
Ein Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug bedeutet nicht, dass Geschädigte ihre Ansprüche im Ausland durchsetzen müssen. In Deutschland zahlt in der Regel das Deutsche Büro Grüne Karte, nach einem Unfall im EU-Ausland reguliert meist ein Beauftragter des gegnerischen Versicherers hierzulande.
Ein polnischer Lkw wechselt auf der A2 den Fahrstreifen, ein niederländisches Wohnmobil setzt auf dem Supermarktparkplatz zurück: Ein Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug kann schnell passieren. Viele Geschädigte glauben dann, ihr Geld im Ausland einfordern zu müssen. In den meisten Fällen können sie ihre Ansprüche jedoch in Deutschland durchsetzen.
Teil 1 behandelt Unfälle in Deutschland, Teil 2 Unfälle deutscher Autofahrer im Ausland.
Was am Unfallort eindeutig erscheint, wird später oft ganz anders dargestellt. Bei ausländischen Unfallgegnern kommt die Sprachbarriere hinzu. Deshalb gilt:
Ja. Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO). Wo das gegnerische Fahrzeug zugelassen ist, spielt dafür keine Rolle. Geschädigte haben deshalb dieselben Ansprüche wie nach einem Unfall mit einem deutschen Fahrzeug: Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung, Sachverständigenkosten und die Kosten des eigenen Anwalts.
Geschädigte können sich in aller Regel unmittelbar an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Berlin halten. Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 AuslPflVG ist, dass die Regulierung über das Grüne-Karte-System abgesichert ist (§ 9 AuslPflVG). Das ist der Fall, wenn das Fahrzeug eine für Deutschland gültige Grüne Karte hat oder seinen gewöhnlichen Standort in einem Staat hat, für den das Kennzeichen als Versicherungsnachweis genügt, vor allem in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Das Büro haftet dann in gleicher Weise wie der Versicherer einer Grenzversicherung. Die Vorschrift verweist auf § 115 VVG. Damit besteht ein Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte. Der ausländische Versicherer bleibt daneben verpflichtet. In der Praxis ist der Weg über das Büro aber der einfachere.
Für Geschädigte ist das Deutsche Büro Grüne Karte der sicherere Anspruchsgegner. Es haftet auch dann, wenn der ausländische Versicherer gegenüber seinem Kunden leistungsfrei ist oder gar kein Versicherungsvertrag besteht (§ 10 Abs. 2 AuslPflVG). Bei EU-Fahrzeugen, für die das Kennzeichen als Versicherungsnachweis genügt, kann das Büro einen fehlenden Versicherungsschutz grundsätzlich nicht einwenden, wenn das Fahrzeug mit seinem zugeordneten Kennzeichen eingereist war (§ 11 Abs. 2 AuslPflVG).
Andere Regeln gelten für Fahrzeuge mit Grenzversicherung (dazu unten). Hat das Fahrzeug kein Kennzeichen oder eines, das ihm nicht zugeordnet ist, gilt für die Regulierung Deutschland als Standortstaat (§ 1a Abs. 2 Satz 2 PflVG). Fehlt dann eine Versicherung, kommt die Verkehrsopferhilfe in Betracht.
Für die Meldung braucht das Büro den Zulassungsstaat, das Kennzeichen und, soweit vorhanden, die Versicherungsdaten des Fahrzeugs (§ 10 Abs. 5 AuslPflVG). Gerade deshalb lohnen sich die Fotos vom Unfallort.
Das Büro reguliert meist nicht selbst. Es beauftragt einen deutschen Versicherer oder ein Schadenabwicklungsunternehmen (§ 10 Abs. 4 AuslPflVG). Die Post kommt dann von diesem Unternehmen. Anspruchsgegner bleibt trotzdem das Deutsche Büro Grüne Karte. Eine Klage gegen das beauftragte Unternehmen hätte keinen Erfolg, weil es selbst nicht haftet.
Das OLG Frankfurt am Main hat den Schutzzweck dieser Haftung betont: Verkehrsopfer sollen nicht gezwungen sein, Schädiger oder Versicherer außerhalb des Landes in Anspruch zu nehmen, in dem sich der Unfall ereignet hat. Das Büro muss den Schaden deshalb so regulieren, als hätte ihn ein pflichtversicherter Inländer verursacht. Auf dieser Grundlage hat der Senat das Büro auch gegenüber einem Vollkaskoversicherer verurteilt, der den Schaden seines Versicherungsnehmers bezahlt hatte und aus übergegangenem Recht klagte (Urt. v. 29.04.2025, Az. 9 U 5/24). Den Einwand, Unternehmen seien vom Grüne-Karte-System ausgenommen, hat das Gericht zurückgewiesen. Die Entscheidung erging noch zur alten Fassung des Gesetzes. § 10 AuslPflVG führt die Regelung fort.
Eine Klage gegen das Büro wird vor einem deutschen Gericht erhoben, auf Wunsch auch am Gericht des Unfallorts (§ 20 StVG, § 32 ZPO).
Für das Büro gelten dieselben Fristen wie für einen deutschen Haftpflichtversicherer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AuslPflVG). Nach § 3a PflVG muss es unverzüglich reagieren, spätestens drei Monate nach Zugang der Anmeldung. Ist die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert, schuldet es ein begründetes Schadensersatzangebot, andernfalls eine begründete Antwort. Bleibt das geschuldete Angebot aus, ist der Anspruch mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wer seinen Schaden vollständig beziffert anmeldet, verpflichtet das Büro also zu einem Angebot. Bleibt es aus, kostet das Zinsen.
Das Büro leistet im Umfang einer deutschen Pflichtversicherung, begrenzt auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Je Schadensfall sind das nach der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG 7,5 Mio. Euro für Personenschäden, 1,3 Mio. Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden (siehe Mindestversicherungssumme).
Ein Beispiel: Bei einem typischen Pkw-Schaden mit 8.000 Euro Reparaturkosten, 1.200 Euro Mietwagen und 900 Euro Gutachten liegt der Gesamtschaden bei 10.100 Euro. Haftet der Unfallgegner voll, ist dieser Betrag vollständig gedeckt. Relevant werden die gesetzlichen Mindestversicherungssummen meist nur bei schweren Personenschäden mit sehr hohen Folgekosten. Dann prüfen wir, ob die ausländische Police höher deckt und wer für den übersteigenden Betrag einsteht.
Fahrzeuge aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die keine für Deutschland gültige Grüne Karte haben, brauchen für Deutschland eine Grenzversicherung, die mindestens die deutschen Mindestversicherungssummen abdeckt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 AuslPflVG). Das betrifft etwa Fahrzeuge aus der Ukraine, wenn der ukrainische Versicherer keine Grüne Karte ausgestellt hat (siehe Unfall mit ukrainischem Auto). Anspruchsgegner ist der Versicherer, der die Grenzversicherung ausgestellt hat. Er steht auf der Versicherungsbestätigung, die der Fahrer mitführen muss (§ 13 Nr. 1 AuslPflVG).
Auch eine bereits abgelaufene Grenzversicherung schützt Geschädigte noch: Der Versicherer kann das Ende des Vertrags erst fünf Monate nach dem angegebenen Ablaufdatum einwenden, bei Laufzeiten unter zehn Tagen nach fünf Wochen (§ 7 Abs. 1 AuslPflVG). In dieser Nachhaftung zahlt der Versicherer nur bis zu den Mindestversicherungssummen und kann den Geschädigten zunächst an dessen eigene Kaskoversicherung verweisen (§ 7 Abs. 2 AuslPflVG i. V. m. § 117 Abs. 3 VVG). Für eine abgelaufene Grüne Karte gilt die Fünf-Monats-Regel gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte entsprechend (§ 11 Abs. 1 AuslPflVG).
Wer das ausländische Kennzeichen notiert hat, hat keinen unbekannten Schädiger. Zuständig ist dann in der Regel das Büro, bei einer Grenzversicherung der Grenzversicherer. Besteht keinerlei Deckung, tritt die Verkehrsopferhilfe ein (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PflVG), und zwar ohne die Einschränkungen, die bei Fahrerflucht gelten.
Das gilt allerdings nur, wenn das Kennzeichen tatsächlich zu dem Fahrzeug gehört. Ist es gestohlen oder dem Fahrzeug nicht oder nicht mehr zugeordnet, etwa ein abgelaufenes Kurzzeitkennzeichen, gilt für die Regulierung Deutschland als Standortstaat (§ 1a Abs. 2 Satz 2 PflVG, siehe oben). Das Büro ist dann nicht zuständig, und auch der Versicherer des Fahrzeugs, zu dem das Kennzeichen eigentlich gehört, haftet nicht. Deshalb nicht nur das Kennzeichen notieren, sondern auch Fahrzeug und Fahrer fotografieren.
Lässt sich das Fahrzeug nicht ermitteln, ist die Verkehrsopferhilfe nur eingeschränkt eintrittspflichtig (§ 12 Abs. 2 PflVG): Sachschäden werden nur ersetzt, soweit sie 500 Euro übersteigen. Schäden am eigenen Fahrzeug nur, wenn bei demselben Unfall eine Person getötet oder erheblich verletzt wurde. Schmerzensgeld gibt es nur bei besonders schweren Verletzungen. In allen Fällen zahlt die Verkehrsopferhilfe nachrangig. Wer über eine Vollkaskoversicherung verfügt, wird zunächst auf diese verwiesen.
In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und einigen weiteren Ländern genügt das amtliche Kennzeichen (Kennzeichenabkommen). Das gilt seit August 2021 auch für das Vereinigte Königreich. In den übrigen Staaten des Systems ist die Grüne Karte erforderlich. Sie gilt für alle Länderkürzel, die nicht durchgestrichen sind, und darf seit Juli 2020 auch schwarz-weiß ausgedruckt sein. Der eigene Haftpflichtversicherer stellt sie kostenfrei aus.
Belarus und Russland sind seit dem 30.06.2023 aus dem System suspendiert, Iran seit dem 01.01.2024. Dort hilft die Grüne Karte nicht weiter, sodass an der Grenze eine örtliche Versicherung abgeschlossen werden muss.
Die Grüne Karte erweitert nur die Haftpflicht. Für den Kaskoschutz gilt der Geltungsbereich des eigenen Vertrags, nach den Musterbedingungen meist Europa und die außereuropäischen Gebiete der EU. Wer zum Beispiel in den asiatischen Teil der Türkei fährt, sollte den Kaskoschutz vorher klären.
Zuerst die Unfallstelle sichern, Erste Hilfe leisten und bei Verletzten den Rettungsdienst rufen. Danach:
Automobilclubs und das deutsche Konsulat können ortsansässige Anwälte und Dolmetscher benennen.
In der Regel nicht. Ist das gegnerische Fahrzeug in einem EU- oder EWR-Staat versichert, muss dessen Versicherer in Deutschland einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen (Art. 21 RL 2009/103/EG). Name und Anschrift von Versicherer und Beauftragtem nennt der Zentralruf der Autoversicherer als gesetzliche Auskunftsstelle (§ 8a PflVG), telefonisch unter 0800 250 260 0.
Die Entschädigungsstelle hilft in drei Fällen weiter:
Geschädigte können sich dann an die Verkehrsopferhilfe als Entschädigungsstelle wenden (§ 15 PflVG). Das gilt jedoch nicht mehr, wenn der Versicherer bereits verklagt worden ist.
Den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners können Geschädigte vor dem Gericht ihres eigenen Wohnsitzes verklagen, wenn er seinen Sitz in einem EU-Staat hat (Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. b Brüssel Ia-VO). Das hat der EuGH grundlegend entschieden (Urt. v. 13.12.2007, Rs. C-463/06, Odenbreit). Zu verklagen ist der Versicherer selbst, nicht sein Regulierungsbeauftragter. Dieser muss die Klage aber für den Versicherer entgegennehmen (EuGH, Urt. v. 10.10.2013, Rs. C-306/12, Spedition Welter).
Grundsätzlich nach dem Recht des Unfallorts (Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO), auch wenn ein deutsches Gericht entscheidet. Positionen wie Wertminderung, Nutzungsausfall oder fiktive Reparaturkosten werden im Ausland vielfach nicht oder nur eingeschränkt anerkannt. Das Schmerzensgeld fällt oft niedriger aus.
Eine wichtige Ausnahme: Haben beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, gilt vor deutschen Gerichten deutsches Recht (Art. 4 Abs. 2 Rom II-VO). Stoßen zwei deutsche Urlauber auf Mallorca zusammen, wird der Schaden also nach deutschem Recht abgerechnet.
Klagen Geschädigte dagegen in einem Staat, der dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen beigetreten ist, etwa in Spanien, Frankreich oder Österreich, bestimmt das dortige Gericht das anwendbare Recht nach diesem Abkommen (Art. 28 Rom II-VO). Das Ergebnis kann dann anders ausfallen. Wo geklagt wird, sollte deshalb vorher geprüft werden.
Auch die Verjährung richtet sich nach dem anwendbaren Recht (Art. 15 lit. h Rom II-VO). In manchen Unfallstaaten sind die Fristen deutlich kürzer als die drei Jahre des deutschen Rechts. Wer zu lange wartet, kann seinen Anspruch verlieren, obwohl die Haftung eindeutig ist. Die Frist sollte deshalb gleich nach dem Unfall geprüft werden.
Auslandsschadenschutz: Mit diesem Baustein reguliert der eigene Kfz-Versicherer den Schaden so, als wäre der Unfall in Deutschland mit einem in Deutschland versicherten Fahrzeug passiert. Er muss meist gesondert vereinbart werden. Was ersetzt wird und wo der Schutz gilt, unterscheidet sich je nach Tarif erheblich. Vor Reiseantritt ist daher ein Blick in die Bedingungen zu empfehlen.
Mallorca-Police: Sie hilft bei Mietwagen, die im Ausland angemietet werden, und gilt trotz ihres Namens in vielen Ländern. Reicht die Deckung der örtlichen Haftpflichtversicherung nicht aus, stockt der eigene Versicherer bis zu den Summen des eigenen Vertrags auf. Innerhalb der EU sind die Mindestsummen inzwischen angeglichen. die größeren Lücken bestehen außerhalb. Den Schaden am Mietwagen selbst deckt die Mallorca-Police nicht. Viele Tarife enthalten sie beitragsfrei, ein Blick in den Versicherungsschein klärt das.
Für Werkstätten ist ein ausländischer Unfallgegner kein Grund für eine gekürzte Rechnung. Haftet der Unfallgegner, sind Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten grundsätzlich nach deutschem Recht zu ersetzen. Hilfreich ist der Hinweis an den Kunden, seine Ansprüche frühzeitig anwaltlich gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte geltend zu machen. Werden Rechnungen nur teilweise bezahlt, sollten die Kürzungen vor Abschluss des Vorgangs sorgfältig geprüft werden.
Fuhrparks begegnen Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen vor allem auf der Autobahn. Fahrer sollten Kennzeichen und Grüne Karte oder Versicherungsbestätigung des Gegners fotografieren. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber Eigentümer; der Leasingnehmer macht die Ansprüche geltend, soweit ihn der Leasingvertrag dazu ausdrücklich ermächtigt. Für Unternehmen gilt dabei nichts anderes als für Privatleute: Auch Firmenfahrzeuge sind über das Deutsche Büro Grüne Karte geschützt.
Bei einem Unfall mit Auslandsbezug hängt der Erfolg der Regulierung oft an Details: am richtigen Anspruchsgegner und an Verjährungsfristen, die nach ausländischem Recht deutlich kürzer sein können. Ein Fehler beim Anspruchsgegner oder eine übersehene Frist lässt sich später häufig nicht mehr korrigieren. Bei einem Unfall in Deutschland sind die Anwaltskosten Teil des zu ersetzenden Schadens, soweit der Unfallgegner haftet.
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Aktualisiert am 21.10.2026