
Ein Betroffener ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, ist ein zentrales Verfahrensrecht.
Jeder Betroffene hat das Recht zu schweigen. Das bedeutet:
Über dieses Schweigerecht muss die Bußgeldbehörde ausdrücklich belehren. Diese Belehrung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 55 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO) und gilt auch bei einem schriftlichen Anhörungsbogen. Die Belehrung muss klar und verständlich formuliert sein.
Die Pflicht zur Belehrung über das Schweigerecht besteht auch bei mündlicher Anhörung. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung kann grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot führen, sofern der Betroffene sein Schweigerecht nicht kannte und die Aussage auf der fehlenden Belehrung beruht.
Die Rechtsprechung differenziert hier allerdings: Ein Verwertungsverbot besteht nicht, wenn der Betroffene das Schweigerecht auch ohne Belehrung kannte (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2001, Az. 1 StR 220/01).
Das Schweigerecht gilt nur für Angaben zur Sache, nicht für die Personalien. Angaben wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum müssen gemacht werden (§ 111 OWiG), wenn sie noch nicht feststehen.
Mehr Angaben sind nicht erforderlich.
Wird der Betroffene nicht ordnungsgemäß über sein Schweigerecht belehrt und macht deshalb Angaben, obwohl er eigentlich schweigen wollte, kann dies im Einzelfall rechtliche Folgen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Aussagen nicht verwertet werden. Ob ein Verwertungsverbot vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Viele Betroffene entscheiden sich dafür, den Anhörungsbogen nicht zu beantworten. Das ist zulässig.
Die Behörde muss dann prüfen, ob weitere zumutbare Ermittlungen möglich und sinnvoll sind (z. B. Zeugenaussagen, Lichtbildvergleich). Grundsätzlich sind die Ermittlungsbemühungen jedoch begrenzt. Erst wenn keine erfolgversprechenden Ansätze mehr bestehen, darf die Behörde das Verfahren ohne weitere Nachforschungen fortführen.
Liegen allerdings konkrete Hinweise auf den Fahrer oder besondere Umstände vor, kann die Behörde zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sein.
Nicht immer wird der angeschriebene Fahrzeughalter selbst als Fahrer verdächtigt.
Die Zusendung eines Zeugenfragebogens stellt noch keine Vernehmung dar. Zudem sind Zeugen erst nach ordnungsgemäßer Ladung zur Aussage verpflichtet sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.2019, Az. 12 ME 170/18; § 46 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 161a StPO).
Als Zeuge besteht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht, sofern kein Zeugnisverweigerungsrecht besteht (z. B. bei nahen Angehörigen). Zeugen sind vor ihrer Vernehmung über ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, sofern ihnen ein solches Recht nach den einschlägigen Vorschriften zusteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2026, Az. GSSt 1/16).