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Plötzlich rollte der Einkaufwagen weg…

Bei den sogenannten Einkaufswagenfällen besteht vielfach Unsicherheit darüber, ob die an einem fremden Fahrzeug verursachten Schäden von der Kfz- oder der Privathaftpflichtversicherung zu bezahlen sind. Die Lösung ist relativ einfach: Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt, wenn eine direkte und unmittelbare Funktionsbeziehung besteht, die Privathaftpflicht, wenn diese fehlt.
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28.09.2023
ca. 4 Minuten
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War das Fahrzeug bereits „in Betrieb“?

Eine Funktionsbeziehung liegt immer dann vor, wenn die Ursache des Schadens dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen ist (§ 7 Abs. 1 StVG).

Die Rechtsprechung legt den Begriff „bei dem Betrieb“ weit aus: Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen bei wertender Betrachtung durch das Fahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Grenzenlos ist das jedoch nicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2019, Az. 7 U 89/18).

Entscheidend ist, dass der Vorgang in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmungsgemäßen Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht.

Der BGH bejahte dies zum Beispiel, als bei einem Tanklastzug – während der Belieferung des Kunden – Öl aus einem defekten Schlauch austrat und sowohl die Straße als auch das Hausgrundstück beschädigte. Die Begründung für die Haftung des Tanklastzugs war ebenso einfach wie einleuchtend: Da der Tanklastzug beim Entladevorgang mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt wurde, verwirklichte sich eine Gefahr, die von ihm selbst ausging. Der eingetretene Ölschaden war dem Betrieb zuzuordnen (BGH, Urt. v. 08.12.2015, Az. VI ZR 139/15).

An dieser Linie hat der BGH ausdrücklich festgehalten: Der Entladevorgang gehört zum „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne von § 1 PflVG, solange das Fahrzeug oder seine Vorrichtungen daran beteiligt sind und für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt werden (BGH, Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 385/22).

Dieselben Grundsätze gelten für den Beladevorgang, wenn sich ein Einkaufswagen verselbstständigt, nachdem damit begonnen wurde, die eingekauften Sachen vom Einkaufswagen in das Auto umzuladen, ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig.

Rollt der Einkaufswagen jedoch bereits vorher weg, z. B. während der Fahrer den Fahrzeugschlüssel sucht, ist der Schaden nur gelegentlich des Fahrzeuggebrauchs eingetreten. In diesem Fall ist dann die Privathaftpflichtversicherung zuständig (vgl. AG Stuttgart, Urt. v. 20.06.1997, Az. 2 C 698/97).

Betrieb, Gebrauch, Direktanspruch – die Abgrenzung im Detail

Versicherungsrechtlich ist zu beachten, dass der Begriff des „Gebrauchs“ nach § 1 PflVG den „Betrieb“ nach § 7 StVG nicht nur einschließt, sondern noch darüber hinausgeht.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt daher auch Konstellationen ab, in denen eine Halterhaftung nach § 7 StVG ausscheidet. Ist die Kfz-Haftpflicht zuständig, kann der Geschädigte den Versicherer unmittelbar in Anspruch nehmen (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG) – ein Vorteil, den die Privathaftpflichtversicherung nicht bietet: Dort muss zunächst der Schädiger selbst in Anspruch genommen werden.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und lässt sich nicht schematisch, sondern nur wertend vornehmen. Als Faustformel gilt: Je stärker das Fahrzeug an dem schadensstiftenden Vorgang beteiligt ist, desto eher haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung.

KonstellationZuständigWarum?
Einkaufswagen rollt weg, während bereits vom Wagen in den Kofferraum umgeladen wirdKfz-HaftpflichtDas Beladen ist Teil des Betriebs bzw. Gebrauchs des Fahrzeugs – es besteht eine unmittelbare Funktionsbeziehung.
Einkaufswagen rollt weg, während der Fahrer noch den Schlüssel sucht oder den Wagen erst heranschiebtPrivathaftpflichtDer Schaden tritt nur „gelegentlich“ des Fahrzeuggebrauchs ein; der Ladevorgang hat noch nicht begonnen (AG Stuttgart, Urt. v. 20.06.1997 – 2 C 698/97).
Einkaufswagen rollt weg, nachdem das Beladen abgeschlossen und der Kofferraum geschlossen istPrivathaftpflichtDie Funktionsbeziehung endet mit dem Abschluss des Ladevorgangs. Bei einem Schaden spielt die Betriebsgefahr keine Rolle mehr.
Kind schiebt den Einkaufswagen und beschädigt ein geparktes FahrzeugJe nach KonstellationMaßgeblich sind Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes (§ 828 BGB) sowie eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (§ 832 BGB).

Was ist, wenn ein Kind den Wagen geschoben hat?

Entscheidend für die Haftung ist nicht zuletzt das Alter des Kindes. Ist z. B. ein Elternteil mit einem siebeneinhalb Jahre alten Kind auf einem Supermarktparkplatz unterwegs, wobei das Kind den Einkaufswagen schiebt, ist sicherzustellen, dass Kollisionen oder Entlangschrammen mit oder an geparkten Fahrzeugen durch rechtzeitiges Eingreifen verhindert werden können. Ist dies nicht der Fall und kommt es zu Schäden, kommt eine Haftung des begleitenden Elternteils aus einer Aufsichtspflichtverletzung in Betracht (§ 832 BGB; AG Schwabach, Urt. v. 27.05.2004, Az. 5 C 0328/03).

Für das Kind selbst gilt: Wer noch nicht sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 1 BGB). Das Haftungsprivileg für Sieben- bis Zehnjährige (§ 828 Abs. 2 BGB) greift nur bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn – gerade daran fehlt es im Einkaufswagenfall regelmäßig, weil sich keine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklicht. Ab dem vollendeten siebten Lebensjahr haftet das Kind deshalb nach § 828 Abs. 3 BGB i. V. m. § 823 BGB, sofern es die zur Erkenntnis der Unfallflucht: Strafen & versicherungsrechtliche FolgenVerantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Neben der Haftung des Kindes kann eine Haftung der Aufsichtspflichtigen treten. Zwingend ist das jedoch nicht.

Übrigens

Einem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund v. 01.09.2020 zufolge (Az. 723 Cs – 268 Js 1007/20 – 276/20), stellt der typische Einkaufswagenfall keinen Unfall im Straßenverkehr dar, da es an dem erforderlichen straßenverkehrsspezifischen Zusammenhang fehlt. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere die fehlende „Realisierung einer mit der Fortbewegung von Fahrzeugen verbundenen Gefahr“.

Das mag auf den ersten Blick banal erscheinen, hat aber weitreichende Konsequenzen. Denn da sich bei einem – durch einen Einkaufswagen verursachten – Schaden ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das mit dem Straßenverkehr nur äußerlich verbunden ist, ist § 142 StGB (Unfallflucht) nicht einschlägig.

Vorsicht ist gleichwohl geboten: Wer sich entfernt, ohne den Geschädigten zu ermöglichen, seine Personalien festzustellen, riskiert – auch wenn die Strafbarkeit nach § 142 StGB ausscheidet – zivilrechtliche Nachteile und im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit. Ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt ohnehin nicht; die eigene Erreichbarkeit sollte dokumentiert werden.

Europäischer Rechtsrahmen: Kein Widerspruch, aber ein weiter Rahmen

Die Richtlinie 2009/103/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Haftpflichtversicherung für die durch die Verwendung von Fahrzeugen verursachten Schäden vorzusehen, und sichert dem Geschädigten einen Direktanspruch gegen den Versicherer. Die Ausgestaltung der Haftung selbst bleibt jedoch dem nationalen Recht überlassen (EuGH, Urt. v. 30.03.2023, Az. C-618/21). Für die Einkaufswagenfälle bleiben deshalb die deutschen Grundsätze zum Betrieb bzw. Gebrauch des Fahrzeugs maßgeblich.

Bemerkenswert ist gleichwohl, wie weit der EuGH den Begriff der „Verwendung eines Fahrzeugs“ zieht: Selbst das Öffnen einer Fahrzeugtür durch einen Beifahrer auf einem Supermarktparkplatz, durch das ein daneben geparktes Fahrzeug beschädigt wird, fällt darunter. Auf die Beschaffenheit des Geländes und darauf, ob das Fahrzeug steht, kommt es nicht an (EuGH, Urt. v. 15.11.2018, Az. C-648/17).

Wer meint, auf dem Parkplatz gälten grundsätzlich andere Regeln, irrt also.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass auch hier Details darüber entscheiden, ob und welcher Versicherer leisten muss. Sollten Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche haben, lassen Sie sich nicht mit billigen Argumenten abspeisen, sondern kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis:  pexels-gustavo-fring

Aktualisiert am 14.07.2027

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