
Eine der häufigsten Unfallkonstellationen auf Parkplätzen: Zwei Fahrzeuge parken rückwärts aus gegenüberliegenden Parkbuchten aus und kollidieren dabei. Spontan liegt der Gedanke nahe, dass beide Beteiligten zu gleichen Teilen haften und der Schaden hälftig zu teilen ist. Doch so einfach ist das nicht – wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2015 klarstellte (Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15).
Einen detaillierten Überblick über die Rechtslage beim Ausparken auf Parkplätzen bietet unser Rechtstipp, der auch auf die Bedeutung von Rückfahrkameras beim Rückwärtsfahren eingeht.
Haftungsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG (Gefährdungshaftung beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs; zur Betriebsgefahr allgemein). Die Schadensverteilung zwischen den Beteiligten richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG, wobei die jeweiligen Verursachungsbeiträge maßgeblich sind.
Dabei ist stets eine umfassende Einzelfallabwägung erforderlich: Die Gerichte sind verpflichtet, alle festgestellten – d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen – Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, soweit sie sich auf den Unfallablauf ausgewirkt haben. Eine schematische Quotenbildung ist unzulässig; pauschale Ergebnisse wie „50:50″ können sich zwar aus dem Einzelfall ergeben, dürfen aber nicht ohne sachliche Grundlage als Regelfall vorausgesetzt werden.
Auf Parkplätzen ohne Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar. Die Sorgfaltspflichten ergeben sich dann aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO: Jeder Verkehrsteilnehmer muss bremsbereit und mit geringer Geschwindigkeit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Ob darüber hinaus § 9 Abs. 5 StVO oder § 10 Satz 1 StVO Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung umstritten (dazu unten).
Das Rückwärtsfahren stellt einen äußerst gefährlichen Fahrvorgang dar. Der Rückwärtsfahrende ist verpflichtet, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen gefährdet oder schädigt. Bei Parkplatzunfällen spricht daher regelmäßig ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür:
„dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.“
(BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16; ausführlich dazu: Besser spät gestanden als schlecht gefahren)
Standardmäßig wird daher argumentiert, dass ein beiderseitiger Verstoß gegen identische Sorgfaltspflichten eine Haftungsquote von 50 % begründet. Eine abweichende Quote kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden können. Die Beweislast für solche Ausnahmen trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass auch ein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten die Haftungsquote beeinflussen kann – etwa wenn dieser mit unangepasster Geschwindigkeit oder ohne ausreichende Bremsbereitschaft unterwegs war. Auf Parkplätzen gilt der Vertrauensgrundsatz gerade nicht: Wer die Fahrgasse befährt, muss jederzeit damit rechnen, dass andere Fahrzeuge ein- oder ausparken, und entsprechend vorausschauend fahren (wie schnell darf man auf Parkplätzen fahren?). Überhöhte Geschwindigkeit oder mangelnde Bremsbereitschaft des vermeintlich Vorfahrtberechtigten können dessen Haftungsanteil daher erhöhen.
Der Anscheinsbeweis reicht jedoch nicht aus, wenn besondere Umstände vorliegen, die nach der Lebenserfahrung untypisch für diese Fallgestaltung sind. Der BGH hat dazu Folgendes festgestellt (Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 6/15): Eine solche Untypizität liegt insbesondere vor, wenn
Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, aus dem sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Nur bei einem typischen Geschehen können die daraus folgenden Schlüsse auf ein Verschulden des Fahrzeugführers Anwendung finden.
Bedeutung für die Betriebsgefahr
Steht ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits, kann zu dessen Lasten im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG nur die einfache Betriebsgefahr berücksichtigt werden – ein Verschulden lässt sich daraus nicht ableiten. Dies kann die Haftungsquote des stehenden Fahrzeugs erheblich reduzieren oder sogar zum vollständigen Entfallen seiner Haftung führen, sofern dem anderen Unfallbeteiligten ein schuldhafter Verstoß nachgewiesen wird.
Zu beachten ist zudem, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten – sofern es nicht unstreitig ist – positiv festgestellt werden muss (BGH, Urt. v. 26.01.2016, Az. VI ZR 179/15).
Der BGH berücksichtigt die besondere Verkehrssituation auf Parkplätzen: Hier müssen alle Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende, ein- oder ausparkende Fahrzeuge ihren Weg kreuzen. Sie müssen daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.
Kommt ein Fahrer beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen, genügt er damit seiner Pflicht zum jederzeitigen Anhalten. Für den Anscheinsbeweis eines Verschuldens bleibt in diesem Fall kein Raum.
Die Rechtsprechung – BGH, OLG und Amtsgerichte – tendiert bei beidseitigem Rückwärtsausparken grundsätzlich zu einer hälftigen Haftungsquote (50:50), sofern keine besonderen Umstände vorliegen (s. auch Urteil des OLG Frankfurt zu Parkplatzunfällen). Diese pauschale Annahme ist jedoch nicht zwingend und darf nicht schematisch angewendet werden. Maßgeblich bleibt stets die Abwägung der festgestellten Umstände im Einzelfall.
Das OLG Hamm hat die Grundsätze zur Haftungsquote bei der Kollision zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge weiter konkretisiert (OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 04.08.2025, Az. 7 U 94/24:). Kann nicht festgestellt werden, dass auch das gegenüberliegende Fahrzeug rückwärts ausgeparkt hat, stehen nur Verstöße des Rückwärtsfahrenden gegen § 9 Abs. 5 StVO und § 10 Satz 1 StVO fest. Eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Rückwärtsfahrenden ist in solchen Fällen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus bestätigt das Gericht ausdrücklich: Ein Parkverstoß (z. B. Halten/Parken entgegen § 12 Abs. 4a StVO) kann nur dann in die Haftungsabwägung einbezogen werden, wenn seine Unfallursächlichkeit positiv feststeht.
Streitig ist, welche Vorschrift auf das Rückwärtsfahren auf Parkplätzen anzuwenden ist. Nach einem Urteil des OLG Saarbrücken (Az. 4 U 6/20, v. 13.08.2020) ist nicht § 9 Abs. 5 StVO, sondern § 10 Satz 1 StVO anzuwenden. Begründet wird dies damit, dass § 9 StVO nur für Verkehrsvorgänge auf Straßen gelte und nicht für das Einfahren auf eine Straße von einem Parkplatz aus. Zu beachten ist dabei auch, wer bei einer Fahrt entgegen der Fahrtrichtung haftet.
In der übrigen Rechtsprechung wird die Frage nach der anzuwendenden Norm nicht einheitlich beantwortet. Häufig wird auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO zurückgegriffen.
Das OLG Schleswig hat hierzu in einem Beschluss ausdrücklich bestätigt, dass § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar ist. Wer auf der Fahrgasse eines solchen Parkplatzes fährt, muss stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen und entsprechend vorsichtig – d. h. bremsbereit und mit angepasster Geschwindigkeit – fahren. Das Gericht bestätigt eine hälftige Haftungsverteilung (50:50), wenn beide Unfallbeteiligte gegen die gebotene Sorgfalt auf dem Parkplatz verstoßen haben. Maßgeblich bleibt damit das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO (OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2025, Az. 7 U 87/25).
Die Entscheidungen des OLG Hamm (2025) und des OLG Schleswig (2025) bekräftigen und konkretisieren die bisherige BGH-Rechtsprechung.
Sie verdeutlichen, dass die Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen zwingend eine umfassende Einzelfallabwägung nach § 17 StVG erfordert.
Die festgestellten Umstände – Fahr- und Standpositionen im Kollisionszeitpunkt, die jeweilige Betriebsgefahr, etwaige Parkverstöße und ein mögliches Mitverschulden des anderen Beteiligten – sind zu berücksichtigen.
Eine schematische Anwendung fester Quoten – insbesondere eine Erhöhung auf 75 % zulasten des Rückwärtsfahrenden ohne entsprechenden Nachweis – ist unzulässig. Die 50:50-Quote ist kein automatisches Ergebnis, sondern das Resultat einer konkreten Abwägung, die auch zugunsten des Rückwärtsfahrenden ausschlagen kann, wenn dem anderen Beteiligten ein eigenständiger Sorgfaltsverstoß nachgewiesen wird.
Aktualisiert am 08.05.2026; Bildnachweis: Pixabay / Jan2575