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Kaskoversicherung

Informationen
29.09.2026

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Sie wird als Teil- und als Vollkaskoversicherung angeboten, jeweils mit oder ohne Selbstbeteiligung.

Anders als der gegnerische Haftpflichtversicherer ist der Kaskoversicherer Vertragspartner des Geschädigten. Ob und in welcher Höhe er zahlt, richtet sich allein nach dem Leistungsversprechen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und nicht nach dem Schadensersatzrecht. § 249 BGB ist deshalb kein Maßstab für vertragliche Obergrenzen der Kaskoleistung (OLG Celle, Beschl. v. 24.04.2025, Az. 11 U 138/24). Die Grundsätze des Schadensersatzrechts können lediglich bei der Auslegung einzelner Begriffe herangezogen werden (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14).

Die meisten Versicherer orientieren sich an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, derzeit den AKB 2015 in der Fassung vom 30.04.2025. Die folgenden Ziffern beziehen sich auf diese Muster. Im eigenen Vertrag können Nummerierung und Leistungsumfang abweichen.

Was deckt die Teilkaskoversicherung ab?

Die Teilkasko umfasst nach A.2.2.1 AKB Brand und Explosion sowie die Entwendung. Dazu zählen Diebstahl und Raub, unter engen Voraussetzungen auch Unterschlagung und unbefugter Gebrauch. Versichert sind außerdem die unmittelbare Einwirkung von Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung, der Zusammenstoß des fahrenden Fahrzeugs mit Haarwild, Glasbruch und Kurzschlussschäden an der Verkabelung. Viele Tarife erweitern diesen Katalog, etwa auf Zusammenstöße mit Tieren aller Art oder auf Marderbiss.

Achtung: Die aktuellen Musterbedingungen nehmen Glas- und Kunststoffteile von Kamera-, Assistenz- und Informationssystemen, Displays und Monitore ausdrücklich von der Glasbruchdeckung aus (A.2.2.1.5 AKB).

Diebstahl: Was muss der Versicherungsnehmer beweisen?

Einen Diebstahl kann der Versicherungsnehmer selten unmittelbar beweisen. Er muss deshalb nur das äußere Bild einer versicherten Entwendung nachweisen. Dafür muss er ein Mindestmaß an Tatsachen voll beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Entwendung zulassen. Typisch ist die Aussage, das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wiedergefunden zu haben. Der Versicherer muss dann seinerseits Tatsachen beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung hindeuten (BGH, Urt. v. 17.03.1993, Az. IV ZR 11/92).

Vorhandene Zeugen sind zunächst zu vernehmen. Fehlen sie, kann schon die persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO ausreichen (BGH, Urt. v. 24.04.1991, Az. IV ZR 172/90). Für ihn spricht eine Vermutung der Redlichkeit. Erschüttert wird sie erst, wenn unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründen (BGH, Urt. v. 22.01.1997, Az. IV ZR 320/95).

Dieselben Beweiserleichterungen gelten, wenn nur Teile gestohlen werden. Der Versicherungsnehmer muss dann beweisen, dass er das Fahrzeug mit den als entwendet behaupteten Teilen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und ohne diese Teile wieder aufgefunden hat (OLG Hamm, Urt. v. 25.10.2023, Az. 20 U 356/21). Versichert sind nur die in A.2.1.2 AKB genannten Fahrzeugteile und Zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, etwa Schonbezüge oder Pannenwerkzeug. Ein Wanderaschenbecher gehört nicht dazu (LG Wuppertal, Urt. v. 07.05.2020, Az. 9 S 7/20).

Die Teilkasko ersetzt auch Schäden, die der Täter beim Diebstahl verursacht, zum Beispiel eingeschlagene Scheiben, abgerissene Außenspiegel oder beschädigten Lack. Beschädigungen, die nur anlässlich des Einbruchs entstehen und mit dem eigentlichen Diebstahlsvorgang in keinem Zusammenhang stehen, deckt die Teilkasko dagegen nicht (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.02.2020, Az. 11 U 103/19).

Der österreichische Oberste Gerichtshof lässt die Beweiserleichterungen auch dann gelten, wenn das entwendete Fahrzeug wieder auftaucht (OGH, Beschl. v. 20.11.2024, Az. 7 Ob 140/24). Das Argument, ein wiedergefundenes Fahrzeug liefere eine auswertbare Spurenlage, überzeugt ihn bei elektronischen Schlüsseln nicht mehr, weil sich diese ohne sichtbare Spuren auslesen und überwinden lassen. Umstände, die beim Wiederauffinden gegen einen Diebstahl sprechen, kann der Versicherer im Rahmen seines Gegenbeweises vorbringen. Die Entscheidung betrifft österreichisches Recht; die Beweisregeln stimmen jedoch weitgehend mit den deutschen überein.

Vollkasko: Was gilt als Unfall, was als Vandalismus?

Die Vollkasko deckt neben den Teilkasko-Risiken Schäden durch Unfall sowie durch mut- oder böswillige Handlungen (A.2.2.2 AKB). Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Unfreiwillig muss es nicht sein. Auch ein willentlich herbeigeführtes Ereignis kann ein Unfall sein (BGH, Urt. v. 05.02.1981, Az. IVa ZR 58/80). Keine Unfallschäden sind nach den Musterbedingungen reine Brems-, Betriebs- und Verschleißschäden, Verwindungsschäden und Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ohne Einwirkung von außen, etwa beim Rangieren eines Gespanns.

Mut- oder böswillige Handlungen sind nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt war, das Fahrzeug zu gebrauchen. Werkstatt- und Hotelmitarbeiter, Arbeitnehmer sowie Familien- und Haushaltsangehörige des Verfügungsberechtigten fallen nicht darunter (A.2.2.2.3 AKB). Wird der Lack zerkratzt, liegt nach Auffassung des OLG Hamm zugleich ein Unfall im Sinne der Kaskobedingungen vor, auch wenn sich das Zerkratzen über einige Minuten hinzog (OLG Hamm, Beschl. v. 24.04.2020, Az. 20 U 42/20).

Chemische Einwirkungen erfüllen den Unfallbegriff mangels mechanischer Gewalt nicht. Das hat der OGH für die österreichischen Bedingungen entschieden (OGH, Urt. v. 17.12.2025, Az. 7 Ob 182/25b, dort zu einer chemisch-thermischen Lackschädigung), und für Deutschland folgt es schon aus dem Wortlaut von A.2.2.2.2 AKB. Wer den Lack mit Säure oder Lösungsmittel beschädigt, handelt aber mut- oder böswillig. Diese Deckung setzt keine mechanische Gewalt voraus.

Den Unfall oder die mut- oder böswillige Handlung muss der Versicherungsnehmer voll beweisen. Daran kann er schon scheitern, wenn das Schadensbild gegen eine solche Ursache spricht (OLG Köln, Urt. v. 01.08.2024, Az. 9 U 85/24). Umgekehrt genügt es, wenn die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können, selbst wenn sie sich so, wie geschildert, nicht ereignet haben können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2021, Az. 12 U 333/20). Beruft sich der Versicherer auf einen gestellten Unfall, muss er beweisen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Ist ein Reifenplatzer ein Unfall?

Dringt ein auf der Fahrbahn liegender Fremdkörper in den Reifen ein, wirkt er „von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug“ ein. Das ist ein Unfall (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2020, Az. 9 U 124/18). Einem Begriff wie „Betriebsvorgang“ eine eigene, den Unfallbegriff einschränkende Bedeutung beizulegen, hielt das Gericht für intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Platzt der Reifen dagegen aus inneren Gründen, etwa wegen eines Vorschadens, falscher Montage oder zu geringen Luftdrucks, liegt kein Unfall vor.

Achtung: Nach A.2.9.3 AKB sind beschädigte Reifen allein nicht versichert. Deckung besteht nur, wenn dasselbe Ereignis weitere Schäden am Fahrzeug verursacht, etwa wenn der Wagen nach dem Platzer von der Fahrbahn abkommt.

Was zahlt der Versicherer bei einer Reparatur?

Ersetzt werden die erforderlichen Reparaturkosten. Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert und die Reparatur durch Rechnung nachgewiesen, zahlt der Versicherer bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Ohne diesen Nachweis zahlt er höchstens den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (A.2.5.2.1 AKB). Auch bei fiktiver Abrechnung können die Preise einer markengebundenen Werkstatt erforderlich sein, „wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann“, bei neueren Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen, die bisher stets dort gewartet und repariert wurden (BGH, Urt. v. 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14).

Anders als im Haftpflichtrecht trägt der Versicherungsnehmer in der Kasko in der Regel das Werkstattrisiko. Überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit, unnötige und nicht ausgeführte Arbeiten muss der Kaskoversicherer grundsätzlich nicht bezahlen, jedenfalls solange der Versicherungsnehmer keine Weisung des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt befolgt hat (BGH, Urt. v. 09.09.2026, Az. IV ZR 235/25). Im zugrunde liegenden Fall ging es lediglich um 389,01 Euro. Wer nach einem fremdverschuldeten Unfall die Wahl hat, fährt über den gegnerischen Haftpflichtversicherer besser, denn dort bleibt das Werkstattrisiko beim Schädiger.

Nicht ersetzt werden nach den Musterbedingungen Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten (A.2.5.7.1 AKB). Kosten eines Sachverständigen erstattet der Kaskoversicherer nur, wenn er dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat (A.2.5.3 AKB).

Wann wird die Mehrwertsteuer erstattet?

Nur wenn und soweit sie bei der gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist und keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht (A.2.5.4 AKB). Die Mehrwertsteuer muss dabei gerade durch den Unfall verursacht sein. Dass sie „zufällig in zeitlichem Zusammenhang“ mit dem Versicherungsfall anfällt, genügt nicht (AG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2023, Az. 234 C 160/23). Wer als Ersatz für das zerstörte Fahrzeug ein neues Fahrzeug beschafft, erhält die darauf entfallende Mehrwertsteuer. War das neue Fahrzeug schon vor dem Unfall und unabhängig davon bestellt, wäre die Steuer ohnehin angefallen und wird nicht erstattet.

Wann darf der Versicherer kürzen oder ablehnen?

Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert den Anspruch (§ 81 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG, A.2.9.1 AKB), in Extremfällen bis auf null. Das KG hielt eine Kürzung auf null bei einer Fahrt mit mindestens 1,98 Promille für gerechtfertigt (KG, Beschl. v. 03.05.2022, Az. 6 U 39/21). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit muss der Versicherer beweisen. Viele Tarife verzichten ganz auf den Einwand grober Fahrlässigkeit, meist mit Ausnahmen für Entwendung sowie Alkohol und Drogen.

Das Verhalten Dritter muss sich der Versicherungsnehmer nur zurechnen lassen, wenn der Dritte sein Repräsentant ist, also in dem Bereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, an seine Stelle getreten ist. Die bloße Überlassung des Fahrzeugs reicht dafür nicht (BGH, Urt. v. 21.04.1993, Az. IV ZR 34/92).

Anders verteilt ist die Beweislast bei Obliegenheiten nach dem Schadenfall. Dazu zählen die Schadenanzeige binnen einer Woche, bei Entwendung unverzüglich in Textform (E.1.1.1, E.1.3.1 AKB), wahrheitsgemäße Auskünfte (E.1.1.3 AKB) und das Einholen einer Weisung des Versicherers vor Reparatur oder Verwertung (E.1.3.2 AKB). Bei einer Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer nur bei Vorsatz leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung kürzen (§ 28 Abs. 2 VVG). Hier muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Der Anspruch bleibt bestehen, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 VVG). Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten setzt die Leistungsfreiheit zusätzlich voraus, dass der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG, E.2.1 AKB).

Nach dem Schadenfall muss der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern (§ 82 VVG). Die Kosten dafür muss der Versicherer ersetzen, auch wenn die Maßnahme erfolglos bleibt (§ 83 VVG). Das gilt schon für Maßnahmen, mit denen ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall abgewendet werden soll (§ 90 VVG). Wer einem Wildtier ausweicht und dabei verunglückt, kann deshalb aus der Teilkasko Ersatz verlangen, obwohl es nicht zum Zusammenstoß kam, sofern das Ausweichen geboten erscheinen durfte.

Muss der Geschädigte seine Kasko in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich nicht. Die Kaskoversicherung ist durch eigene Beiträge erkauft und soll den Schädiger nicht entlasten. Der Geschädigte muss sie deshalb nicht einschalten, nur um den Nutzungsausfall zulasten des gegnerischen Versicherers zu verkürzen (BGH, Urt. v. 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19; ebenso OLG Naumburg, Urt. v. 15.06.2017, Az. 9 U 3/17; OLG Brandenburg, Urt. v. 27.02.2020, Az. 12 U 86/16; OLG München, Urt. v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19). Eine Ausnahme gilt nach dem BGH, wenn von Anfang an absehbar ist, dass der Geschädigte einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und diese Aufwendungen den drohenden Rückstufungsschaden deutlich übersteigen (ebenso OLG München, Urt. v. 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19).

Trifft den Geschädigten eine Mithaftung, kann sich die Inanspruchnahme der Kasko lohnen. Der Anspruch gegen den Unfallgegner geht auf den Kaskoversicherer nur über, soweit der Versicherungsnehmer dadurch nicht benachteiligt wird (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VVG). Aus der Haftungsquote des Gegners werden nach diesem Quotenvorrecht zuerst die Schäden gedeckt, die die Kasko nicht ersetzt, obwohl sie zum Sachschaden gehören, etwa Selbstbeteiligung, Wertminderung, Abschlepp- und Sachverständigenkosten. Den Rückstufungsschaden muss der Unfallgegner anteilig ersetzen.

Können auch nicht zulassungsfähige Fahrzeuge versichert werden?

Ein Kaskovertrag ist nicht schon deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil das Fahrzeug objektiv nicht hätte zugelassen werden dürfen (OLG Celle, Urt. v. 03.07.2023, Az. 11 U 109/22). Das OLG Naumburg sah das für ein zur Motocross-Maschine zurückgebautes Motorrad anders, dessen Betriebserlaubnis schon bei Vertragsschluss erloschen war. Zugleich hielt es den Versicherer zum Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG für berechtigt, weil der Versicherungsnehmer die Leistung mit 5 kW statt tatsächlich 29 kW angegeben hatte (OLG Naumburg, Urt. v. 23.10.2014, Az. 4 U 69/13).

Wem stehen die Leistungen beim Leasingfahrzeug zu?

Die Kaskoversicherung eines Leasingfahrzeugs schützt auch den Leasinggeber als Eigentümer (A.2.3 AKB). Er muss Entschädigungsleistungen eines Versicherers aber dem Leasingnehmer zugutekommen lassen, indem er sie für Reparatur oder Wiederbeschaffung verwendet oder bei Vertragsende auf seinen Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch anrechnet. Eine Zahlung, die er vom gegnerischen Haftpflichtversicherer als Minderwertausgleich erhalten hat, mindert deshalb seinen Anspruch auf Restwertausgleich (BGH, Urt. v. 30.09.2020, Az. VIII ZR 48/18).

Endet der Leasingvertrag vorzeitig, etwa nach einem Diebstahl, steht die Neuwertspitze aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkasko dem Leasingnehmer zu. Gemeint ist der Teil der Versicherungsleistung, der Wiederbeschaffungs- und Ablösewert übersteigt. Sie dient nicht dem Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers, sondern dem Interesse des Leasingnehmers, sich wieder ein Neufahrzeug zu beschaffen (BGH, Urt. v. 09.09.2020, Az. VIII ZR 389/18; ebenso BGH, Urt. v. 09.09.2020, Az. VIII ZR 255/19).

Was gilt bei zwei Kaskoverträgen für dasselbe Fahrzeug?

Bei zwei Kaskoverträgen für ein Fahrzeug liegt eine Mehrfachversicherung vor (§ 78 VVG). Der Versicherungsnehmer kann sich an jeden Versicherer halten und von jedem die volle vertragliche Leistung verlangen, insgesamt aber nicht mehr als den Schaden. Wie die Versicherer die Last untereinander aufteilen, regeln sie im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungspflichten (§ 78 Abs. 2 VVG). Bei gleichem Deckungsumfang läuft das auf eine hälftige Teilung hinaus (AG Mitte, Urt. v. 05.01.2022, Az. 119 C 27/21 V).

Verwandte Stichwörter: Quotenvorrecht, Werkstattrisiko, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Unfall/Unfallschaden, Totalschaden

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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