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Bericht aus Brüssel: Neue Führerscheinregeln kommen!

Die EU hat ihr Führerscheinrecht grundlegend neu geordnet – aus der vorläufigen Einigung ist geltendes Recht geworden - Aktualisiert am 11.08.2026.
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26.03.2025
ca. 4 Minuten
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Neue Führerscheinregeln beschlossen

Die neuen Regeln sind Teil eines Verkehrssicherheitspakets, das die Kommission bereits im März 2023 vorgestellt hatte. Nach der Zustimmung des Rates am 02.10.2025 und des Europäischen Parlaments am 21.10.2025 wurden die Rechtsakte am 22. Oktober 2025 erlassen, am 5.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und sind am 25.11.2025 in Kraft getreten.

Die Reform verteilt sich auf zwei Richtlinien: die Richtlinie (EU) 2025/2205 als umfassenden Kernrechtsakt, der die bisherige dritte Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG ablöst, sowie die Richtlinie (EU) 2025/2206, die die grenzüberschreitende Vollstreckung von Fahrverboten und Fahrerlaubnisentziehungen regelt.

Zu den beschlossenen Neuerungen zählen unter anderem ein digitaler Führerschein, eine einheitliche Probezeit für Fahranfänger und das begleitete Fahren auch für Lastkraftwagen. Die Reform soll die Verkehrssicherheit in Europa verbessern und die Sanktionen für Alkohol am Steuer – nicht nur gegenüber Fahranfängern – verschärfen. Im Sinne der sogenannten Nullvision oder „Vision Zero“ werden die Mitgliedstaaten zu einer Null-Toleranz-Politik gegenüber Alkohol und Drogen aufgefordert. Härtere Sanktionen drohen auch bei der Missachtung der Gurtpflicht oder der Nichtnutzung von Kinderrückhaltesystemen.

Die Ausbildungsinhalte werden verschärft

Fahrschüler werden sich in der Ausbildung nicht nur mit den Risiken der Nutzung des Handys und anderer elektronischer Geräte am Steuer auseinandersetzen müssen. Die Ausgestaltung des Unterrichts soll vielmehr dazu beitragen, das Bewusstsein für Risiken gegenüber Fußgängern, Kindern, Radfahrern und anderen gefährdeten Verkehrsteilnehmern insgesamt zu schärfen.

Stärker in den Fokus gerückt werden daher auch die Risiken toter Winkel, der Umgang mit Fahrassistenzsystemen, das sichere Öffnen von Türen sowie das Fahren bei Schnee und auf glatten Straßen.

Der digitale Führerschein kommt

Der Führerschein soll nicht mehr nur in physischer Form, sondern auch digital auf dem Smartphone verfügbar sein. Er wird schrittweise zum Standardformat und ist Teil der europäischen Identitäts-Brieftasche (EU Digital Identity Wallet). Bis spätestens 2030 müssen alle Mitgliedstaaten ihn einführen. Bei Kontrollen ist er dem Kartenführerschein gleichwertig. Ein Zwang zum digitalen Format besteht nicht – der Anspruch auf eine physische Karte bleibt ausdrücklich erhalten.

In Deutschland ist der Gesetzgeber hier bereits vorangegangen: Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 142) wurde die nationale Rechtsgrundlage für einen digitalen Führerschein geschaffen. Wesentliche Teile des Gesetzes sind zum 01.07.2026 in Kraft getreten.

Nach dem neuen § 2d StVG kann der Inhaber eines gültigen deutschen Kartenführerscheins dessen Erstellung als digitalen Führerschein beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Dieser dient im Inland als Nachweis der Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1a StVG, § 4 Abs. 2a FeV), der Kartenführerschein bleibt daneben erhalten. Es handelt sich zunächst um einen rein nationalen Nachweis. Die Vorschriften speziell zum digitalen Führerschein treten allerdings erst in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für seine Erstellung vorliegen. Die vollständige technische Umsetzung – insbesondere die Einbindung in die EU e-Wallet – steht noch aus.

Mindestalter und Probezeit

Die Richtlinie schreibt für Fahranfänger eine Probezeit von mindestens zwei Jahren vor. Das Mindestalter für den Erwerb eines Lkw-Führerscheins wird von 21 auf 18 Jahre, das für Busführerscheine von 24 auf 21 Jahre gesenkt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bewerber oder die Bewerberin eine Bescheinigung zur Berufskraftfahrerqualifikation besitzt.

Die Umsetzung dieser Absenkung obliegt den Mitgliedstaaten und steht in Deutschland noch aus. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten das begleitete Fahren ab 17 auf schwere Lkw der Klasse C ausweiten. Grenzüberschreitende Fahrten sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Für deutsche Fahranfänger ändert sich an diesen Kernpunkten wenig, denn sie sind hier bereits geltendes Recht: Die zweijährige Probezeit ergibt sich aus § 2a StVG, das begleitete Fahren ab 17 gibt es bundesweit seit 2011 (§ 48a FeV). Die EU schafft insoweit erstmals einen einheitlichen Rahmen, den andere Mitgliedstaaten erst noch einführen müssen.

Begrenzte Gültigkeitsdauer – und eine Erleichterung bei Klasse B

Die Richtlinie begrenzt die Gültigkeit von Motorrad- und Pkw-Führerscheinen auf 15 Jahre. Dient der Führerschein zugleich als nationaler Ausweis, darf die Gültigkeit auf zehn Jahre verkürzt werden. Lkw- und Busführerscheine sind alle fünf Jahre zu erneuern, für Fahrer ab 65 Jahren kann die Frist weiter verkürzt werden. Diese einheitlichen Gültigkeitsdauern sind in Deutschland noch nicht umgesetzt.

Neu und praxisrelevant ist eine Erleichterung bei der Klasse B: Nach zusätzlicher Ausbildung beziehungsweise Prüfung sollen deren Inhaber Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 4,25 t führen dürfen – bislang liegt die Grenze bei 3,5 t. Das kommt insbesondere schwereren, auch alternativ angetriebenen Wohnmobilen zugute. Die konkreten Anforderungen legen die Mitgliedstaaten fest.

Fahrtauglichkeit: kein verpflichtender EU-Gesundheitscheck

Bei der erstmaligen Ausstellung können die Mitgliedstaaten eine ärztliche Untersuchung verlangen, die sowohl das Sehvermögen als auch den Herz-Kreislauf-Zustand umfasst. Ebenso können sie es aber bei Pkw und Motorrad genügen lassen, dass der Antragsteller eine Selbstbeurteilung abgibt.

Ein verpflichtender EU-weiter Gesundheitscheck ist nicht eingeführt worden. Insbesondere gibt es keinen Pflichttest ab einem bestimmten Alter. Falsche Angaben können geahndet werden. Für Deutschland bleibt es damit bei der bisherigen Praxis. Die Fahrberechtigung als solche bleibt unbefristet gültig.

Fahrverbote gelten künftig EU-weit

Mit der Richtlinie (EU) 2025/2206 wird die Aberkennung der Fahrerlaubnis wegen rücksichtslosen Fahrens grenzüberschreitend durchgesetzt. Eine im Deliktsstaat rechtskräftig verhängte Entziehung, ein Fahrverbot oder eine Fahrbeschränkung wird an den Ausstellungsstaat des Führerscheins gemeldet und dort vollstreckt. Erfasst werden schwere Verstöße wie Trunkenheits- oder Drogenfahrten, extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen und tödliche Unfälle.

Ein EU-einheitliches Punktesystem nach deutschem Vorbild entsteht damit allerdings nicht. Zudem kann der Heimatstaat die Anerkennung ablehnen, wenn die Tat dort nicht als entsprechend schwer eingestuft wird. In Deutschland ist diese grenzüberschreitende Vollstreckung noch nicht umgesetzt.

Von dieser Vollstreckung zu unterscheiden ist die Anerkennung einer regulär – mit echtem Wohnsitz – im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis. diese bleibt unberührt und ist nicht mit dem sogenannten Führerscheintourismus zu verwechseln.

Zeitplan und Umsetzung in Deutschland

Die Richtlinien sind am 25.11.2025 in Kraft getreten. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2025/2205 sind bis zum 26.11.2028 in nationales Recht umzusetzen. Anzuwenden sind sie ab dem 26.11.2029. Für die grenzüberschreitenden Fahrverbote nach der Richtlinie (EU) 2025/2206 ist die Anwendung ab dem 26.11.2028 vorgesehen.

Ein umfassendes deutsches Umsetzungsgesetz zu diesen Richtlinien liegt bislang nicht vor. Vielmehr gelten die bisherigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung gelten fort. Einen ersten Schritt hat der deutsche Gesetzgeber allerdings bereits beim digitalen Führerschein getan (dazu oben).

Für die Fahrerinnen und Fahrer bedeutet das: Was in Deutschland ohnehin schon gilt – etwa Probezeit und begleitetes Fahren –, bleibt unverändert. Die übrigen Vorgaben werden erst mit der nationalen Umsetzung wirksam. Bis dahin empfiehlt es sich, den Kartenführerschein weiterhin mitzuführen.

Update: 11.08.2026

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