
Viele halten Autoposing für eine Bagatelle. Für den bloßen Lärm stimmt das bisher. § 30 Abs. 1 StVO verbietet unnötigen Lärm und innerorts unnützes Hin- und Herfahren, wenn andere dadurch belästigt werden. Der Bußgeldkatalog sieht dafür derzeit 80 – 100 Euro vor (Nr. 117 und 118 BKat). Einen Eintrag im Fahreignungsregister gibt es dafür nicht. Teuer wird es erst, wenn am Fahrzeug manipuliert wurde oder die Fahrweise die Schwelle zur Straftat überschreitet.
Am 25. September 2026 hat der Bundesrat auf Antrag Bremens eine Entschließung gefasst (BR-Drs. 396/26). Er fordert einen bundeseinheitlichen Rechtsrahmen, um typische Posing-Fälle gezielt zu ahnden. Geprüft werden sollen höhere Bußgelder, Punkte und befristete Fahrverbote. Die Länder schlagen außerdem eine erweiterte Halterhaftung vor, die Beschlagnahme von Fahrzeugen, die wiederholt zum Posing genutzt werden, gezielte Kontrollen auf technische Manipulationen und automatisierte Lärmmessung. Zudem soll sich die Bundesregierung international dafür einsetzen, dass künstliche Fahrgeräusche ohne Sicherheitsbezug bei Elektroautos nicht zugelassen werden.
Eine Entschließung bindet die Bundesregierung nicht. Bei Bußgeldern ginge es allerdings schnell: Der Bußgeldkatalog ist eine Rechtsverordnung des Bundesverkehrsministeriums, die lediglich der Zustimmung des Bundesrates bedarf (§ 26a StVG).
Wer Auspuffanlage oder Motorsteuerung so verändert, dass sich das Geräuschverhalten verschlechtert, bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO). Wer damit fährt und dadurch Verkehrssicherheit oder Umwelt wesentlich beeinträchtigt, muss mit 90 Euro rechnen (Nr. 214a.2 und 214b.2 BKat). Die Zulassungsbehörde kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen (§ 5 FZV).
Wer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, kann sich nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar machen. Dann darf das Fahrzeug eingezogen werden (§ 315f StGB). Den Zugriff auf das Fahrzeug wollen die Länder erkennbar auch unterhalb dieser Schwelle ermöglichen.
Für die Verfahrenskosten haftet der Halter heute nur bei Halt- und Parkverstößen, wenn sich der Fahrer nicht ermitteln lässt (§ 25a StVG). Eine Ausweitung der Halterverantwortung könnte vor allem Unternehmen treffen, die Fahrzeuge an Dritte überlassen, etwa Autovermieter oder Autohäuser mit Vorführwagen.
Wer Klappenauspuffanlagen, Soundgeneratoren oder Software-Anpassungen ohne die erforderliche Genehmigung verbaut, übergibt dem Kunden womöglich ein Fahrzeug ohne wirksame Betriebserlaubnis. Beim Verkauf kann darin ein Sachmangel liegen (§ 434 BGB). Setzen sich die Länder mit gezielten Manipulationskontrollen durch, fallen solche Umbauten häufiger auf.
Die Tatbestände des § 30 StVO arbeiten mit unbestimmten Begriffen wie „unnütz“ und „belästigt“. Für unnützes Hin- und Herfahren muss die Behörde belegen, dass derselbe Streckenabschnitt wiederholt ohne Zweck befahren wurde und dass andere tatsächlich belästigt wurden. Ein einzelnes Durchfahren reicht nicht. Beim Lärmvorwurf ist zu klären, ob das Geräusch vermeidbar war oder vom serienmäßigen Fahrzeug stammt. Ob die Betriebserlaubnis wirklich erloschen ist, hängt davon ab, ob das Bauteil genehmigt war. Dass der Vorwurf, die Betriebserlaubnis sei erloschen, nicht in jedem Fall durchgreift, zeigt unser Beitrag zu Scheibenfolien.