
Immer neue Lacktrends erobern den Markt. Neben Metallic-, Hochglanz- und Perleffektlackierungen gehört mittlerweile auch der Mattlack zum Straßenbild. Wer nicht Stammkunde beim Lackierer ist, holt sich die neuesten Farben mittels Car-Wrapping für seinen Flitzer. Doch wie steht es um Folierungen in Chrom- oder in Goldtönen? Sind derart auffällige Fahrzeuge überhaupt für den Straßenverkehr geeignet? Und müssen entsprechende Änderungen angezeigt werden?
Ausdrücklich verboten sind Chromfolien nicht. Dies bedeutet aber noch lange nicht, dass ihre Verwendung ohne Bedenken zulässig ist. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die gewünschte Folierung auch straßenverkehrstauglich ist. Und dabei kommt es insbesondere darauf an, ob eine Gefährdung für den Straßenverkehr entsteht. Schließlich müssen Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO).
Ist das Fahrzeug vollflächig mit spiegelnder, silberner oder goldener Chromfolie beklebt, besteht für andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr, dass sie durch einfallendes Sonnenlicht oder zurückgespiegeltes Scheinwerferlicht geblendet werden. Vor allem bei silberner Folie ist zudem das Risiko gegeben, dass der Wagen durch die starke Spiegelung für andere Fahrer kurzzeitig unsichtbar wird. Für einzelne Fahrzeugteile wie Spiegel, Stoßfänger, Zierleisten oder Felgen dürfte eine entsprechende Folierung dagegen unbedenklich sein.
Ähnlich verhält es sich mit anderen Farben. Chromfolie in Rot, Blau oder Grün ähnelt – korrekt angebracht – einer Hochglanzlackierung. Und spätestens in der Variante Satin Chrome dürften keine Bedenken bezüglich des reflektierten Lichts mehr bestehen – selbst in Silber oder Gold.
Wer es dennoch darauf ankommen lassen möchte, muss damit rechnen, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis erlischt. Dies erfolgt automatisch, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Nimmt das Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis weiterhin am Straßenverkehr teil und wird dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt (Nr. 189a.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)), droht dem Halter ein Bußgeld von 135 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Dem Fahrer droht ein Bußgeld in Höhe von 90 Euro und ebenfalls ein Punkt (Nr. 214a.2 BKatV).
Im Zweifelsfall hilft es, bei der Zulassungsstelle, dem Versicherer oder einem Sachverständigen nachzufragen. Ist die Behörde nicht sicher, kann sie von einem Sachverständigen ein entsprechendes Prüfgutachten erstellen lassen (§ 19 Abs. 2 Satz 5 StVZO). So besteht dann für alle Beteiligten Klarheit. Sollte das Gutachten bescheinigen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, sollte es mitgeführt werden. So können Sie bei einer Verkehrskontrolle nachweisen, dass von dem Fahrzeug offiziell keine Gefahr ausgeht.
Die Folierung von Fahrzeugen ist als wesentliche Tätigkeit des Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerks einzuordnen. Dabei handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO); die Anforderungen an die Meisterprüfung regelt die „Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk“. Laut dem Leitfaden zur Abgrenzung von Handwerk, Handel, Industrie und Dienstleistungen sind die Lackschutzfolierung sowie die Kfz-Scheibentönung bei flachen Untergründen dagegen kein Handwerk.
Das Aufbringen von Folien (Dekor-, UV-Schutz-, Sicherheitsfolien) auf verschiedene Untergründe (Fassaden, Fahrzeuge, Fenster etc.) ist demgegenüber eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks der Schilder- und Lichtreklamehersteller (A/51).
Dass die gewerbliche Fahrzeugfolierung dem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen ist, hat das Landgericht Bremen mit Urteil vom 30. April 2025 (Az. 12 O 146/24) rechtskräftig bestätigt. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) gegen einen Betrieb, der auf seiner Homepage unter anderem „Designfolie“, „Folierung“ und „Car-Wrapping“ beworben hatte, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Das Gericht stellte klar, dass das Folieren ganzer Fahrzeuge – das sogenannte Car-Wrapping – zum Kernbereich des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks gehört. Die Tätigkeit verlange spezifische Fachkenntnisse, wie sie in der Ausbildung und in der Meisterprüfung dieses Handwerks vermittelt werden. Seminarbesuche oder Industrie-Zertifikate ersetzten diese handwerksrechtliche Qualifikation nicht.
Da der Betrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle für diese Leistungen geworben hatte, sah das Landgericht darin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 7 HwO. Diese Vorschriften seien Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG; ihre Missachtung ist damit zugleich wettbewerbswidrig und begründet einen Unterlassungsanspruch.
Bemerkenswert ist die klare Abgrenzung des Gerichts: Lediglich bei flachen Untergründen, der reinen Lackschutzfolierung und der Kfz-Scheibentönung nahm das Landgericht kein zulassungspflichtiges Handwerk an. Für die vollständige oder teilweise Folierung von Fahrzeugkarosserien gilt die Eintragungspflicht hingegen unabhängig davon, ob einfarbige oder bedruckte Folien verwendet werden. Das Gericht folgt damit ausdrücklich dem vom Deutschen Handwerkskammertag (DHKT) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) herausgegebenen Abgrenzungsleitfaden.
Für Betriebe bedeutet das Urteil Rechtssicherheit, aber auch ein Haftungsrisiko: Wer gewerblich foliert oder hierfür wirbt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, muss mit Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechnen.
Wer sein Fahrzeug mit ausgefallenen Lacken oder Folien individuell gestalten möchte, muss die gesetzlichen Vorgaben beachten. Dazu zählt – neben den nur mit Einschränkungen beklebbaren Scheiben – auch die Frage nach der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. Ähnlich wie eine vollständige Verkleidung mit silberner oder goldener Chromfolie, die aufgrund der starken Spiegelung zu Blendungen oder einer vorübergehenden Unsichtbarkeit des Fahrzeugs führen kann, dürfte auch – sofern bezahlbar – eine Einfärbung mit Vantablack zu Irritationen führen.
Wer sichergehen möchte, dass die Betriebserlaubnis nicht darunter leidet, sollte sich vorab fachmännischen Rat holen. Und wer die Folierung nicht selbst vornimmt, sollte darauf achten, einen in der Handwerksrolle eingetragenen Fachbetrieb zu beauftragen. Im Zweifel gilt auch hier: Voigt regelt!
Aktualisiert am 15.07.2026