u.a. Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.02.2024, Az. 15 O 37/23

Das kann durchaus stimmen – nicht jedes so beschriebene Auto ist zwangsläufig eine „Gurke“. Auch Zusätze wie „Ich verkaufe nur für einen Freund“, für die Oma oder für wen auch immer können harmlos sein. Denn selbst im Internetzeitalter ist nicht jeder in der Lage, selbst eine Anzeige aufzugeben – sei es aus mangelnder Erfahrung oder weil ein eigener Account fehlt.
Mitunter wird die Formulierung aber auch dazu genutzt, um zu verschleiern, dass man selbst Verkäufer ist. Dahinter steht der Gedanke, sich auf diese Weise der Haftung für Sachmängel zu entledigen. Ob das funktioniert, ist genauso fraglich wie die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses.
Angesichts des Rechts auf Reparatur, das mit der Reform des Gewährleistungsrechts ab dem 1. August 2026 kommt, dürfte die Versuchung wachsen, sich hinter einem „Freund“ zu verstecken. Doch – und das sei hier mit aller Deutlichkeit gesagt – dieses Kalkül kann nicht aufgehen.
Bevor es an die rechtliche Einordnung geht, zunächst eine praktische Warnung vorweg – für den Extremfall, dass hinter dem „Freund“ gar kein harmloser Gefälligkeitsverkauf, sondern schlicht Betrug steckt:
Beim Käufer sollten die Alarmglocken spätestens dann läuten, wenn nur der Inserent, nicht aber der angebliche „Freund“ – also der vermeintlich eigentliche Verkäufer – zur Verhandlung und zur Übergabe erscheint.
Denn abgesehen davon, dass keineswegs sicher ist, ob der „Freund“ überhaupt existiert, wird immer wieder auch Hehlerware oder schlicht defekte Ware verkauft. Gewährleistungs- oder andere Ansprüche laufen dann regelmäßig ins Leere.
Bei Hehlerware scheitert zudem der gutgläubige Eigentumserwerb (§§ 932, 935 BGB). Dass ein Auto gestohlen – und möglicherweise mit perfekt gefälschten oder sogar echten, aber gestohlenen Papieren versehen – ist, stellt sich spätestens bei der Zulassungsstelle heraus, wenn das Fahrzeug umgemeldet werden soll.
Der Käufer ist dann nicht nur sein Geld los, sondern muss das Auto auch noch an den rechtmäßigen Eigentümer herausgeben. Der Inserent und Verhandlungspartner ist zu diesem Zeitpunkt natürlich längst über alle Berge. Bei lediglich unterschlagenen Fahrzeugen kann das anders aussehen – den Ärger hat der Käufer trotzdem.
Höchste Vorsicht ist geboten, wenn eine Kaufsache auffällig unter Wert angeboten wird, die Übergabe unter eigenartigen Umständen stattfinden soll oder die Zulassungsbescheinigungen nicht vollständig vorhanden sind.
Rechtlich können sich hinter „für einen Freund“ verschiedene Konstellationen verbergen. Abgesehen von den zuvor genannten kriminellen Zwecken sind dies sowohl der echte Gefälligkeitsverkauf für einen Privaten als auch der getarnte Händlerverkauf.
Steht auf der Verkäuferseite kein Unternehmer, sondern verkauft eine Privatperson das Fahrzeug, greifen die Schutzregeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) ohnehin nicht. Die zentralen Fragen lauten dann: Wer wird Vertragspartner, ist er greifbar und wie weit reicht der Gewährleistungsausschluss?
Anders liegt es, wenn ein gewerblicher Händler eine Privatperson als Verkäufer vorschiebt, um die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen. Dann greift das Umgehungsverbot des § 476 Abs. 4 BGB.
Ob ein „ganz normaler“ Privatverkauf oder ein Umgehungsgeschäft vorliegt, hängt nicht am Wortlaut der Anzeige. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise – also die Frage, wer die Chancen und Risiken des Verkaufs trägt.
Bleiben Chancen und Risiken beim privaten Eigentümer, ist die Vermittlung – außer bei Arglist oder einer Beschaffenheitsvereinbarung – unbedenklich. Liegen sie beim Händler, liegt eine Umgehung nahe.
Wer beim Verkauf „für einen Freund“ Vertragspartner wird, ist durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen zu bestimmen (§§ 133, 157 BGB). Maßgeblich ist, für wen der Käufer sein Gegenüber nach den erkennbaren Umständen halten durfte.
Wer für einen Freund verkauft, muss offenlegen, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Eigentümers handelt (§ 164 Abs. 1 BGB). Wird dies nicht deutlich, wird er selbst Vertragspartner (§ 164 Abs. 2 BGB).
Bleibt also unklar, für wen der Inserent und Verhandlungspartner auftritt, haftet im Zweifel er selbst. Wer nicht sicher weiß, mit wem er den Vertrag schließt, riskiert, seine Ansprüche im Streitfall nicht durchsetzen zu können.
Dass auch ein auf den ersten Blick sauberer Verkauf tückisch sein kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck (Urt. v. 29.02.2024 – 15 O 37/23). Der Sohn trat dort selbst als Verkäufer auf und stand auch im Kaufvertrag; die entscheidende Frage war deshalb nicht die Vertretung, sondern die Arglist.
Eine Frau wollte das Motorboot ihres verstorbenen Ehemanns verkaufen. Nachdem ihr das über längere Zeit nicht gelungen war, nahm ihr Sohn die Sache in die Hand und fand bald einen Interessenten.
Nachdem der Motor beim Besichtigungstermin zunächst Startprobleme hatte, sprang er am Ende doch an. Der Interessent verzichtete daraufhin nicht nur auf eine Probefahrt, sondern akzeptierte auch einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag. Beides war taktisch unklug.
Denn als er später einen Getriebeschaden feststellte und die Rückabwicklung verlangte, lehnte der Sohn der Witwe dies ab – und auch vor Gericht hatte der Käufer keinen Erfolg.
Das lag zum einen daran, dass die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen war, zum anderen daran, dass der Getriebeschaden – mangels Probefahrt – nicht offen zutage getreten war.
Als einzige Chance blieb dem Käufer die Haftung wegen arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB).
Arglistig verschweigt ein Verkäufer einen Mangel, wenn er ihn kennt oder für möglich hält und zugleich damit rechnet und billigt, dass der Käufer ihn nicht kennt, oder wenn er die Mangelfreiheit „ins Blaue hinein“ behauptet.
Hier gilt der Grundsatz „Wer etwas haben will, muss es beweisen.“ Der Käufer musste daher die Kenntnis des Verkäufers – also das arglistige Handeln des Sohnes – nachweisen. Das gelang ihm nicht.
Zwar sprach vieles dafür, dass die Mutter um den Getriebeschaden wusste. Ob der Sohn aber ebenfalls davon wusste oder davon hätte wissen müssen, ließ sich nicht klären. Und da das Wissen der Mutter dem als Verkäufer auftretenden Sohn nicht zugerechnet werden konnte (§ 166 BGB), blieb die Klage erfolglos.
Übergreifend gilt: Ein Gewährleistungsausschluss greift, solange der Käufer nicht beweisen kann, dass der Verkäufer arglistig gehandelt hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, kann er den Kaufvertrag zudem wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB).
Käufer von Gebrauchtfahrzeugen sollten daher nicht nur auf eine echte Probefahrt bestehen, sondern den Fahrzeugzustand auch im Vertrag dokumentieren. Wer auf die Prüfung der Ware – die Probefahrt – verzichtet, verzichtet leichtfertig auf die beste Gelegenheit, versteckte Mängel überhaupt zu entdecken.
Verspricht ein privater Verkäufer ausdrücklich „HU neu“, „unfallfrei“ oder „Motor generalüberholt“, kann er damit eine Beschaffenheit vereinbaren (§ 434 Abs. 2 BGB), an der er sich festhalten lassen muss. Weicht das Fahrzeug später davon ab, liegt ein Sachmangel vor – und für ausdrücklich zugesagte Eigenschaften lässt sich die Gewährleistung nicht ausschließen.
Gerade bei „HU neu“ ist allerdings Zurückhaltung geboten: Die Angabe bedeutet nur, dass das Fahrzeug die Hauptuntersuchung ohne erhebliche Mängel bestanden hat. Eine darüber hinausgehende, dauerhafte Mängelfreiheit oder gar eine Garantie im Sinne des § 443 BGB ist damit regelmäßig nicht verbunden; „HU neu“ beschreibt lediglich den Zeitpunkt der letzten Untersuchung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014, Az. 9 U 233/12).
Gleichwohl bestimmen Äußerungen in einer Anzeige die objektiv geschuldete Beschaffenheit mit (§ 434 Abs. 3 BGB). Vermeintlich clevere Prosa wie „schnurrt wie ein Kätzchen“ oder „schaltet butterweich“ kann sich daher schnell gegen den Verkäufer wenden.
Der Ausschluss „gekauft wie besehen“ ist beim Kauf zwischen Privatleuten nach wie vor zulässig und wird auch oft genutzt; beim Kauf vom Händler ist er seit der Kaufrechtsreform hinfällig. Ein Freibrief ist er damit aber noch lange nicht.
Ein weiterer Punkt, der einen Gewährleistungsausschluss aushebelt, ist die Garantie (§ 443 BGB). Sie liegt vor, wenn der Verkäufer – unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung – freiwillig für eine bestimmte Eigenschaft einstehen will. Hat er eine solche Garantie übernommen, kann er sich insoweit nicht auf den Haftungsausschluss berufen (§ 444 BGB).
Wer als Käufer auf Nummer sicher gehen will, sollte im Vertrag genau festhalten lassen, welche Eigenschaften ausdrücklich zugesagt werden. Verkäufer wiederum sollten nur versprechen, was sie auch belegen können.
Unter dem Strich bleibt es beim echten Privatverkauf dabei: Chancen und Risiken liegen beim privaten Eigentümer, und solange der Vermittler seine Rolle offenlegt, ist die Zwischenschaltung eines „Freundes“ rechtlich unbedenklich. Anders wird es erst, wenn in Wahrheit ein Händler das wirtschaftliche Risiko trägt – womit wir bei der zweiten Konstellation sind.
Steckt hinter dem vermeintlichen Privatverkauf ein Händler, muss er sich über das Umgehungsverbot des § 476 Abs. 4 BGB so behandeln lassen, als hätte er selbst verkauft. Die Konsequenzen sind gravierend:
Der Versuch, Pflichten abzuwälzen, verdoppelt so das Risiko, statt es zu senken.
Wer nun meint, er könne die Risiken über ein Agenturgeschäft oder das Vorschieben eines „Strohmanns“ umgehen, sei auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BGH hingewiesen:
Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799, die den Sachmangelbegriff erweitert, verschärft die Händlerhaftung. Ab dem 1. August 2026 gilt:
Hinzu kommt die schon geltende Beweislastumkehr des Verbrauchsgüterkaufs: Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
All dies gilt nur für Verbraucherverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher – nicht für Verträge, die Verbraucher untereinander schließen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die „Ich verkaufe für einen Freund“-Fälle zunehmen. Doch das Kalkül geht nicht auf: Greift das Umgehungsverbot, wirken das neue Reparaturregime und die Beweislastumkehr des § 477 BGB in vollem Umfang gegen den getarnten Händler.
Hinweis: Die geänderten Vorschriften gelten für Verbraucherverträge, die ab dem 1. August 2026 abgeschlossen werden. Bis zur konsolidierten Fassung der hier verlinkten Normen ist der amtliche Wortlaut der Neuregelungen der Gesetzesbegründung zu entnehmen (BT-Drs. 21/5923).
Wer gewerbliche Umsätze als Privatverkäufe tarnt, riskiert steuerliche Konsequenzen bis hin zum Vorwurf der Steuerhinterziehung. Und wer den Käufer über die Verkäuferstellung oder den Fahrzeugzustand gezielt täuscht, bewegt sich im Bereich des Betrugs (§ 263 StGB).
Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Probleme: Wer die Unternehmereigenschaft gezielt verschleiert, verstößt gegen Marktverhaltensregeln (§§ 3a, 5 UWG) und muss mit Abmahnungen von Mitbewerbern rechnen. Wer dauerhaft und planmäßig verkauft, handelt zudem gewerblich und muss seine Umsätze offenlegen. Aus dem vermeintlich cleveren „Freundschaftsdienst“ kann so schnell ein handfestes Rechtsproblem werden.
Die „Zwischenschaltung eines Freundes“ spart keine Gewährleistung – sie schafft Haftung. Wer die neuen Pflichten aus dem „Recht auf Reparatur“ ernst nimmt und offen als Unternehmer auftritt, steht am Ende besser da als jener, der auf Tarnung setzt.
Echte Agenturgeschäfte sind zulässig, wenn Chancen und Risiken beim privaten Eigentümer bleiben und die Vermittlerrolle transparent offengelegt wird. Wer wirklich für einen Freund verkauft, ist gut beraten, offen im Namen des Eigentümers und nur als vermittelnde Kontaktperson aufzutreten, dessen Namen und Anschrift im Vertrag als Verkäufer einzutragen und sich eine Vollmacht geben zu lassen.
„Ich verkaufe für einen Freund“ ist kein rechtlicher Freibrief, sondern eher ein Warnsignal für Interessenten.
Für die Haftung zählt allerdings weniger der Wortlaut der Anzeige, sondern wer nach objektiver Auslegung Vertragspartner wird und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Wird dies nicht deutlich, haftet der Handelnde im Zweifel selbst. Und sollte sich ein Händler hinter der Anzeige verbergen, ist ein etwaiger Gewährleistungsausschluss über § 476 Abs. 4 BGB unwirksam.
Interessenten sollten daher – bevor sich das vermeintliche Top-Auto als „Gurke“ entpuppt – genau prüfen, mit wem sie es zu tun haben, und das Fahrzeug vor Abschluss eines Kaufvertrags gegebenenfalls bei einer Prüfstelle vorführen lassen. Das ist zwar nicht kostenfrei, erspart aber möglicherweise nicht nur einen Fehlkauf, sondern auch viel Ärger. Die beste Option ist aber immer noch der Kauf bei einem seriösen Händler.
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