Der Regelsatz bezeichnet im Bußgeldverfahren die für einen typischen Fall einer Ordnungswidrigkeit regelmäßig vorgesehene Geldbuße. Es handelt sich dabei nicht um einen starren, gesetzlich festgelegten oder verbindlichen Betrag, sondern um einen Orientierungswert, der insbesondere in Bußgeldkatalogen für häufig vorkommende Verstöße festgelegt wird.
Die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach § 17 OWiG. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Die Regelsätze sind Zumessungsrichtlinien mit Rechtssatzqualität im Rahmen des § 17 Abs. 3 OWiG.
An sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BGH, Beschl. v. 28.11.1991, Az. 4 StR 366/91).
Für den Straßenverkehr sind sie im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI, “Bußgeldkatalog”) festgelegt, der als Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ergangen ist. Die BKatV beruht auf der Ermächtigung des § 26a StVG.
Der Tatbestandskatalog ist demgegenüber keine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern eine Verwaltungsvorschrift, die die BKatV für die Arbeit der Bußgeldstellen umsetzt. Die letzte umfassende Anhebung der Regelsätze erfolgte mit der Novelle 2021; seither wurde die BKatV mehrfach geändert (zuletzt Anfang 2026), ohne die Regelsätze allgemein anzuheben.
Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, das Maß des Verschuldens sowie gegebenenfalls die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Regel unberücksichtigt.
Bußgeldkataloge, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, enthalten Regelsätze für typische Fallgestaltungen. Diese Regelbeträge dienen einer einheitlichen Verwaltungspraxis und als Orientierung bei der Bußgeldbemessung. Gerichte sind an sie jedoch nicht gebunden. Sie müssen die Geldbuße eigenständig festsetzen und können bei erschwerenden oder mildernden Umständen von den vorgesehenen Regelsätzen abweichen.
Die Geldbuße beträgt nach § 17 Abs. 1 OWiG grundsätzlich mindestens fünf und höchstens tausend Euro; zahlreiche Spezialgesetze sehen abweichende Höchstbeträge vor. Für die Höhe im Einzelfall sind nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, das Maß des Verschuldens und – außer bei geringfügigen Verstößen – die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person maßgeblich.
Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht bei vorsätzlicher Begehung, bei einer Gefährdung anderer oder einem Sachschaden (soweit nicht schon im Tatbestand erfasst), bei bestimmten Fahrzeugarten (etwa Kraftomnibusse mit Fahrgästen oder Gefahrguttransporte), bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Tatbestände sowie beim Absehen von einem verwirkten Fahrverbot gegen erhöhte Geldbuße (§ 4 Abs. 4 BKatV).
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Das OLG Koblenz beanstandete die Erhöhung einer Regelgeldbuße von 70 auf 85 Euro nicht, weil der Betroffene mehrere geschwindigkeitsbeschränkende Zeichen ohne Anpassung passiert und damit erhöht fahrlässig gehandelt hatte (Beschl. v. 08.03.2021, Az. 6 SsRs 26/21).
Nachtatverhalten: Das AG Ellwangen verdoppelte die Geldbuße, nachdem der Betroffene seinen Handyverstoß verharmlost und sich aggressiv gegenüber den Beamten verhalten hatte (Urt. v. 14.04.2023, Az. 7 OWi 36 Js 5096/23).
Allein die Art des Fahrzeugs rechtfertigt dagegen keine Erhöhung – etwa nicht ein Rotlichtverstoß mit einem SUV (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.09.2022, Az. 3 Ss-OWi 1048/22).
In den Katalogfällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV indiziert die Tat zugleich eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, sodass regelmäßig ein Fahrverbot hinzutritt.
Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Erhöhung verhältnismäßig bleibt und sich am individuellen Verschulden sowie den Umständen des Einzelfalls orientiert.
Der Regelsatz bildet somit lediglich den Ausgangspunkt der Bußgeldbemessung. Die endgültige Höhe der Geldbuße wird stets aufgrund einer individuellen Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls bestimmt.
Für eine bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitung kann der Bußgeldkatalog einen Regelsatz vorsehen. Handelt der Betroffene vorsätzlich oder verursacht er durch den Verstoß eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, kann die Geldbuße über den Regelsatz hinaus erhöht werden.